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EnSTransV - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz
Vom 4. Mai 2016
(BGBl. Nr. 23 vom 17.05.2016 S. 1158; 02.01.2018 S. 84 18 / 18a; 22.06.2019 S. 856 19; 05.12.2022 S. 2242 22; 14.12.2023 Nr. 367 23a1, 23a2; 22.12.2025 Nr. 340 25)
Gl.-Nr.: 612-20-4
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 19 22 23a2
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 22
(1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEUV darstellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.
(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.
(3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die
(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
(6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.
Abschnitt 2
Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten
§ 3 Grundsätze 19 22 23a1 23a2
(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als
(2) Abzugeben ist
(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:
(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung
§ 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen 22
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.
(2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
(3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus
(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.
§ 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen 22
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.
(2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme 18 19
(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben.
(4) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.
Abschnitt 3
Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten 18a
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich 22
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. Diese Stelle ist die Generalzolldirektion.
(2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist.
(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
§ 10 Datenübermittlung an die Kommission 19 22
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen
§ 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.
§ 12 Elektronische Datenbank 19
(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.
(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.
(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.
§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung 18a 19
(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.
(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.
§ 14 Einsichtnahme
Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten 18 19 25
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.
Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist.
Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.
| Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind | Anlage 18 19 23a2 25 (zu § 2 Absatz 1) |
| ENDE | |