Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen im Bereich der Justiz
- Thüringen -

Vom 12. April 2026
(GVBl. Nr. 4 vom 06.05.2026 S. 109)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Justizkostengesetzes

Das Thüringer Justizkostengesetz vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 180), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 " § 1 Regelungsgegenstand"

b) In der Einleitung werden die Worte "ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen" gestrichen.

c) In Nummer 1 werden der Klammerzusatz "(Anlage)" gestrichen und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

e) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Stundung, den Erlass und die sonstigen Veränderungen von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung."

2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 2

(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung.

(2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

" § 2 Anwendung von Bundesrecht

(1) Das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung, soweit es nicht bereits unmittelbar gilt und Absatz 2, die §§ 3 bis 7 und das Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung für die Einziehung der dort in dessen § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 Zuständigkeit bei Rahmengebühr in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen wird die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr festgesetzt durch

  1. die Hinterlegungsstelle bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage,
  2. die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses der Anlage."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 " § 4 Auslagen in Hinterlegungssachen"

b) In Nummer 1 wird die Verweisung "Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG" durch die Verweisung "Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Worte "Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften" durch die Worte "Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 " § 5 Zuständigkeit und besondere Bestimmungen in Hinterlegungssachen"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- und Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet, "6. ist bei Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit,"

bb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. werden im Fall der Beendigung einer Betreuung durch den ehemaligen Betreuer die im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen oder verwalteten Vermögensgegenstände hinterlegt, weil Erben oder sonstige Berechtigte nicht bekannt sind, wird der ehemalige Betreuer nicht für die Kosten dieser Hinterlegung herangezogen, sofern die Betreuung ehrenamtlich geführt wurde,"

cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 " § 6 Gebührenbefreiung"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Unternehmungen" ersetzt.

bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Ministerium als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen. "5. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, wenn sich das Vorliegen dieser Voraussetzung unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt oder durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft,"

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Kleingärtnerorganisationen, die nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt sind und dies durch eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle nachweisen."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gebührenfreiheit hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners. "(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung
  1. der Auslagen,
  2. von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat, und
  3. von Gebühren für die Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG nach Nummer 1503 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes."

6. Nach § 6 wird folgender neue § 7 eingefügt:

" § 7 Stundung, Erlass und sonstige Veränderungen von Ansprüchen

(1) Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 10 JBeitrG genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt auch für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn

  1. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
  2. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Vergleiche hinsichtlich von Ansprüchen der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(4) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(5) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen."

7. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8

Für Gerichtsverfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das Thüringer Justizkostengesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

" § 8 Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet jeweils in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt gegolten hat, als das Gerichtsverfahren oder die Justizverwaltungsangelegenheit anhängig geworden ist."

8. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 " § 9 Gleichstellungsbestimmung"

b) Die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

9. Der bisherige § 9 wird § 10 und die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 " § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung wird der Klammerzusatz "(zu § 1 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 2 Abs. 1)" ersetzt.

b) In Spalte 2 der Nummer 2 werden die Worte "Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Schuldnerverzeichnis" ersetzt.

c) In Spalte 2 der Nummer 2.1 wird der Klammerzusatz " (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)" durch die Angabe "nach § 882g der Zivilprozessordnung" ersetzt.

d) In Spalte 2 der Nummer 2.2 wird der Klammerzusatz " (§§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915 , 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)" durch die Angabe "nach den §§ 882b und 882g der Zivilprozessordnung" ersetzt.

e) In Spalte 2 der Nummer 2.3 wird der Klammerzusatz " (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung)" durch die Angabe "nach § 882f der Zivilprozessordnung" ersetzt.

f) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 wird die Verweisung "Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz" durch die Verweisung "Nummern 9002 und 9003 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

g) Nummer 3.5

3.5 Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle 15

wird aufgehoben.

h) In Spalte 2 der Nummer 4 werden die Worte "Beeidigung, Ermächtigung" durch die Worte "Beeidigung von Dolmetschern, Ermächtigung von Übersetzern" ersetzt.

i) Der Anmerkung zu Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung

Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 19), wird wie folgt geändert:

1. § 117 wird aufgehoben.

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

In § 28 Abs. 5 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 325) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 117 der Landeshaushaltsordnung" durch die Verweisung " § 7 des Thüringer Justizkostengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung zu § 117 ThürLHO

Die Zuständigkeitsverordnung zu § 117 ThürLHO vom 7. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GVBl. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Justizkostengesetzes (Zuständigkeitsverordnung zu § 7 des Thüringer Justizkostengesetzes -ZVO zu § 7 ThürJKostG-)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 1 Übertragung von Befugnissen"

b) In Halbsatz 1 der Einleitung wird die Verweisung " § 117 Abs. 1 bis 4 ThürLHO" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Justizkostengesetzes (ThürJKostG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 2 Einvernehmen"

b) Die Verweisung " § 117 Abs. 2 und 3 ThürLHO" wird durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 und 3 ThürJKostG" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 3 Gleichstellungsbestimmung"

b) Die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

5. Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:

" § 4 Inkrafttreten"

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (07.05.2026) in Kraft.

ID 261233

ENDE