Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes
- Thüringen -
Vom 11. April 2025
(GVBl. Nr. 4 vom 25.04.2025 S. 50)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 2 Abs. 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Die für öffentliche Bibliotheken zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung
- die Wahrnehmung der Aufgaben und den Betrieb der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken auf eine andere Behörde, Landkreis oder Gemeinde übertragen,
- Regelungen
- zur Fachaufsicht des Landes über die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken und deren Umfang,
- zu dem Betrieb, dem Umfang der Ausstattung, den Aufgabenschwerpunkten und der notwendigen fachlichen Qualifikation des Personals der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken,
- des Mehrbelastungsausgleichs nach § 23 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, dessen Festlegung oder Ermittlung der Höhe nach und des Verfahrens der Kostenerstattung für die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken sowie
- über die Vorlage und den Inhalt eines Tätigkeitsberichts
treffen.
Der Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (26.04.2025) in Kraft.
ID 250942