Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -
Vom 5. August 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2025 S. 187)
Aufgrund des § 7 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023 S. 3), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Meldeverordnung
Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (GVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479 - 480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.
(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.
(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen."
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 2
Weitere Änderung der Thüringer Meldeverordnung
Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 27a wird § 22a.
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 3
Weitere Änderung der Thüringer Meldeverordnung
Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 7 sowie 16 bis 22" durch die Verweisung " §§ 7 sowie 16 bis 20" ersetzt.
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung "Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73)" durch die Verweisung "Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 3 des Gesetzes über die Verbindung des informationstechnischen Netzes des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702-2706) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702-2706) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz" durch die Worte "oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz oder das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder die in Absatz 2 genannten Daten.
(2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf
- den Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- das Geschlecht,
- den gesetzlichen Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
- die Staatsangehörigkeiten,
- die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, sowie
- das Datum des Ein- und Auszugs
aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres umfassen. Im Falle des Todes ist auch das Sterbedatum und der Sterbeort zu übermitteln.
wird aufgehoben.
5. Die bisherigen §§ 19 bis 21 werden die §§ 18 bis 20.
§ 22 Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die Suchdienste(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig von den Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten übermitteln:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- derzeitige und frühere Anschriften sowie
- Anschrift am 1. September 1939.
(2) § 43 Abs. 2 Satz 2 BMG findet bezüglich der Auswahldaten Anwendung.
(3) § 10 Abs. 2 BMG gilt entsprechend.
(4) Die Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG dürfen durch automatisierten Abruf beim Landesrechenzentrum erfolgen.
wird aufgehoben.
7. Die bisherigen §§ 22a bis 28 werden die §§ 21 bis 27.
8. Der bisherige § 29 wird § 28 und in Nummer 3 wird die Verweisung " §§ 10 bis 21" durch die Verweisung " §§ 10 bis 20" ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 30 bis 32 werden die §§ 29 bis 31.
10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (29.08.2025) in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 und
2. Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2022
in Kraft.
ID 251984
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