Änderungstext
Erstes Thüringer Entlastungsgesetz
- Thüringen -
Vom 6. Juli 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 23.07.2026 S. 150)
In Bearbeitung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes
Das Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 15 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15 Nachweise
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch abgewickelt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität des elektronischen Nachweises zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. (2) Mit Einwilligung der Nutzer oder des Nutzers kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. (3) Die Einwilligung nach Absatz 2 muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. | " § 15 Nachweise
(1) Die §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend. Dabei sind insbesondere die Grundsätze von Transparenz, Nutzerkontrolle, Datenschutz, Zweckbindung und Nachvollziehbarkeit elektronischer Nachweisverfahren im Rahmen der Umsetzung sicherzustellen. (2) Die Umsetzung der Regelungen zum elektronischen Nachweisverfahren ist bis spätestens zum 31. Dezember 2027 durch die für E-Government zuständige oberste Landesbehörde zu evaluieren." |
2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Thüringer Gesetz zu dem Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
Dem am 10. März 2025 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 270) wird wie folgt geändert:
§ 4 Errichtung einer externen Meldestelle(1) Das Land eröffnet den Zugang zu einer externen Meldestelle für Meldungen, die die Landesverwaltung und die kommunalen Beschäftigungsgeber betreffen.
(2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Umsetzung.
wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 5 wird § 4.
Artikel 4
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung " § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)" ersetzt.
2. In § 25 Abs. 4 wird die Verweisung " § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung " § 983 BGB" ersetzt.
3. In § 42 Abs. 1 wird nach dem Wort "schriftlich" die Angabe "oder in Textform im Sinne des § 126b BGB" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757), das durch Gesetz vom 4. April 2019 (GVBl. S. 61) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Vergabegesetzes vom 18. April 2011 (GVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Vergabegesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026, S. 19), wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 31 Finanzplanung" |
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 7
Änderung der Thüringer Bauordnung
Die Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 20.01.2027 siehe =>)
a) Satz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; 2007 L 76 vom 16.03.2007 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. | "8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1; L 169 vom 04.07.2023 S. 35; L 2025/90297, 1.4.2025), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748, 8.11.2024), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist." |
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 20.01.2027 siehe =>)
aa) Die Verweisung "Richtlinie 2006/42/EG " wird durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.
bb) Die Verweisung " §§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 94 und 99" wird durch die Verweisung " §§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 90, 94 und 99" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Thüringer Garagenverordnung (ThürGarVO) vom 28. März 1995 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. für Antennen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB einschließlich der Masten mit einer Breite des Mastes von höchstens 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. | "4. für Antennen, soweit sie im Außenbereich errichtet werden, einschließlich der Masten mit einer Breite des Mastes von höchstens 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücksflächen im Außenbereich." |
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "nicht" durch die Worte "nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen" ersetzt.
4. In § 32 Abs. 6 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Explosionsgefahr" ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um Wohngebäude handelt" eingefügt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 5" durch die Verweisung "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Brennbare Dachlatten sind zulässig, wenn sie hohlraumfrei in nichtbrennbare, im Brandfall formstabile Dämmstoffe eingebettet sind; dies gilt entsprechend für bauphysikalisch notwendige Folien, wenn sie im Bereich der Brandwand hohlraumfrei verlegt sowie ober- und unterseitig vollständig von nichtbrennbaren Baustoffen abgedeckt sind."
(Gültig ab 04.04.2028 siehe =>)
bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "am 4. April 2023" durch die Worte "seit mindestens fünf Jahren" ersetzt.
c) Nach Absatz 7 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 3 sind Dämmstoffe aus schwer entflammbaren Baustoffen bis zu einer Höhe von 0,50 m über der Geländeoberfläche zulässig."
6. In § 35 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b wird nach dem Wort "Dachaufbauten" das Wort "jeweils" eingefügt.
7. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Treppen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 4 ohne eigenen Treppenraum zulässig sind."
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn aus einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 durch Teilung von Wohnungen, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 entsteht."
b) Absatz 5
(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Bauteile die §§ 6, 30, 31 und 33 bis 35 nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "schwellenlos" durch das Wort "leicht" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "Mobilitätskonzepte" die Worte "zur Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ebenso wie des Individualverkehrs" eingefügt.
(Gültig ab 04.04.2028 siehe =>)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. wenn bei einem am 4. April 2023 rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird und | "2. wenn bei einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird," |
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei sonstigen Wohngebäuden ab der Gebäudeklasse 3, die für die Dauer von 15 Jahren nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz ( WEG) in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung aufgeteilt werden, soweit der Bauantrag oder die Unterlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 nach dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden."
10. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
" § 54a Umbau, Umnutzung
(1) Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude zur Wohnraumschaffung umgenutzt oder geändert, gelten die Absätze 2 bis 4. Satz 1 gilt nicht für Hochhäuser, für Gebäude, die infolge der Umnutzung oder Änderung einen Sonderbautatbestand nach § 2 Abs. 4 erfüllen, und für Anbauten.
(2) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude oder Bauteile § 6 Abs. 1 bis 7, die §§ 15, 30, 31, 32 Abs. 1 bis 5, die §§ 33 bis 35, 37, 38 Abs. 1 und 3 bis 8 sowie § 39 nicht anzuwenden, soweit diese nicht wesentlich geändert werden. Satz 1 gilt auch für Ausbauten von Dachgeschossen einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.
(3) Werden Gebäude mit Aufenthaltsräumen erstmals um ein Geschoss aufgestockt,
(4) Bei Änderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 findet § 15 Abs. 2 keine Anwendung."
11. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "10" durch die Angabe "30" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Worte: "Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren" durch die Worte "Sachen, zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder im Fall von ortsveränderlich genutzten und fahrbereit aufgestellten Anlagen auch zum dauerhaften Schutz von Tieren" ersetzt.
ddd) In Buchstabe h wird das Wort "unbeheizte" gestrichen.
eee) In Buchstabe j wird nach dem Wort "Grundfläche" die Angabe "im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3" eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchst. e werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Angabe "einschließlich der dazugehörigen Gasspeicher bis zu einer Speichermenge von 20 kg" eingefügt.
cc) Nummer 11 Buchst. b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, | "b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, soweit die Standsicherheit des Gebäudes durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen wurde und, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner überwacht wird." |
dd) Nummer 12 Buchst. b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) Warenautomaten, | "b) Waren- und Leistungsautomaten," |
ee) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Elektromobilität" die Worte "einschließlich technisch notwendiger Nebenanlagen" eingefügt.
bbb) In Buchstabe d werden die Worte "Waren- und Leistungsautomaten sowie" gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. | "(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten." |
12. § 64 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
| "Keiner Genehmigung bedürfen
|
13. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei
ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz unterliegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde
§ 72 bleibt unberührt. | "(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei
ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz unterliegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde
§ 72 bleibt unberührt." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. | "(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ist das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch erforderlich, endet diese Frist frühestens einen Monat nach dem Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde durch Fristablauf als erteilt gilt, einen Monat nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion auszustellen." |
14. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für folgende Gebäude sind ferner die in Satz 2 genannten Personen bauvorlageberechtigt:
Bauvorlageberechtigt nach Satz 1 ist, wer mindestens zwei Jahre
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Bauvorlageberechtigen nach Absatz 4 Satz 2 müssen in eine von der Ingenieurkammer Thüringen zu führende Liste der sonstigen Bauvorlageberechtigten eingetragen sein, sich vor Eintragung in die Liste sowie jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortbilden und zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung in der Liste sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein."
(Gültig ab 20.01.2027 siehe =>)
15. In § 72 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. d wird die Verweisung "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.
16. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."
17. In § 76 Abs. 7 wird die Angabe "(WEG) in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
18. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Evaluierung" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die durch das Erste Thüringer Entlastungsgesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150) in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes sind von dem für Bauen zuständigen Ministerium bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen; dem Landtag ist spätestens sechs Monate nach Beginn des Evaluierungsverfahrens ein schriftlicher Bericht mit den Evaluierungsergebnissen sowie Handlungsempfehlungen vorzulegen."
19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026, S. 19), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. | "Für die Bejagung des Schwarzwildes, des Haarraubwildes sowie der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern, und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen." |
2. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Jagdbezirksinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste auf landeseinheitlichem Formblatt nach dem Muster der Anlage 7 in Schriftform oder elektronischer Form zu führen. | "Der Jagdbezirksinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste auf einem landeseinheitlichen Formblatt nach dem Muster der Anlage 7 in Schriftform oder elektronischer Form zu führen; die zuständige Jagdbehörde kann die elektronische Form anordnen." |
3. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die zuständigen Jagdbehörden setzen für Jagdbezirke außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete, in denen Rot-, Dam- oder Muffelwild vorkommt, auf Antrag der Eigenjagdbezirksinhaber oder der Vorstände der Jagdgenossenschaften oder des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss des weiblichen Wildes, der Kälber und Lämmer ohne Zahl fest. Die Abschussfestsetzung von männlichem Rot-, Dam- oder Muffelwild soll in einem angemessenen Verhältnis zur Jagdbezirksgröße und zum Abschuss des weiblichen Rot-, Dam- oder Muffelwildes sowie der Kälber oder Lämmer stehen. Die Antragstellung auf Abschussfestsetzung des Rot-, Dam- und Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete erfolgt im Zusammenhang mit der Vorlage des Mindestdreijahresabschussplans Rehwild/Antrags auf Abschussfestsetzung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete (Anlage 6). | "(2) In Jagdbezirken außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete für Rot-, Dam- oder Muffelwild erfolgt der Abschuss ohne Zahl; der Abschuss von männlichem zu weiblichem Wild, Kälbern und Lämmern hat im Verhältnis 1 : 4 zu erfolgen.
Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen
|
4. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Wildursprungsschein (Anlage 11) wird im Durchschreibverfahren dreifach erstellt. | "Der Wildursprungsschein nach dem Muster der Anlage 11 wird schriftlich im Durchschreibverfahren dreifach erstellt und nach den Sätzen 2 bis 5 behandelt oder elektronisch nach einem anerkannten Verfahren erstellt." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für elektronisch erstellte Wildursprungsscheine gelten die Vorgaben in den Sätzen 2 bis 5 sinngemäß; die Übermittlung an zuständige Stellen kann elektronisch erfolgen."
5. § 28 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die unteren Jagdbehörden an die Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke in ausreichender Anzahl. | "Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die unteren Jagdbehörden oder eine von der unteren Jagdbehörde bestimmte Stelle an die Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke in ausreichender Anzahl." |
6. In § 33 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
7. Die Anlagen 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Alt:
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 19
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 16 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 17 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 18 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Zu C. Bejagung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete:
Sofern Abschnitt C ausgefüllt ist und von der Jagdbehörde nicht beanstandet wurde, gilt der Abschuss von Hochwild der angekreuzten Wildarten als festgesetzt.
.
| Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2) |
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Neu:
"Anlage 6
(zu § 11 Abs. 2)
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 18
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 16 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 17 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 18 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Anlage 7
(zu § 12 Abs. 2)
8. Anlage 10 erhält folgende Fassung:
Alt:
Die Wildmarke ist eine Fixlängen- oder Durchziehplombe aus Polyethylen oder ähnlichem Material mit einer Länge von etwa 210 mm und einem beschrifteten Blatt von etwa 30 x 30 mm, die sich nach dem Schließen nicht wieder öffnen lassen darf. Die Wildmarke trägt auf dem Blatt eine sechsstellige fortlaufende Nummer in schwarzer Farbe, darunter den Schriftzug "Freistaat Thüringen" und darunter das Wappen des Freistaates Thüringen. Fortlaufende Nummer, Schriftzug und Wappen sind eingeprägt und haben sich gut vom Materialhintergrund abzuheben.
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Neu:
"Anlage 10
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)
Die Wildmarke ist eine Fixlängen- oder Durchziehplombe aus Polyethylen oder ähnlichem Material mit einer Länge Die Wildmarke ist eine Fixlängen- oder Durchziehplombe aus Polyethylen oder ähnlichem von etwa 210 mm und einem beschrifteten Blatt von mindestens 20 x 30 mm, die sich nach dem Schließen nicht wieder öffnen lassen darf. Die Wildmarke trägt auf dem Blatt eine sechsstellige fortaufende Nummer in schwarzer Farbe und den Schriftzug "Freistaat Thüringen". Fortlaufende Nummer und Schriftzug sind dauerhaft und deutlich erkennbar aufgebracht. Weitere Kennzeichnungen an der Wildmarke, insbesondere zur Verwendung mit elektronischen Verarbeitungssystemen, sind zulässig.
Blatt der Wildmarke:
"
Artikel 9
Änderung des Thüringer Wassergesetzes
Das Thüringer Wassergesetz vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Verweisung "Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Gesetzes über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung (ThürFWG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 347) in der jeweils geltenden Fassung" und die Verweisung " § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürFWG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 Satz 3 ThürFwG" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürFWG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürFWG" ersetzt.
2. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
b) Satz 2
Ungeachtet des in Satz 1 genannten Termins und der in Satz 1 genannten Zeiträume passen die Abwasserbeseitigungspflichtigen ihr Abwasserbeseitigungskonzept bis zum 30. Juni 2021 den Regelungen des § 47 Abs. 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
4. In § 53 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 55 Satz 4 wird die Verweisung " § 14a" durch die Verweisung " § 15" ersetzt.
6. In § 82 Abs. 2 wird die Verweisung "Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37; L 359 vom 29.12.2012 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 83 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes
§ 15a des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 265) und durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15a Rechtspflegebericht
Der für Justiz zuständige Minister legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Rechtspflegebericht vor, der auch Angaben zur personellen Situation, zur mittel- und langfristigen Personalplanung sowie Angaben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Justiz enthält. | " § 15a Rechtspflegebericht
Das für Justiz zuständige Ministerium legt dem Landtag mindestens einmal je Wahlperiode einen Rechtspflegebericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur personellen Situation, mittel- und langfristigen Personalplanung, Entwicklung der Verfahrensdauer, Digitalisierung, Belastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Justiz. Soweit Angaben bereits in öffentlich zugänglichen Berichten, Statistiken oder Haushaltsunterlagen enthalten sind, kann hierauf verwiesen werden." |
Artikel 11
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Thüringer Hochschulgesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Halbsatz 2
die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
wird aufgehoben.
2. In § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
3. In § 96 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "im Benehmen mit der Landespräsidentenkonferenz" gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes
Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
2. In § 9 wird der Klammerzusatz " (§ 71 ThürHG)" durch die Angabe "im Sinne des § 78 ThürHG" ersetzt.
3. In § 14 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes
Das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 8. September 2020 (GVBl. S. 449) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung "Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung" wird durch die Verweisung "Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Das Semikolon und die Angabe " § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend" werden gestrichen.
2. § 6b Abs. 6 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 7a Satz 4 werden nach dem Wort "Satzung" das Komma und die Worte "die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf" gestrichen.
4. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort "Satzung" das Komma und die Angabe "die der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf," gestrichen.
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (24.07.2026) in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 256) außer Kraft.
ID 261986
| ENDE |