umwelt-online: PStG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (2)
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Kapitel 7
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
34 Zu § 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
34.1 Abgrenzung Inland und Ausland
Für die Abgrenzung "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung maßgebend. Eine Beurkundung scheidet aus, wenn ein deutscher Heiratseintrag errichtet und fortgeführt wurde oder ein Familienbuch auf Antrag nach § 15a des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Personenstandsgesetzes angelegt wurde.
34.2 Ausschluss von nachträglicher Beurkundung
34.2.1 Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Personenstandsgesetzes konnten im Ausland geschlossene Ehen beim Standesamt I in Berlin nachträglich beurkundet werden. Der für diese Ehen angelegte Heiratseintrag wurde fortgeführt, so dass eine erneute Beurkundung ausscheidet.
34.2.2 Für Ehen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 2008 vor einem hierzu ermächtigten deutschen Konsularbeamten geschlossen wurden, war der beim Konsulat errichtete Heiratseintrag dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; dieses hat von Amts wegen ein Familienbuch angelegt. Eine erneute Beurkundung der Eheschließung scheidet aus, weil das Familienbuch als Heiratseintrag fortzuführen ist.
34.2.3 Da der Zeitpunkt der Eheschließung nicht maßgebend ist, scheidet auch die nachträgliche Beurkundung von Ehen aus, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden sind.
34.3 Vermeidung von Doppelbeurkundungen
Das Standesamt soll sich vor der Beurkundung anhand der beim Standesamt I in Berlin geführten Verzeichnisse vergewissern, dass der Personenstandsfall nicht bereits in einem inländischen Personenstandsregister beurkundet worden ist. Im Übrigen kann auch eine Abschrift des Antrags dem Standesamt I in Berlin zur Überprüfung übersandt werden, wenn anzunehmen ist, dass Angaben durch dort vorhandene Unterlagen bestätigt werden können. In Zweifelsfällen kann auch eine Abschrift des Antrags der jeweiligen Heimatortskartei der kirchlichen Wohlfahrtsverbände übersandt werden, um die Angaben überprüfen zu lassen; dabei ist der Wohnsitz der Betroffenen am 1. September 1939 anzugeben.
34.4 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung 14
Für die Eintragungen in das Eheregister ist der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend; nachträgliche Änderungen des Personenstandes sind als Folgebeurkundungen einzutragen.
34.5 Namensführung der Ehegatten
Hinsichtlich der Namensführung der Ehegatten ist vom Standesamt festzustellen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Dafür genügt in der Regel, dass eine bestimmte Namensführung in der ausländischen Urkunde über die Eheschließung vermerkt ist, wenn diese Namensführung nach den in Betracht kommenden Rechten zulässig war und die Ehegatten erklären, dass sie ihrem Willen entsprach. Haben die Ehegatten bei der Eheschließung den Namen in einer Weise gewählt, die sinngemäß der Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entspricht, so ist auch diese Wahl anzuerkennen.
34.6 Nicht erwiesene Angaben
Werden die Angaben über die nachträglich zu beurkundende Ehe als nicht erwiesen erachtet, hat das Standesamt die nachträgliche Beurkundung abzulehnen. Dem Antragsteller ist auf Verlangen ein schriftlicher Bescheid über die Ablehnung zu erteilen; er ist auf die Möglichkeit des Antrags nach § 49 des Gesetzes hinzuweisen. Sind andere Angaben nicht vollständig oder hält sie das Standesamt für nicht erwiesen, hat die nachträgliche Beurkundung zu erfolgen; es sind jedoch nur die erwiesenen Angaben einzutragen.
34.7 Übereinkommen zur Erleichterung von Eheschließungen im Ausland 14
Nach dem Übereinkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 451) beurteilt sich das Aufgebot für eine Eheschließung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in der Form des Ortsrechts vorgenommen wird, nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
36 Zu § 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland
36.1 Abgrenzung Inland und Ausland
Für die Abgrenzung "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung maßgebend.
36.2 Zuständigkeit und Vermeidung von Doppelbeurkundungen 14
Die Hinweise zu den Nummern 34.3 und 34.6 sind zu beachten; zur Zuständigkeit des Standesamts siehe auch Nummer 12.1.
36.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung 14
Für die Eintragung in das Geburtenregister ist der Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Wurde vor der Beurkundung im Inland die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist der Vater entsprechend § 21 Absatz 1 des Gesetzes einzutragen. Über alle sonstigen Änderungen, die nach der Geburt des Kindes erfolgten, sind Folgebeurkundungen einzutragen.
36.4 Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland 14
Bei Geburt im Ausland erwirbt ein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil, wenn der Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren worden ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind sonst staatenlos würde oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Gesetzes gestellt wird. Der Antrag muss für den Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes in der Frist bei dem zuständigen Standesamt oder der zuständigen Auslandsvertretung eingehen (§ 4 Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
37 Zu § 37 PStG Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
37.1 Geburts- oder Sterbeort
Als Geburts- oder Sterbeort sind die Bezeichnung des Meeres und die nautischen Positionsangaben des Schiffes zum Zeitpunkt des personenstandsrechtlichen Ereignisses einzutragen.
37.2 Sterbefall außerhalb des Seeschiffes
Hat sich der Sterbefall außerhalb eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ereignet, und ist der Verstorbene nicht aufgefunden worden, so ist eine Beurkundung im Sterberegister nicht möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Tod in einem Seeamtsspruch festgestellt worden ist. In diesem Fall kommt nur eine Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit in Frage.
39 Zu § 39 PStG Ehefähigkeitszeugnis
39.1 Voraussetzung zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Vor der Ausstellung des Zeugnisses ist Folgendes zu beachten:
39.1.1 Sind beide Eheschließende Deutsche, so ist ihre Ehefähigkeit in der gleichen Weise zu prüfen, als ob sie die Ehe vor einem Standesamt im Inland schließen würden; es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Eheschließende ausgestellt wird, auch wenn nur für einen Eheschließenden die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
39.1.2 Ist nur ein Eheschließender Deutscher, so ist seine Ehefähigkeit nach deutschem Recht zu prüfen. Hierfür ist für den ausländischen Eheschließenden aber kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung hiervon zu fordern; seine Ehefähigkeit festzustellen ist Aufgabe der für die Eheschließung zuständigen Stelle. Von dem ausländischen Eheschließenden sind die Angaben und Nachweise zu seiner Person zu verlangen, und es ist zu prüfen, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z.B. das Ehehindernis der Doppelehe). Liegt in der Person des ausländischen Eheschließenden nach dessen Heimatrecht ein Ehehindernis vor, das nicht doppelseitig wirkt, so ist das Ehefähigkeitszeugnis gleichwohl auszustellen; Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche steht dem nicht entgegen.
39.1.3 Ist eine frühere Ehe eines Eheschließenden durch eine ausländische Entscheidung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, sind die Nummern A 6.2.1 bis A 6.2.7 zu beachten; für entsprechende Entscheidungen über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gilt Nummer A 6.3.
39.1.4 Für die Angaben und Nachweise zur Person der Eheschließenden gelten die Nummern 12.2.1 bis 12.4.1 entsprechend.
39.2 Ablehnung der Ausstellung
Wird die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses abgelehnt, ist den Antragstellern auf ihr Verlangen ein mit Gründen versehener schriftlicher Bescheid zu erteilen, in dem sie auf ihr Antragsrecht nach § 49 des Gesetzes bei dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen sind.
39.3 Hinweis auf Namensführung
Der deutsche Eheschließende, für den das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird, soll auf die Möglichkeiten zur Bestimmung des nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens einschließlich der Möglichkeit der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden.
39.4 Formblatt für Ehefähigkeitszeugnis
Das Ehefähigkeitszeugnis ist stets nach dem Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auszustellen.
39.5 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis (§ 51 PStV)
39.5.1 14 Nach dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) ist ein mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
39.5.2 Eheschließende, die einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen führen, sind in Feld 5 mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 23 Absatz 1 der Personenstandsverordnung.
39.5.3 In das Ehefähigkeitszeugnis sind nur die nach dem Übereinkommen vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen; in Feld 12 ist daher eine vorherige Lebenspartnerschaft nicht einzutragen.
39.5.4 Für die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses für Schweizer Bürger, für luxemburgische und österreichische Staatsangehörige sowie für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche zur Eheschließung in der Schweiz, in Luxemburg oder in Österreich gelten besondere Vorschriften, siehe hierzu die Nummern A 5.3.2, A 5.3.3 und A 5.3.5.
40 Zu § 40 PStG Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
Eine Entscheidung nach § 40 des Gesetzes kommt nicht mehr in Frage, wenn die Zweifel über die örtliehe Zuständigkeit erst entstehen, wenn der Personenstandsfall bereits beurkundet worden ist.
Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen
41 Zu § 41 PStG Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
41.1 Allgemeine Vorbemerkung
41.1.1 Erklärungen zur Namensführung sind höchstpersönliche Erklärungen, die nicht von einer bevollmächtigten Person abgegeben werden können.
41.1.2 In der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt sowie die Bezeichnung des Geburtseintrags gemeinsamer Kinder der Ehegatten anzugeben, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
41.1.3 Der nach § 1355 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden.
41.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine Namensführung maßgebende bestimmen.
43 Zu § 43 PStG Erklärungen zur Namensangleichung
43.1 Angleichung von Namen (§ 45 PStV)
43.1.1 Bei der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens können auch einzelne Buchstaben oder diakritische Zeichen weggelassen oder hinzugefügt werden.
43.1.2 Wird ein neuer Name gewählt, sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zu einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sein können, zu vermeiden.
43.1.3 14 Bei Erklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sind die Hinweise in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vertriebenengesetz (BVFGVwV) vom 6. April 2010 (GMBl. S. 638) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; die Verwaltungsvorschrift kann auf der Internetseite www.vervvaltungsvorschriften-im-internet.de eingesehen werden.
43.2 Weitere Angaben in der Erklärung
In der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt von Kindern anzugeben, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Erklärung den Ehenamen der Eltern oder den Familiennamen des Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, betrifft; ist die Geburt in einem Geburtenregister eingetragen, das von einem Standesamt im Inland geführt wird, so ist auch die Bezeichnung des Geburtseintrags anzugeben.
43.3 Angleichungserklärung bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 14
Wird im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine solche Erklärung zum Familiennamen abgegeben, ist für die Entgegennahme einer gleichzeitig zum Vornamen oder zu sonstigen Namensbestandteilen abgegebenen Erklärung auch das Standesamt zuständig, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag zu errichten hat.
44 Zu § 44 PStG Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
44.1 Allgemeine Vorbemerkung
Abstammungsrechtliche Erklärungen sind nicht empfangsbedürftig, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder eine andere Behörde.
44.2 Anerkennung der Vaterschaft
44.2.1 14 Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Bei der Beurkundung der Anerkennungserklärung sollen daher die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. Unwirksame oder anfechtbare Anerkennungserklärungen sollen jedoch vermieden werden; vor der Beurkundung soll sich der Standesbeamte insbesondere darüber Gewissheit verschaffen, dass, außer im Falle des § 1599 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, keine vorrangig zu beachtende Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Der Anerkennende ist vor der Beurkundung über die rechtlichen Wirkungen der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu unterrichten; dies ist aktenkundig zu machen.
44.2.2 Das Interesse des Kindes an der unverzüglichen Feststellung der Abstammung gebietet es, die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft auch dann zu beurkunden, wenn noch nicht alle notwendigen Angaben nachgewiesen sind.
44.3 Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes
Wird die Anerkennungserklärung vor der Geburt des Kindes abgegeben, so hat das Standesamt der Mutter eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden und sie zu bitten, zu gegebener Zeit Tag und Ort der Geburt des Kindes mitzuteilen.
44.4 Anerkennung der Vaterschaft und namensrechtliche Folgen
Ist die Mutter ausländische Staatsangehörige und hat ein Deutscher die Vaterschaft wirksam anerkannt, so ist die Mutter darauf hinzuweisen, dass sich die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht bestimmt, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht von der Möglichkeit der Wahl des Rechts der Familiennamensführung nach Artikel 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebrauch macht.
Erkennt ein Deutscher zu einem ausländischen Kind nach der Beurkundung der Geburt des Kindes wirksam die Vaterschaft an und ändert sich hierdurch der Geburtsname des Kindes, so ist der gesetzliche Vertreter des Kindes auf die Möglichkeit der nachträglichen Wahl des Rechts der Familiennamensführung nach Artikel 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche hinzuweisen.
44.5 Unterhaltserklärung
Will ein Mann lediglich eine Erklärung über seine Unterhaltsverpflichtung abgeben, ist er an das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar zu verweisen.
44.6 Übereinkommen über die Zuständigkeit der Anerkennungsbehörden 14
Nach dem Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, vom 14. September 1961 (BGBl. 1965 II S. 17, 19) besteht die Möglichkeit, dass Angehörige eines Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaat die Vaterschaft zu einem Kinde mit den gleichen Wirkungen anerkennen können, wie wenn die Anerkennung vor der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Erklärenden abgegeben worden wäre. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
44.7 Anerkennung der Mutterschaft
Bei der Übersendung einer beglaubigten Abschrift über die Anerkennung der Mutterschaft ist anzugeben, ob ein Beteiligter die Eintragung einer Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des Kindes beantragt.
44.8 Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung 14
Nach dem Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962 (BGBl. 1965 II S. 17, 23) gilt in den Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn eine Frau im Geburtseintrag eines Kindes als Mutter des Kindes bezeichnet ist, durch diese Bezeichnung die mütterliche Abstammung des Kindes als festgestellt; die Abstammung kann jedoch bestritten werden. Dies gilt in jedem Staat, dessen Recht bisher hiermit nicht im Einklang stand, vom Tage des Beitritts dieses Staates an. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
45 Zu § 45 PStG Erklärungen zur Namensführung des Kindes
45.1 Allgemeine Vorbemerkung
Erklärungen zur Namensführung sind nach deutschem Recht höchstpersönliche Erklärungen, die nicht von einer bevollmächtigten Person abgegeben werden können. Für minderjährige Kinder werden namensrechtliche Erklärungen vom gesetzlichen Vertreter abgegeben; nach Vollendung des 14. Lebensjahres nur vom Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ein geschäftsfähiges Kind, für das ein Betreuer bestellt ist, bedarf zur Abgabe der Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn das Familiengericht einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat.
45.2 Erklärungen mehrerer Personen
Sind für die Namensführung des Kindes Erklärungen mehrerer Personen erforderlich, müssen diese nicht zeitgleich abgegeben werden; inhaltlich übereinstimmende Erklärungen sind ausreichend. Die Erklärung zur Namensführung des Kindes wird wirksam, sobald die letzte der erforderlichen Erklärungen dem zuständigen Standesamt zugegangen ist.
45.3 Weitere Angaben in der Erklärung
In der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt sowie die Bezeichnung des Geburtseintrags eines Kindes des Kindes anzugeben, das das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
45.4 Doppelname
Im Falle der Bildung eines Doppelnamens durch Einbenennung (§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 Absatz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) werden der vorangestellte oder angefügte Name und der Geburtsname durch Bindestrich miteinander verbunden.
Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
46 Zu § 46 PStG Änderung einer Anzeige
Wird die Anzeige elektronisch übermittelt, sind Änderungen aktenkundig zu machen.
47 Zu § 47 PStG Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
47.1 Berichtigungen (§ 47 PStV)
47.1.1 Wird beim Standesamt erkannt, dass ein Eintrag in einem im Inland geführten Personenstandsregister unrichtig oder unvollständig ist, so hat es die Berichtigung oder Ergänzung des Eintrags zu veranlassen. Wird das Personenstandsregister, in dem der Eintrag zu berichtigen oder zu ergänzen ist, nicht bei dem Standesamt geführt, das den Fehler erkannt hat, ist das registerführende Standesamt auf die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung hinzuweisen.
47.1.2 Stellt das Standesamt in einem Altregister eine fehlerhafte Angabe fest, deren Eintragung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr vorgesehen ist, ist vom Standesamt eine Folgebeurkundung einzutragen. Die betreffende fehlerhafte Angabe entfällt; sie wird nicht durch die richtige Angabe ersetzt. Für das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch gelten die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 nur hinsichtlich der Angaben über die Eheschließung und deren Fortführung.
47.2 Fehlende Angaben im Eintrag
Enthält ein Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, Angaben deshalb nicht, weil sie nach dem bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Recht nicht einzutragen waren, so ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
47.3 Fehlerhafte Registrierungsdaten 14
Fehlerhafte stillgelegte Einträge dürfen nicht mehr fortgeführt werden; sie unterliegen nicht mehr der Benutzung nach den §§ 62 ff. des Gesetzes. Aus Gründen der Revisionssicherheit ist ein stillgelegter Eintrag erst nach Ablauf der ursprünglich geltenden Fortführungsfrist zu löschen. Die Möglichkeit der Stilllegung eines Eintrags darf nicht benutzt werden, wenn andere als die Registrierungsdaten des Haupteintrags fehlerhaft sind.
Ist ein anzuhörender Beteiligter verstorben oder ist seine Anhörung nicht möglich und ist erkennbar, dass sich aus der beabsichtigten Berichtigung sowie den etwa notwendigen Folgeberichtigungen Auswirkungen auf die Namensführung einer anderen Person, z.B. der Ehefrau oder eines Kindes, ergeben, so soll diese gehört werden.
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
48 Zu § 48 PStG Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
48.1 Form des Berichtigungsantrags
Der Berichtigungsantrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, er kann daher schriftlich eingereicht oder auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Antrag soll begründet werden und Angaben über die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten sowie die Personen benennen, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Das Standesamt soll einen dem Antrag entsprechenden Beschlussvorschlag vorbereiten.
48.2 Übereinkommen über die Berichtigung von Einträgen 14
Nach dem Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 446) ist die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag in einem anderen Personenstandsbuch (Zivilstandsregister) eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
49 Zu § 49 PStG Anweisung durch das Gericht
Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, hat es den Beteiligten auf ihr Verlangen einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen und sie auf ihr Antragsrecht bei dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen.
50 Zu § 50 PStG Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Für die Anordnung der Berichtigung von Einträgen in deutschen Personenstandsbüchern aus Gebieten, in denen deutsche Standesbeamte nicht mehr tätig sind, ist das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig; Anträge auf Berichtigung einzelner Personenstandsurkunden sind über das Standesamt I in Berlin zu leiten, damit die Urkunden zuvor in die Urkundensammlung dieses Standesamts aufgenommen werden. Eine in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin aufgenommene Personenstandsurkunde steht einem inländischen Personenstandseintrag gleich.
53 Zu § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde 14
Nach § 63 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Standesamt. Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht den Antrag des Standesamts auf Anordnung einer Berichtigung ablehnt.
Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden
54 Zu § 54 PStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
54.1 Beweiskraft der Standesregister und ähnlicher Register
Die Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsregister gelten auch für alle Altregister, die nach § 5 des Gesetzes fortzuführen sind. Der seit dem 1. Juli 1938 geführte zweite Teil des Familienbuches (alter Art) besitzt diese Beweiskraft nicht.
54.2 Beweiskraft öffentlicher Urkunden
Öffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keine Personenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54 Absatz 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z.B. nach dem 31. Dezember 2008 aus einem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichen Fortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden; dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes besitzen.
54.3 Beweiskraft mehrsprachiger Urkunden
Die nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 (siehe Nummer 55.3.1) ausgestellten Urkunden stehen in ihrer Beweiskraft inländischen Personenstandsurkunden gleich.
55 Zu § 55 PStG Personenstandsurkunden (§ 48 PStV)
55.1 Ausstellung von Personenstandsurkunden
55.1.1 Personenstandsurkunden werden nur vom Standesamt ausgestellt; aus dem Sicherungsregister dürfen keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden.
55.1.2 Besteht ein Registerausdruck aus mehreren Blättern, sind diese fest miteinander zu verbinden und an der Verbindungsstelle mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen.
55.1.3 Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob der Registerausdruck Folgebeurkundungen enthält und gegebenenfalls deren Anzahl; besteht der Registerausdruck aus mehreren Blättern, ist auch deren Anzahl anzugeben.
55.1.4 14 Aus einem Alt- oder Übergangsregister werden anstelle von beglaubigten Registerausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt; dies gilt nicht für die als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher. Näheres hierzu siehe Nummer 76.2.1.
55.1.5 Aus dem bis zum 31. Dezember 2008 beim Standesamt I in Berlin geführten Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt.
55.2 Ausstellung von Urkunden nach Ablauf der Fortführungsfristen
Mit Ablauf des Tages, an dem die Fortführungsfrist eines Personenstandsregistereintrags endet, erlischt die Möglichkeit, eine Personenstandsurkunde zu erteilen. Ein urkundlicher Nachweis (z.B. eine beglaubigte Abschrift) kann nur noch nach Maßgabe der jeweiligen landesarchivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
55.3 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (§ 50 PStV) 14, 14
55.3.1 Nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) können mehrsprachige Personenstandsurkunden aus den Personenstandsregistern ausgestellt werden. Das Übereinkommen hat den Zweck, die Verwendung von Personenstandsurkunden in anderen Staaten als dem Ausstellungsstaat zu erleichtern. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
55.3.2 14 Enthält der Personenstandseintrag einen Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform, so ist dieser nicht in die mehrsprachige Personenstandsurkunde zu übernehmen. Eine mehrsprachige Personenstandsurkunde darf nicht erteilt werden, wenn der Personenstandseintrag den Zusatz enthält, dass die Angaben über eine Person nicht auf gesicherten Grundlagen beruhen.
55.3.3 In den mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenregister sind nur die Angaben aufzunehmen, die auch in eine inländische Geburtsurkunde aufgenommen werden. Für tot geborene Kinder wird ein mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister nicht erteilt.
55.3.4 In den mehrsprachigen Auszug aus dem Eheregister sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die Namen einzutragen, die von den Ehegatten im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde geführt werden. Besteht die Ehe nicht mehr, ist der im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe geführte Name einzutragen; spätere Änderungen des Namens bleiben unberücksichtigt.
55.3.5 14 Enthält der Sterberegistereintrag einen Zeitraum als Angabe zum Todestag, so sind in den mehrsprachigen Auszug aus dem Sterberegister der erste und der letzte Tag des eingetragenen Zeitraums, verbunden mit einem Bindestrich, einzutragen.
55.4 Internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 14
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie vom 12. September 1974 nicht gezeichnet; im Hinblick auf das berechtigte Anliegen der Vertragsstaaten dürfen gleichwohl Eintragungen im internationalen Stammbuch der Familie vorgenommen werden. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
56 Zu § 56 PStG Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
56.1 Inhalt der Urkunden
56.1.1 In die Personenstandsurkunden nach den §§ 57 bis 60 des Gesetzes dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. Im Eintrag enthaltene Zusätze, die den Beweiswert der Urkunde einschränken würden (z.B. "angeblich" oder "urkundlich nicht nachgewiesen"), sind nicht aufzunehmen; dies gilt nicht für die Angabe "unbekannt", wenn dies beim Familienstand im Sterberegister eingetragen worden ist. Die §§ 35 und 40 Absatz 2 der Personenstandsverordnung bleiben unberührt. Die Angabe "gottgläubig" oder "glaubenslos" ist nicht in die Urkunden aufzunehmen. Die Kennzeichnung eines Vornamens als Rufname ist nicht zulässig.
56.1.2 In allen Personenstandsurkunden ist bei Personen, die auf Grund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, zusätzlich der Geburtsname anzugeben.
56.1.3 Wird bei der Ausstellung einer Personenstandsurkunde festgestellt, dass der Name des Ortes, in dem der beurkundete Personenstandsfall eingetreten ist, zwischenzeitlich geändert worden ist, ist der im Personenstandsregister eingetragene Name in die Urkunde zu übernehmen. Bei Orten im Inland soll der neue Name unter Voranstellung des Wortes "jetzt" hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert worden ist.
56.1.4 Enthält der Personenstandseintrag keine Eintragungen zur Religionszugehörigkeit, erscheinen die für die Eintragung vorgesehenen Felder in der Personenstandsurkunde nicht. Gleiches gilt, wenn der Personenstandseintrag eine Folgebeurkundung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft enthält.
56.1.5 Enthält der Personenstandseintrag eine Folgebeurkundung über eine Berichtigung, ist nur der richtige Sachverhalt in die Personenstandsurkunde einzutragen.
56.1.6 Enthält der Personenstandseintrag einen Sperrvermerk, der ungültig geworden oder gestrichen worden ist, so ist vorrangig eine Personenstandsurkunde nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes auszustellen. Kann dem Begehren nur mit einer beglaubigten Abschrift des Personenstandseintrags entsprochen werden, ist darin der gestrichene oder ungültig gewordene Sperrvermerk nicht aufzunehmen oder abzudecken.
56.1.7 Der Leittext "Weitere Angaben aus dem Register" und die für die Eintragung der Angaben vorgesehenen Felder erscheinen in der Urkunde nur dann, wenn entsprechende Eintragungen vorzunehmen sind.
56.2 Besonderheiten bei Personenstandsurkunden aus Altregistern
56.2.1 Enthält der Registereintrag Angaben zu akademischen Graden der Ehegatten oder Lebenspartner, der Eltern oder des Verstorbenen, sind diese nicht in die Personenstandsurkunden nach den §§ 57 bis 60 des Gesetzes zu übernehmen.
56.2.2 Sind in einem Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, die Umlaute mit "A(E)", "O(E)" oder "U(E)" ausgedruckt, so sind diese mit "ä", "ö" oder "ü" wiederzugeben; das Zeichen "S(Z)" ist mit "ß" zu übertragen.
56.2.3 Eintragungen in den Personenstandsregistern, die vom 1. Juli 1938 ab über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft gemacht worden sind, sind ungültig. Das Gleiche gilt für Eintragungen über die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft, die vom 1. Oktober 1944 bis zu dem Zeitpunkt gemacht worden sind, von dem an das religiöse Bekenntnis wieder allgemein in die Personenstandsbücher eingetragen worden ist. Vor Ausstellung der Personenstandsurkunde ist daher von Amts wegen eine Folgebeurkundung über die Ungültigkeit des Eintrags über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft einzutragen; Gleiches gilt, wenn zu dem Personenstandseintrag ein Randvermerk über jüdische Vornamen auf Grund des § 2 Absatz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen eingetragen worden ist.
56.2.4 In eine beglaubigte Abschrift sind die Angaben über die Zugehörigkeit oder die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft und der Randvermerk darüber sowie die Randvermerke über jüdische Vornamen und deren Ungültigkeit nicht aufzunehmen, falls dies nicht beantragt wird. Dies gilt auch für entsprechende Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches (alter Art); sie sind mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen, der vom Standesbeamten zu unterschreiben ist. Auch diese Eintragungen sind in beglaubigte Abschriften nicht zu übernehmen, falls dies nicht beantragt wird.
56.2.5 Sonstige Eintragungen über die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sind in die Personenstandsurkunden zu übernehmen; eine Prüfung, ob die eingetragene Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft den Eintragungsvoraussetzungen am Tag der Ausstellung der Personenstandsurkunde genügt, erfolgt nicht.
56.3 Ausstellung von Personenstandsurkunden bei einem nicht registerführenden Standesamt
56.3.1 Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde bei einem nicht registerführenden Standesamt ist nur zulässig, wenn der betreffende Personenstandseintrag bei dem registerführenden Standesamt elektronisch geführt wird.
56.3.2 Das Standesamt, bei dem die Urkundenausstellung beantragt wurde, erstellt die Personenstandsurkunde unter Verwendung der Daten des registerführenden Standesamts; in den Urkundenformularen werden zu den Leittexten "Standesamt" und "Registernummer" die Angaben des registerführenden Standesamts eingetragen. Auf der Personenstandsurkunde wird ein Beglaubigungsvermerk folgenden Inhalts angebracht: "Die vorstehende Urkunde wurde auf Grund der elektronisch in einem gesicherten Verfahren am ... [Datum der Übermittlung] übermittelten Daten des Standesamts ... [Name des registerführenden Standesamts] ausgestellt. Die 'Übereinstimmung der Angaben in der Urkunde mit den übermittelten Daten wird beglaubigt."
57.1 Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung
Wird die Eheurkunde vor der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt, ist in dem für die Registernummer vorgesehenen Feld "Niederschrift über die Eheschließung" einzutragen; für den Fall, dass die für die Registrierung vorgesehene Nummer bereits feststeht, ist diese anzufügen.
57.2 Eintragung der Namen 14, 14
In die Eheurkunde sind in den Feldern "Familienname", "Geburtsname" und "Vornamen)" die vor der Eheschließung geführten Namen einzutragen. In die Felder "Familienname nach Eheschließung", "Geburtsname nach Eheschließung" und "Vornamen) nach Eheschließung" sind die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen einzutragen. Nach Eintragung einer Folgebeurkundung über die Namensänderung während des Bestehens oder nach Auflösung der Ehe ist der Leittext der Felder "Familienname nach Eheschließung" und "Geburtsname nach Eheschließung" an den jeweiligen Sachverhalt anzupassen.
57.3 Berücksichtigung von Folgebeurkundungen
57.3.1 14 Nach Eintragung einer Folgebeurkundung über die Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist in das Feld "Religion" nur die geänderte Angabe einzutragen.
57.3.2 14 Wurde die Ehe im Fall der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit durch die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so ist dies im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben.
57.3.3 Enthält der Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzes, entfallen in der Eheurkunde die Leittexte "Ehemann" und "Ehefrau".
57.4 Besonderheiten bei Eheurkunden aus Altregistern
57.4.1 Ist eine Ehe nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. I S. 226) geändert durch Gesetz vom 7. März 1956 (BGBl. I S. 104), anerkannt worden, so ist in die Eheurkunde
57.4.2 Hat eine nachträgliche Eheschließung nach dem Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), Rechtswirkungen erzeugt, so ist die Eheurkunde mit folgenden Änderungen und Ergänzungen auszustellen:
57.4.3 Ist auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Absatz 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eine Ehe eingetragen, die vor einer von einer ausländischen Regierung ermächtigten Person geschlossen worden ist, so darf keine Eheurkunde, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Eintrags ausgestellt werden. Ist für eine solche Ehe ein Familienbuch angelegt worden, kann eine Eheurkunde erteilt werden.
57.4.4 Wird eine Eheurkunde ausgestellt aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, das nach § 15a des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Personenstandsgesetzes angelegt worden ist, so ist im Feld "Standesamt" das Standesamt einzutragen, bei dem das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch geführt wird. In dem für die Eintragung der Registernummer vorgesehenen Feld ist anstelle einer Registernummer "Familienbuch ../..." [Kennzeichen des Familienbuches] einzutragen.
59 Zu § 59 PStG Geburtsurkunde
59.1 Urkunde für tot geborenes Kind
Bei einem tot geborenen Kind ist nach der Angabe des Geburtstages der Zusatz "tot geboren" in die Urkunde aufzunehmen.
59.2 Urkunde für angenommenes Kind
59.2.1 Ist das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder einer Einzelperson angenommen worden, sind nach § 56 Absatz 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 des Gesetzes regelmäßig nur die Annehmenden oder der Annehmende als Eltern in die Geburtsurkunde aufzunehmen. Damit wird dem Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechnung getragen. Ist das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartner seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, sind der Annehmende und sein Ehegatte oder Lebenspartner als Eltern in die Geburtsurkunde einzutragen. Richten sich die Wirkungen der Annahme nach § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (sogenannte schwache Volljährigenadoption), werden auf Wunsch der Annehmenden und des Kindes die Annehmenden im Abschnitt "Weitere Angaben aus dem Register" und die leiblichen Eltern unter "Mutter" und "Vater" in die Geburtsurkunde eingetragen.
59.2.2 In der Geburtsurkunde für ein durch die Lebenspartnerin der Mutter oder den Lebenspartner des Vaters angenommenes Kind sind die Leittexte "Mutter" und "Vater" durch den Leittext "Eltern" zu ersetzen.
59.3 Urkunde für Mutterschaftshilfe
Wird eine Geburtsurkunde für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt, ist diese mit dem Vermerk "Gilt nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" auszustellen. Die Urkunde mit diesem Zusatz soll nur einmal ausgestellt werden. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Urkunde mit diesem Zusatz nicht mehrfach ausgestellt wird. Wird ausnahmsweise eine zweite Urkunde für diese Zwecke ausgestellt, ist sie mit dem Vermerk "Zweitausfertigung" zu kennzeichnen.
59.4 Weglassen von Angaben
Wird bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nicht aufzunehmen, kann die nutzungsberechtigte Person bestimmen, welche der in § 59 Absatz 2 des Gesetzes genannten Angaben weggelassen werden sollen. Sind beide Elternteile im Register vermerkt, kann nicht verlangt werden, nur Angaben eines Elternteils nicht aufzunehmen.
59.5 Besonderheiten bei Geburtsurkunden aus Altregistern
Ein in der Zeit vom 24. Oktober 1971 bis zum 30. Juni 1976 eingetragener Randvermerk, dass dem Kind nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung durch das Vormundschaftsgericht der Name seines verstorbenen Verlobten erteilt worden ist, ist bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nicht zu berücksichtigen.
60.1 Angabe der Todeszeit
Ist im Sterberegister nur der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum angegeben, in dem der Tod eingetreten ist, so ist diese Angabe in die Sterbeurkunde zu übernehmen.
60.2 Person für tot erklärt
Enthält der Sterbeeintrag einen Hinweis darüber, dass die verstorbene Person für tot erklärt oder ihre Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist, darf keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Der Antragsteller ist an das beim Standesamt I in Berlin geführte Buch für Todeserklärungen oder die dortige Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen zu verweisen.
60.3 Besonderheiten bei Sterbeurkunden aus Altregistern
60.3.1 Enthält der Sterbeeintrag eine Folgebeurkundung darüber, dass ein Standesbeamter auf Grund einer bis zum 31. März 1946 ergangenen Anordnung einer obersten Landesbehörde ausgesprochen hat, dass zwischen dem Verstorbenen und einer Frau nachträglich die Ehe geschlossen sei, ist in der Sterbeurkunde der Familienstand des Verstorbenen mit "verheiratet" anzugeben.
60.3.2 Enthält der Sterbeeintrag eine Folgebeurkundung über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit gilt Nummer 60.2.
60.3.3 Ist im Sterberegister nur der Ort angegeben, an dem der Verstorbene tot aufgefunden wurde, so ist dieser Ort als Sterbeort in die Urkunde aufzunehmen; die Angabe, dass er tot aufgefunden wurde, wird nicht erwähnt. Enthält der Sterbeeintrag keine Angabe zum Sterbeort, weil die Person während der Fahrt in einem Land- oder Luftfahrzeug oder auf einem Binnenschiff verstorben ist, so ist der Ort der Beurkundung als Sterbeort einzutragen.
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
61 Zu § 61 PStG Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
61.1 Arten der Benutzung
61.1.1 Auch für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregistereintrag muss ein rechtliches Interesse oder bei den in § 62 des Gesetzes genannten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse vorliegen.
61.1.2 Einsicht in ein Personenstandsregister und Durchsicht eines Personenstandsregisters dürfen nur unter Aufsicht gestattet werden, um damit die unberechtigte Kenntnisnahme von Personenstandseinträgen auszuschließen.
61.2 Archivrechtliche Benutzung nach Ablauf der Fortführungsfristen
Mit dem Ablauf der in § 5 Absatz 5 des Gesetzes genannten Fristen zur Fortführung der Personenstandsregister richtet sich ihre Benutzung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Archivgut. Dies gilt auch, wenn die Register noch nicht an die Archive übergeben worden sind und somit weiter im Standesamt vorliegen.
62 Zu § 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
62.1 Rechtliches und berechtigtes Interesse
62.1.1 Ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse setzt ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde.
62.1.2 Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.
62.1.3 Zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint.
62.2 Benutzung durch Personen (§ 53 PStV)
62.2.1 Das aus der Stellung als Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahr oder Abkömmling abgeleitete Recht zur Benutzung eines Personenstandseintrags besteht nur, solange auch die das Recht begründende verwandtschaftliche Beziehung besteht.
62.2.2 Die erleichterten Benutzungsmöglichkeiten für Geschwister gelten auch, wenn das Geschwisterverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist; jedoch nicht im Verhältnis der leiblichen Geschwister gegenüber dem angenommenen Kind.
63 Zu § 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen
63.1 Benutzung bei Annahme als Kind
63.1.1 Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern.
63.1.2 Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Absatz 1 des Gesetzes entfallen bei Zustimmung des Annehmenden und des Angenommenen zu der Benutzung.
63.1.3 Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Absatz 1 des Gesetzes gelten auch, wenn das Kind als Volljähriger angenommen worden ist.
63.2 Benutzung bei Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
63.2.1 Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Absatz 2 des Gesetzes gelten nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern oder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird.
63.2.2 Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Absatz 2 des Gesetzes gelten nicht mehr, wenn die Entscheidung über die Änderung der Vornamen aufgehoben worden ist oder unwirksam ist, weil die betreffende Person Elternteil eines Kindes geworden ist.
64.1 Allgemeine Vorbemerkung
64.1.1 14 Der Sperrvermerk ist im Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und im Sterberegister außerhalb der Beurkundung und in dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oberhalb der Spalte 1 deutlich sichtbar einzutragen. Der Sperrvermerk ist auch in das Sicherungsregister zu übernehmen.
64.1.2 Ein Sperrvermerk untersagt vorbehaltlich der im Gesetz genannten Ausnahmen jegliche Benutzung des Personenstandseintrags einschließlich der Sammelakte für natürliche und juristische Personen; nur die Person, die den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks gestellt hat, und die Zeugenschutzdienststelle sind vom Benutzungsverbot ausgenommen.
64.1.3 Nach Ablauf der Sperrfrist ist der Sperrvermerk zu löschen.
64.2 Sperrvermerk zum Schutz persönlicher Interessen
64.2.1 Im Antrag auf Eintragung eines Sperrvermerks sind die Gründe für die Erforderlichkeit der Eintragung des Vermerks darzulegen und etwaige Beweise beizufügen. Zu den Gründen kann z.B. ein zuvor durchgeführtes Namensänderungsverfahren gehören, das wegen der Gefährdung des Kindes durch das Verhalten eines Elternteils durchgeführt worden ist. Kommt das Standesamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung vorliegt, ist der Sperrvermerk einzutragen.
64.2.2 Die Eintragung lautet "Sperrvermerk bis zum ...".
64.3 Sperrvermerk zum Zeugenschutz
64.3.1 Die Zeugenschutzdienststelle beurteilt die Erforderlichkeit des Schutzes; die Beurteilung ist für das Standesamt bindend. Von der Eintragung des Sperrvermerks kann nur dann abgesehen werden, wenn entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen; die Zeugenschutzdienststelle ist hiervon zu unterrichten.
64.3.2 Die Eintragung lautet "Sperrvermerk Zeugenschutz".
64.3.3 Das Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle kann auch darauf gerichtet sein, Mitteilungspflichten gegenüber anderen Stellen, die aus Anlass der Beurkundung eines Personenstandsfalles oder der Änderung des Personenstandes erforderlich sind, für die Zeit des Zeugenschutzes auszusetzen. Nach Ablauf der Sperre sind die Mitteilungen nachzuholen, sofern die Fortführungsfrist des Personenstandsregisters nicht bereits abgelaufen ist.
65 Zu § 65 PStG Benutzung durch Behörden und Gerichte
65.1 Behördenbegriff
65.1.1 Im Personenstandsrecht ist der Behördenbegriff weiter gefasst als im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Als Behörden sind alle Stellen anzusehen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und hierzu die Kenntnis von Personenstandsdaten benötigen; hierzu zählen z.B. die Suchdiensteinrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes und des Kirchlichen Suchdienstes.
65.1.2 Ein Notar kann nur dann als Behörde angesehen werden, wenn er im Einzelfall im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig wird, nicht aber, wenn er die Interessen eines privaten Auftraggebers wahrnimmt.
Behörden und Gerichte dürfen die Personenstandseinträge nur benutzen, wenn sie die Angaben zur Erfiillung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen. Sie müssen daher in der Urkundenanforderung den amtlichen Grund und gegebenenfalls auch die rechtliche Grundlage angeben.
65.2 Benutzung der Sammelakten durch Behörden und Gerichte
Behörden und Gerichten ist auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelakten auch über die Angaben und Unterlagen hinausgehend, die für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben wurden, zu gewähren, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
65.3 Benutzung durch Religionsgemeinschaften
65.3.1 Als Behörden gelten auch Stellen und Organe der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Kenntnis von Personenstandsdaten benötigen, mit der Maßgabe, dass sich ihr Benutzungsrecht nach § 65 Absatz 2 des Gesetzes richtet.
65.3.2 Zum Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts einer Religionsgemeinschaft siehe Nummer A 3.1.1. Gehört nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft an, ist das Einverständnis beider Ehegatten nicht nur für die Ausstellung einer Eheurkunde, sondern auch für die sonstigen Arten der Benutzung erforderlich. Die Einverständniserklärung ist von der Religionsgemeinschaft, die um Urkundenausstellung bittet, einzuholen und vorzulegen.
65.4 Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen (§ 54 PStV)
Von Versagungsgründen nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes und § 54 der Personenstandsverordnung ist auszugehen, wenn sich der besondere Status des Ausländers aus den standesamtlichen Unterlagen ergibt oder dem Standesamt auf andere Weise bekannt geworden ist; in anderen Fällen ist eine entsprechende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich.
65.5 Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden 14
Nach dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats diesem beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen, wenn sich der Eintrag im Personenstandsregister auf einen Angehörigen dieses Staates bezieht und das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
65.6 Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften in Verwaltungssachen im Ausland 14
Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 550) verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander Amtshilfe in Verwaltungssachen zu leisten. Der Text des 'Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
65.7 Schriftverkehr zwischen Standesämtern und ausländischen Behörden
Der Schriftverkehr zwischen Standesämtern und ausländischen Behörden findet, falls nicht Ausnahmen international vereinbart sind, auf diplomatischem oder konsularischem Wege statt. In der Regel ist der konsularische Weg zu benutzen; das Bundesministerium des Innern erteilt Empfehlungen zur Benutzung des diplomatischen Weges.
65.7.1 Diplomatischer Weg
Bei Benutzung des diplomatischen Weges legt das Standesamt ein Schreiben an eine ausländische Behörde auf dem Dienstweg der obersten Landesbehörde vor.
65.7.2 Konsularischer Weg
Bei Benutzung des konsularischen Weges wendet sich das Standesamt, das in Personenstandsangelegenheiten mit einer ausländischen inneren Behörde in Verbindung treten will, an die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Geht dem Standesamt ein Ersuchen von einer ausländischen konsularischen Vertretung im Inland zu, so richtet es die Antwort an diese Vertretung.
65.7.3 Direkter Schriftverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
Ein unmittelbarer Schriftverkehr der Standesämter mit ausländischen konsularischen Vertretungen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, soweit es sich um die Übermittlung von Personenstandsurkunden, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen oder um beabsichtigte Eheschließungen handelt oder soweit das Land dies für weitere Fälle zugelassen hat. Soweit ein unmittelbarer Schriftverkehr der Standesämter mit konsularischen Vertretungen nicht zugelassen ist, sendet das Standesamt die Schriftstücke über die zuständige Verwaltungsbehörde.
65.7.4 Sonstiger Verkehr mit ausländischen Behörden
65.7.4.1 Wird einem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Personenstandes in ein deutsches Personenstandsregister auf Grund einer ausländischen Personenstandsurkunde oder Entscheidung entsprochen, übersendet das Standesamt dem Antragsteller einen beglaubigten Registerausdruck des fortgeführten Eintrags. Hat eine ausländische Behörde den Antrag übersandt, so ist der beglaubigte Registerausdruck der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Weiterleitung vorzulegen, soweit nicht auf Grund einer internationalen Vereinbarung etwas anderes gilt.
65.7.4.2 Anträge auf Berichtigung eines Eintrags in einem ausländischen Personenstandsregister können über die zuständige Verwaltungsbehörde an die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gerichtet werden. Der Antragsteller kann sich auch unmittelbar an die ausländische Behörde wenden.
65.7.4.3 Wendet sich eine ausländische Behörde im Ausland wegen Vornahme einer Amtshandlung unmittelbar an das Standesamt, ist das Ersuchen, soweit möglich, zu erledigen, die erforderliche Antwort jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Weiterleitung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung auf Grund einer besonderen Vereinbarung vorzunehmen ist, die einen unmittelbaren Schriftverkehr zulässt.
66 Zu § 66 PStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (§ 55 PStV)
Neben den staatlichen Universitäten sind auch private Hochschulen und sonstige Institute, die wissenschaftliche Forschung betreiben, von der Regelung erfasst. Im Einzelfall entscheidet die Prüfung der Kriterien des Forschungsvorhabens darüber, ob die Nutzung der Personenstandsregister gerechtfertigt ist. Zur Prüfung kann hierfür eine detaillierte Beschreibung des Forschungszwecks, der Aufgaben des Instituts oder einzelner mit dem Vorhaben beschäftigter Wissenschaftler herangezogen werden. Werden mit dem Forschungsvorhaben vorwiegend kommerzielle Interessen verfolgt, ist die Voraussetzung der Nutzung für einen wissenschaftlichen Zweck nicht erfüllt. Die Zustimmungserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde entbindet das Standesamt nicht von einer Interessenabwägung und der Entscheidung über die Registerbenutzung.
66.2 Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit der Benutzung der Personenstandsregister schließt nicht aus, dass die benötigten Angaben auch anderen Quellen entnommen werden könnten. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für Anonymisierung der Daten ist anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die für eine Anonymisierung aufzuwendende Zeit oder der hierfür erforderliche Personaleinsatz das Vorhaben an sich in Frage stellen würde.
67 Zu § 67 PStG Einrichtung zentraler Register 14
Wird aus einem zentralen Register nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes die Personenstandsurkunde durch ein Standesamt erteilt, das den Registereintrag nicht selbst führt, wird am unteren Rand der Urkunde folgender Hinweis aufgenommen: "Urkunde gemäß § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes".
68 Zu § 68 PStG Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
68.1 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (§ 57 PStV)
68.1.1 Die Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 3 der Personenstandsverordnung über die Geburt eines Kindes ist an die Meldebehörde zu richten,
zuständig ist. Die Mitteilung unterbleibt, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass das Kind unmittelbar nach der Geburt in Adoptionspflege genommen und daher nicht in die elterliche Wohnung aufgenommen wurde.
68.1.2 Die Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 4 der Personenstandsverordnung ist an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zu senden (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
68.1.3 14 Die Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 5 der Personenstandsverordnung ist nach § 52a Absatz 4 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 87c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch an das Jugendamt zu senden, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wurde die Vaterschaft zu dem Kind bereits anerkannt, ist dies in der Mitteilung anzugeben.
68.1.4 Die Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 6 der Personenstandsverordnung ist an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zu richten.
68.1.5 Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die in Nummer 68.1.1 genannte Meldebehörde und das in Nummer 68.1.3 genannte Jugendamt zu richten.
68.1.6 14 Nach der Beurkundung eines tot geborenen Kindes entfallen alle Mitteilungen, außer denen nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung.
68.2 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (§ 58 PStV)
68.2.1 Die Mitteilung nach § 58 Absatz 1 Nummer 5 der Personenstandsverordnung ist an die für die Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu richten.
68.2.2 Die Mitteilung nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 der Personenstandsverordnung ist nach der Anmeldung der Eheschließung an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zu senden (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
68.2.3 Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die für die Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu senden.
68.3 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister (§ 60 PStV)
68.3.1 14 Die Mitteilung nach § 60 Absatz 1 Nummer 5 der Personenstandsverordnung ist an die für die Hauptwohnung des Verstorbenen zuständige Meldebehörde zu senden.
68.3.2 14 Die Mitteilung nach § 60 Absatz 1 Nummer 6 der Personenstandsverordnung ist an das Familiengericht zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird, ersatzweise an das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.
68.3.3 14 Die Mitteilung nach § 60 Absatz 1 Nummer 7 der Personenstandsverordnung ist an das Jugendamt zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird.
68.3.4 Wenn nicht bekannt ist, bei welchem Familiengericht oder Jugendamt die Vormundschaft geführt wird, können die Mitteilungen nach den Nummern 68.3.2 und 68.3.3 auch dem Familiengericht und dem Jugendamt übersandt werden, in deren Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat.
68.3.5 14 Die Mitteilung nach § 60 Absatz 1 Nummer 8 der Personenstandsverordnung ist dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamts befindet.
68.4 Mitteilungen an Ausländerbehörden 14
Erlangt der Standesbeamte Kenntnis von
so hat er hiervon nach § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten. An Stelle der Ausländerbehörde kann auch die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn deren Zuständigkeit nach § 71 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Vorbereitung oder Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegeben ist.
68.5 Mitteilungen für statistische Zwecke (§ 61 PStV) 14
Mitteilungen nach § 61 der Personenstandsverordnung sind mindestens monatlich an das zuständige statistische Landesamt zu senden. Sie sind vertraulich zu behandeln, Einsicht in die Mitteilungen darf nicht gewährt und Auskunft aus den Mitteilungen darf nicht erteilt werden.
68.6 Besonderheiten bei Mitteilungen (§ 62 PStV) 14
Mitteilungen an ausländische Behörden sind insbesondere zu machen auf Grund
68.6.1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) bei dem Tod eines Angehörigen eines Vertragsstaates an die konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates, in deren Amtsbezirk der Sterbefall eingetreten ist,
68.6.2 14 des Übereinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S.1055, 1071), nach dem jeder Standesbeamte eines Vertragsstaates die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen hat, wenn dieser Ort in einem Vertragsstaat liegt,
68.6.3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern), siehe Nummer 48.2,
68.6.4 des Haager Eheschließungsabkommens vom 12. Juni 1902 (RGBl. 1904 S. 221), nach dem den Behörden des Heimatstaates eines jeden der Ehegatten eine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde zu übersenden ist, wenn ein Angehöriger eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat die Ehe geschlossen hat,
68.6.5 der deutsch-italienischen Vereinbarung über die gegenseitige Mitteilung von Geburtsurkunden vom 31. Mai 1937 (Reichsministerialblatt S. 318) und die Bekanntmachung über die Wiederanwendung vom 23. Dezember 1952 (BGBl. II S. 986),
68.6.6 14, 14 der mit der Schweiz, Luxemburg und Österreich getroffenen Vereinbarungen, siehe Nummern A 5.3.2, A 5.3.3 und A 5.3.5.
Die Texte der Übereinkommen und die Liste der Vertragsstaaten können eingesehen werden auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de.
68.7 Datenübermittlung (§ 63 PStV)
68.7.1 14 Die für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern unter Verwendung des Datenaustauschformats XPersonenstand und des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport erforderliche Standesamtsnummer des empfangenden Standesamts kann über die Internetseite www.personenstandsrecht.de abgerufen werden.
68.7.2 Erfolgt die Datenübermittlung in papiergebundener Form, so sind die Mitteilungen, die bei einem anderen Standesamt die Eintragung einer Folgebeurkundung auslösen, vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
Kapitel 10 14
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften
69 Zu § 69 PStG Erzwingung von Anzeigen
69.1 Zwangsgeld
69.1.1 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist vorher mit einer Fristsetzung schriftlich anzudrohen. Die Vollstreckung richtet sich nach Landesrecht.
69.1.2 Wird gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes Widerspruch erhoben, ist nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und den landesrechtlichen Bestimmungen zu verfahren.
69.2 Zwangsgeld bei Mitgliedern ausländischer Missionen
Gegenüber einem Mitglied einer diplomatischen Mission darf ein Zwangsgeld weder angedroht noch festgesetzt werden, dagegen kann es gegen Angehörige einer konsularischen Vertretung, die Vorrechte und Befreiungen nur im Rahmen der Amtsimmunität genießen, angedroht und festgesetzt werden.
70 Zu § 70 PStG Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeit, Straftat
Besteht der Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat z.B. nach den §§ 156 (Falsche Versicherung an Eides statt), 169 (Personenstandsfälschung, z.B. Kindesunterschiebung), 172 (Doppelehe), 267 (Urkundenfälschung, z.B. Herstellung unechter Urkunden oder Verfälschung von Urkunden), 271 (Mittelbare Falschbeurkundung, z.B. Eintragungen auf Grund falscher Angaben), 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen) oder 281 (Missbrauch fremder Ausweispapiere zur Täuschung im Rechtsverkehr) des Strafgesetzbuchs vorliegt, so ist der Sachverhalt der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Bei dem Verdacht einer Straftat kann der Sachverhalt auch der Staatsanwaltschaft unmittelbar mitgeteilt werden.
Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen
Nicht belegt
Kapitel 12
Übergangsvorschriften
75 Zu § 75 PStG Übergangsbeurkundung (§ 65 PStV)
75.1 Allgemeine Vorbemerkung
75.1.1 Für die Anlegung der Personenstandseinträge und die Eintragung von Folgebeurkundungen ist bei der Auswahl der Materialien (Papier, Farbbänder, Schreibmittel, Stempelfarbe usw.) darauf zu achten, dass die Personenstandsregister unbegrenzt aufzubewahren und dauerhaft lesbar sein sollen.
75.1.2 Mit dem Verweis auf § 48 Absatz 4 der Personenstandsverordnung werden die Mindestanforderungen an Papier und Schreibmitteln auch für die Übergangsbeurkundungen festgelegt. Das Standesamt ist nicht gehindert, stärkeres Papier für diese Beurkundungen zu verwenden.
75.1.3 Der Standesbeamte hat Eintragungen sofort zu unterschreiben; ohne die Unterschrift des Standesbeamten sind die Eintragungen keine öffentlichen Urkunden. Der Name des Standesbeamten soll in Maschinenoder Blockschrift oder durch Stempel wiederholt werden.
75.1.4 Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern sind formlos einzutragen; sie werden nicht unterschrieben.
75.1.5 Ist eine Eintragung im Personenstandsregister noch nicht durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossen, können Streichungen vorgenommen werden; sie sind am Schluss der Eintragung vor der Unterschrift des Standesbeamten anzugeben. Dabei ist die Anzahl der gestrichenen Buchstaben, Wörter oder Zahlen zu vermerken. Änderungen durch Radieren oder Überschreiben sind nicht zulässig.
75.1.6 Nach Abschluss der Eintragung ist auch Ausstreichen oder Einfügen nicht mehr zulässig, Berichtigungen können nur noch als Folgebeurkundung vermerkt werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungen im zweiten Teil des Familienbuchs alter Art. Die ursprüngliche Eintragung muss erkennbar bleiben; die Richtigstellung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben.
75.1.7 Geburten und Sterbefälle, die vor dem 1. Januar des neuen Jahres eingetreten, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurkundet sind, müssen im Personenstandsregister des neuen Jahres beurkundet werden.
75.2 Lose-Blatt-Form
75.2.1 Die Übergangsbeurkundungen können in Lose-Blatt-Form geführt werden; im Standesamt ist besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die losen Blätter nicht verloren gehen.
75.2.2 Jeder Jahrgang eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterberegisters ist abzuschließen; hierbei ist die Zahl der Einträge zu vermerken. Unregelmäßigkeiten bei der Nummerierung der Einträge innerhalb des Jahres sind zu vermerken. Entstehen im Laufe eines Jahres mehrere Bände für das Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister, ist jeder Band abzuschließen. Auf der ersten Seite des neuen Bandes ist auf den vorhergehenden Band zu verweisen.
75.3 Übernahme in elektronische Register (§ 69 PStV)
75.3.1 14 Die Nacherfassung im elektronischen Register durch Speicherung einer Bilddatei des im Papierregister vorhandenen Personenstandseintrags ist nicht zulässig.
75.3.2 14 Soweit die qualifizierte elektronische Signatur mehrere einzeln nacherfasste Beurkundungen umfasst, muss gewährleistet sein, dass für jeden Personenstandseintrag der Name des erfassenden Standesbeamten und die Unverfälschtheit des Registereintrags jederzeit überprüft werden kann.
75.3.3 14 Enthält der Personenstandseintrag Berichtigungen, die vor Abschluss der Eintragung vorgenommen worden sind, ist nur der berichtigte Sachverhalt in das elektronische Register zu übernehmen. Weitere Berichtigungen sind in einer Folgebeurkundung anzugeben.
76 Zu § 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher
76.1 Fortführung von Altregistern (§ 66 PStV)
76.1.1 Wird sowohl beim Standesamt I in Berlin als auch bei einem anderen Standesamt für denselben Personenstandsfall ein Personenstandseintrag geführt (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe d cc des Einigungsvertrages), so hat das Standesamt, das die Doppelbeurkundung feststellt, dem Standesamt I in Berlin hierüber eine schriftliche Mitteilung zu machen. Wird die Doppelbeurkundung beim Standesamt I in Berlin festgestellt, so teilt es dies dem Standesamt mit, das das Personenstandsbuch führt. Die Einträge sind abzugleichen und, falls erforderlich, zu berichtigen. Der Eintrag beim Standesamt I in Berlin wird danach nicht mehr fortgeführt; hierüber ist eine Folgebeurkundung einzutragen.
76.1.2 Folgebeurkundungen in Altregistern können entsprechend den Erläuterungen zu den Nummern 16, 27 und 32 vorgenommen werden. Vor dem 1. Januar 2009 eingetragene Randvermerke sind bei der Nummernfolge einer weiteren Folgebeurkundung zu berücksichtigen.
76.2 Personenstandsurkunden aus Altregistern (§ 70 PStV)
76.2.1 Aus einem Alt- oder Übergangsregister werden anstelle von Registerausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt, die möglichst durch Ablichtung herzustellen sind; dies gilt nicht, wenn die Ablichtung den an eine Urkunde zu stellenden Anforderungen, insbesondere was ihre Lesbarkeit anbelangt (z.B. bei schlechter Kopierqualität oder schlecht lesbarer Schrift des Personenstandseintrags oder eines Randvermerks), nicht voll gerecht wird. Werden beglaubigte Abschriften auf Vordrucken ausgestellt, müssen diese dem Wortlaut des Registereintrags entsprechen. Urkunden aus diesen Registern sind auf den nach den Anlagen 6 bis 9 der Personenstandsverordnung vorgeschriebenen Formularen auszustellen.
76.2.2 Die beglaubigte Abschrift ist eine wortgetreue Abschrift des Eintrags im Personenstandsregister einschließlich aller besonderen Kennzeichnungen (z.B. Unterstreichungen). Bei Berichtigungen vor Abschluss der Eintragung oder bei der Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler ist nur der gültige Text in die Abschrift zu übernehmen, sofern diese nicht durch Ablichtung hergestellt wird. Die sonstigen Änderungen sind so wiederzugeben, wie sie im Personenstandsregister eingetragen sind.
76.2.3 Besteht eine beglaubigte Abschrift aus mehreren Blättern, sind diese fest miteinander zu verbinden und an der Verbindungsstelle mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen.
76.2.4 Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob in die beglaubigte Abschrift Folgebeurkundungen aufgenommenen wurden und gegebenenfalls deren Anzahl; besteht die Abschrift aus mehreren Blättern, ist auch deren Anzahl anzugeben.
76.2.5 14 Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Formulare nach den Mustern der Anlage n 6 bis 9 zur Personenstandsverordnung schließt die Ausstellung von Personenstandsurkunden unter Benutzung früherer in Familienstammbüchern enthaltener Vordrucke aus.
76.2.6 Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern sind die für die Unterscheidung im elektronischen Verfahren verwendeten Kennzeichnunen "E", "G", "L" und "S" nicht aufzunehmen; im Ubrigen sind die allgemeinen Regelungen zur Ausstellung von Personenstandsurkunden zu beachten; siehe Nummer 55.1.1 ff.
76.3.1 Nacherfassung in elektronischen Registern (§ 69 PStV) 14
Für die Nacherfassung von Einträgen aus Altregistern (Beurkundungen in einem Papierregister in der Zeit vor dem 1. Januar 2009) gilt Nummer 75.3 entsprechend.
76.3.2 14 Eintragungen über die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sind in den elektronischen Eintrag zu übernehmen; eine Prüfung, ob die eingetragene Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft den Eintragungsvoraussetzungen am Tag der Nacherfassung des Eintrags genügt, erfolgt nicht.
76.3.3 14 Enthält der Registereintrag Angaben zum Beruf oder zum akademischen Grad eines Beteiligten, sind diese nicht in den elektronischen Registereintrag zu übernehmen.
76.3.4 14 Sind in einem Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, die Umlaute mit "A(E)", "O(E)" oder "U(E)" eingetragen, so sind diese mit "ä", "ö" oder "ü" in den elektronischen Registereintrag zu übernehmen; das Zeichen "sp" ist mit "B" zu übertragen.
77 Zu § 77 PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher (§ 67 PStV) 14
77.1 Für die Fortführung des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die Ehe geführt wird; dies gilt auch für die nach § 72 der Personenstandsverordnung beim Standesamt I in Berlin geführten Eheregister. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, bleibt das Standesamt zuständig, bei dem das Familienbuch am 24. Februar 2007 geführt wurde. Für die Fortführung eines Familienbuches von Ehegatten, die bereits früher miteinander verheiratet waren, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die letzte Ehe geführt wird.
77.2 Das Standesamt hat ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch, für dessen Fortführung es nicht mehr zuständig ist, spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung des Familienbuches dem zuständigen Standesamt ohne Anforderung zu übersenden.
77.3 Fällt bei der Nacherfassung in das elektronische Register bei einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch auf, dass die Ehegatten bereits früher miteinander verheiratet gewesen waren, so ist nach Abschluss der elektronischen Nacherfassung eine beglaubigte Kopie des Familienbuches zur Sammelakte zu nehmen und das Original dem Standesamt, bei dem der Eheeintrag der früheren Ehe geführt wird, zur Fortführung zu übersenden.
77.4 Eine Eintragung, die vor Übergabe des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches an ein anderes Standesamt vorgenommen wurde, ist auch dann gültig, wenn das Standesamt im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zur Fortführung des Familienbuches zuständig war.
77.5 Ist für eine Ehe ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch doppelt angelegt worden, so hat das Standesamt, das für die Fortführung des Familienbuches zuständig ist, festzustellen, ob die Familienbücher inhaltlich miteinander übereinstimmen, und bestehende Abweichungen zu klären. Soweit erforderlich, ist das zuerst angelegte Familienbuch zu ergänzen und zu berichtigen. Im Kopf des später angelegten Familienbuches ist ein Vermerk darüber einzutragen, dass dieses Familienbuch gegenstandslos ist, da für die Ehe bereits ein Familienbuch geführt wird; das Familienbuch ist dann zur Sammelakte zu nehmen.
77.6 Die nicht mehr fortzuführenden Heiratseinträge sind wie Sammelakten aufzubewahren, um im Falle des Verlustes des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches dessen Funktion übernehmen zu können (siehe auch Nummer 8.3.1).
78.1 Fortführung des Heiratseintrags (§ 68 PStV)
78.1.1 Ist ein Standesamt für die Fortführung eines als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches zuständig geworden und ist ein Anlass zur Fortführung oder Benutzung dieses Familienbuches gegeben, so ist es bei dem Standesamt anzufordern, das es bisher geführt hat.
78.1.2 Übernimmt das Standesamt das Familienbuch, ist die Übernahme an der am Schluss des Familienbuches vorgesehenen Stelle mit Datum und der Bezeichnung des Standesamts zu vermerken.
78.2 Verlust des Familienbuches
Erhält das Standesamt das angeforderte Familienbuch nicht innerhalb eines Monats, ist nach dem Verbleib des Familienbuches zu forschen. Sind die Nachforschungen ohne Erfolg, ist der Heiratseintrag fortzuführen; siehe hierzu auch Nummer 8.3.
II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) tritt am ersten Tag des vierten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17. August 2000), zuletzt geändert durch die Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV) vom 15. August 2007 (BAnz. S. 7280) wird aufgehoben.
| Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister | Anlage 1 14 zur PStG-VwV |
1 Beendigung der Ehe, Todeserklärung
1.1 Auflösung der Ehe
1.2 Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
1.3 Feststellung des Todes/der Todeszeit
1.4 Aufhebung des Beschlusses über Feststellung des Todes/der Todeszeit
2 Namensänderung
2.1 Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
2.2 Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens und Hinzufügung eines Begleitnamens
2.3 Hinzufügung eines Begleitnamens
2.4 Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens
2.5 Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
2.6 Nachträgliche Bestimmung der Namensführung in der Ehe nach ausländischem Recht
2.7 Nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe
2.8 Namensführung kraft Gesetzes nach Auflösung der Ehe
2.9 Rechtswahl und Namensführung nach Auflösung der Ehe
2.10 Änderung des Ehenamens
2.11 Änderung des Geburtsnamens
2.12 Änderung des Geburtsnamens und Erstreckung auf den Ehenamen
2.13 Änderung des Familiennamens
2.14 Änderung des Vornamens/der Vornamen
3 Sonstige
3.1 Berichtigung
3.2 Änderung der Religionszugehörigkeit
3.3 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
3.4 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen
4 Altfälle (nur bei elektronischer Nacherfassung)
4.1 Gerichtliche Nichtigerklärung der Ehe
4.2 Auflösung der Ehe durch Todeserklärung
4.3 Untersagung der Weiterführung des Namens des Mannes
4.4 Hinzufügung des Mädchennamens der Frau zum Ehenamen
4.5 Erklärung der ausländischen Ehefrau über ihre künftige Namensführung nach deutschem oder ausländischem Recht
4.6 Erklärung der deutschen Ehefrau über ihre künftige Namensführung nach deutschem oder ausländischem Recht
4.7 Änderung des Ehenamens in den Geburtsnamen der Frau
4.8 Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namens
4.9 Neubestimmung des Ehenamens
4.10 Neuwahl des Ehenamens nach Heimatrecht oder Aufenthaltsrecht
4.11 Neubestimmung des dem Ehenamen vorangestellten oder angefügten Namens
4.12 Änderung des Ehenamens in einen im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen
4.13 Erklärung von Ehegatten im Beitrittsgebiet über ihre Namensführung in der Ehe
4.14 Erklärung von Ehegatten in der ehemaligen DDR, den Namen der Frau als Ehenamen zu führen
4.15 Änderung des Geburtsnamens durch Annahme an Kindes Statt
4.16 Änderung des Geburtsnamens durch Aufhebung der Annahme an Kindes Statt
4.17 Änderung des Geburtsnamens durch Legitimation
4.18 Änderung des Geburtsnamens durch Ehelicherklärung
4.19 Änderung des Geburtsnamens durch Feststellung der Nichtehelichkeit
4.20 Änderung des Geburtsnamens durch Annahme an Kindes Statt, Aufhebung der Annahme an Kindes Statt oder Legitimation und Erstreckung auf den Ehenamen
4.21 Ungültigkeit der Eintragung über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft
4.22 Ungültigkeit der Eintragung eines jüdischen Vornamens
| Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister | Anlage 2 14 zur PStG-VwV |
1 Abstammung
1.1 Mutterschaft
1.2 Vaterschaft
1.3 Nichtbestehen der Vaterschaft
1.4 Nichtbestehen der Vaterschaft und Vaterschaft eines Dritten
2 Annahme als Kind
2.1 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar, §§ 1741, 1754 Absatz 1 BGB
2.2 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson, §§ 1741, 1754 Absatz 2 BGB 2.3 Annahme eines minderjährigen Kindes des Ehegatten, §§ 1741, 1754 Absatz 1 BGB
2.4 Annahme eines minderjährigen Kindes des Lebenspartners, § 9 Absatz 7 LPartG, § 1754 Absatz 1 BGB
2.5 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts
2.6 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts
2.7 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht und Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts, § 2 Absatz 2 AdWirkG
2.8 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht und Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts, § 2 Absatz 2 AdWirkG
2.9 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht und Umwandlungsausspruch, § 3 AdWirkG
2.10 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht und Umwandlungsausspruch, § 3 AdWirkG
2.11 Annahme eines Volljährigen durch ein Ehepaar, §§ 1767, 1770 BGB
2.12 Annahme eines Volljährigen durch eine Einzelperson, §§ 1767, 1770 BGB
2.13 Annahme eines Volljährigen durch ein Ehepaar mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1772 BGB
2.14 Annahme eines Volljährigen durch eine Einzelperson mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1772 BGB
2.15 Annahme eines volljährigen Kindes des Ehegatten, §§ 1767, 1770 BGB
2.16 Annahme eines volljährigen Kindes des Lebenspartners, § 9 Absatz 7 LPartG, §§ 1767, 1770 BGB
2.17 Annahme eines volljährigen Kindes des Ehegatten mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1770 BGB
2.18 Annahme eines volljährigen Kindes des Lebenspartners mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, § 9 Absatz 7 LPartG, §§ 1767, 1770 BGB
2.19 Annahme eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht
2.20 Annahme eines Volljährigen als Kind durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht
2.21 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind wegen fehlender Erklärungen, § 1760 BGB
2.22 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind von Amts wegen, § 1763 BGB
2.23 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind nur zu einem Annehmenden, § 1764 Absatz 5 BGB
2.24 Aufhebung der Annahme als Kind durch Eheschließung mit dem Annehmenden, § 1766 BGB
2.25 Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind, § 1771 BGB
2.26 Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind nur zu einem Annehmenden, § 1764 Absatz 5 BGB
3 Namensänderung
3.1 Nachträgliche Anzeige der Vornamen
3.2 Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens
3.3 Neubestimmung des Geburtsnamens
3.4 Erwerb des Familiennamens der Mutter
3.5 Erstreckung des Ehenamens der Eltern
3.6 Erstreckung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern
3.7 Erstreckung der Änderung des Ehenamens der Eltern
3.8 Erstreckung der Änderung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern
3.9 Erstreckung der Änderung des Fanliliennamens des namengebenden Elternteils
3.10 Erteilung des Familiennamens
3.11 Einbenennung
3.12 Angleichung der Namen des Kindes
3.13 Angleichung der Namen der Eltern und des Kindes
3.14 Behördliche Namensänderung des Kindes
3.15 Behördliche Namensänderung der Eltern und des Kindes
3.16 Feststellung des Namens des Kindes
3.17 Änderung des Namens des Kindes nach ausländischem Recht
3.18 Änderung der Namen der Eltern und des Kindes nach ausländischem Recht
3.19 Änderung der Namen des namengebenden Elternteils und des Kindes nach ausländischem Recht
4 Sonstige
4.1 Änderung der Vornamen nach dem TSG
4.2 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
4.3 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen
4.4 Änderung der Religionszugehörigkeit
4.5 Berichtigung
4.6 Nachträgliche Feststellung des Personenstandes
5 Altfälle (nur bei elektronischer Nacherfassung)
5.1 Legitimation durch Eheschließung der Eltern
5.2 Legitimation durch Ehelicherklärung
5.3 Annahme an Kindes Statt nnahme an Kindes Statt durch die Mutter
5.5 Annahme an Kindes Statt durch den Vater
5.6 Aufhebung der Annahme an Kindes Statt durch Vertrag
5.7 Aufhebung der Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht
5.8 Aufhebung der Annahme an Kindes Statt durch Eheschließung mit dem Annehmenden
5.9 Erklärung der Beteiligten über die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt
5.10 Neubestimmung des Namens des Kindes
5.11 Erteilung des Familiennamens durch den Ehemann der Mutter
5.12 Erteilung des Familiennamens durch den Vater
5.13 Erteilung des Familiennamens durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts
5.14 Namenserteilung an den überlebenden Elternteil
5.15 Annahme eines Hofnamens
5.16 Hinzufügung des früheren Familiennamens
5.17 Erteilung des Familiennamens durch den Erziehungsberechtigten
5.18 Änderung des Namens des Kindes
5.19 Ungültigkeit der Eintragung über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft
5.20 Ungültigkeit der Eintragung eines jüdischen Vornamens
| Zulässige Abkürzungen | Anlage 3 14 zur PStG-VwV |
Abs. = Absatz
AG = Amtsgericht
Az. = Aktenzeichen
begl. Abschr. = beglaubigte Abschrift
begl. Ausdr. = beglaubigter Registerausdruck
Bl. = Blatt
Deutsche Dienststelle (WASt) = Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)
EGBGB = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Ehereg. = Eheregister
Eheschl. = Eheschließung
Eheurk. = Eheurkunde
EidVers. = Versicherung an Eides statt
Fam.Buch = Familienbuch
Forts. = Fortsetzung
geb. = geborene/geborenen/geborener
Geb.Eintr. = Geburtseintrag
Geb.Reg. = Geburtenregister
Geb.Urk. = Geburtsurkunde
GT = Gemeindeteil
Heir.Eintr. = Heiratseintrag
I.A. = Im Auftrag (nur bei Beglaubigungsvermerken durch die zuständige Verwaltungsbehörde)
Krs. = Kreis
KG = Kreisgericht
Ldkrs. = Landkreis
LPart. = Lebenspartnerschaft
LPartner = Lebenspartner
LPartnerin = Lebenspartnerin
LPart.Name = Lebenspartnerschaftsname
LPart.Reg. = Lebenspartnerschaftsregister
LPart.Urk. = Lebenspartnerschaftsurkunde
LG = Landgericht
Nr. = Nummer
OLG = Oberlandesgericht
OT = Ortsteil
Pol.Präs. = Polizeipräsident/Polizeipräsidium
rechtskr. = rechtskräftig
S. = Seite
SG = Samtgemeinde
Sp. = Spalte
St.Amt = Standesamt
Sterbereg. = Sterberegister
Sterbeurk. = Sterbeurkunde
Str. (-str.) = Straße (-straße)
StT = Stadtteil
T. = Testamentsverzeichnis
Verbgem = Verbandsgemeinde
VGem oder Vgem = Verwaltungsgemeinschaft
| ENDE | |