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PTBBGebV - PTB Besondere Gebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Vom 8. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1717; 21.09.2021 S. 4312 21; 19.03.2025 Nr. 90 25)
Gl.-Nr.: 202-5-9



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen 21

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Mess- und Eichgesetz,
  2. Mess- und Eichverordnung,
  3. Gewerbeordnung,
  4. Spielverordnung,
  5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
  6. Beschussgesetz,
  7. Beschussverordnung,
  8. Waffengesetz,
  9. Fertigpackungsverordnung und
  10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen 21

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.

(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

  1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
  2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
  3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.

(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Übergangsregelungen 21 25
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Gebührenverzeichnis
Anlage 1 21 25
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)


Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz ( MessEG), Mess- und Eichverordnung ( MessEV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV Zeitgebühr nach Anlage 2
2 Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV
2.1 Grundgebühr pro Dosimeterbauart 639,00 Euro
2.2 Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 106,50 Euro
Abschnitt 2
Gewerbeordnung ( GewO), Spielverordnung ( SpielV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO Zeitgebühr nach Anlage 2
2 Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
2.1 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück 1.000,00 Euro
2.2 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück 10.000,00 Euro
3 Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV
3.1 Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück 195,00 Euro
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz ( MPDG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDG Zeitgebühr nach Anlage 2
2 Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG Zeitgebühr nach Anlage 2
3 Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG Zeitgebühr nach Anlage 2
Abschnitt 4
Beschussgesetz ( BeschG), Beschussverordnung ( BeschussV), Waffengesetz ( WaffG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
2 Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2
3 Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2
4 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2
5 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG Zeitgebühr nach Anlage 2
6 Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
7 Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
8 Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
9 Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
10 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
12 Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2
13 Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG Zeitgebühr nach Anlage 2
14 Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 215,00 Euro
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung ( FPackV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen 260,00 Euro
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung ( HeizkostenV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV Zeitgebühr nach Anlage 2

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Stundensätze Anlage 2 25
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)


Themenbereich Nr. Themenbereich Name Organisationseinheit Stundensatz
1 Akustik, Ultraschall, Beschleunigung Geschwindigkeit

172 Euro

Schall
Akustik und Dynamik
2 Durchfluss Gase

179 Euro

Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
3 Elektrizität und Magnetismus Gleichstrom und Niederfrequenz

202 Euro

Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
4 Ionisierende Strahlung Radioaktivität

213 Euro

Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
5 Länge, dimensionelle Metrologie Bild- und Wellenoptik

189 Euro

Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
6 Masse und abgeleitete Größen Masse

192 Euro

Festkörpermechanik
7 Metrologie in der Chemie Allgemeine und Anorganische Chemie

204 Euro

Biochemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
8 Metrologie für die Medizin Biomedizinische Magnetresonanz

184 Euro

Biosignale
Biomedizinische Optik
9 Radiometrie und Photometrie Photometrie und Spektroradiometrie

197 Euro

Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
10 Thermometrie Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie

188 Euro

Temperatur
Kryosensorik
11 Zeit und Frequenz Zeit und Frequenz

159 Euro

12 Metrologische Informationstechnik Mathematische Modellierung und Datenanalyse

179 Euro

Metrologische Informationstechnik
Metrologie für die digitale Transformation
Quantentechnologie-Kompetenzzentrum
13 Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz Explosionsschutz in der Energietechnik

227 Euro

Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
14 Sonstige Nutzleistungen Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung

130 Euro

Industrielles Messwesen
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung


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