Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)

Vom 22. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.06.2005 S. 1692)



Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Datenübermittlung

§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle

§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe " § 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2 wird jeweils das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;  "1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;".

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die auf ein Konto einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben.  "Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben."

4. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Auskunftserteilung
 "Abschnitt 2
Datenübermittlung
  § 8 Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, erteilt die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen folgende Auskünfte:

  1. Identität und Wohnsitz des gemäß § 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers,
  2. Name und Anschrift der Zahlstelle,
  3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
  4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung.


§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:

  1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
  2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
  3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
  4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.

Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.

§ 9 Automatische Auskunftserteilung

(1) Die Zahlstellen haben dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung den Gläubigern zufließen, die gemäß § 8 erhobenen Daten zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Auskünfte nach § 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Es nimmt die entsprechenden Meldungen über Zinszahlungen von Zahlstellen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, entgegen und leitet sie an die Landesfinanzverwaltungen weiter.

(3) Die Auskünfte über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgten Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die in dieser Verordnung vorgesehene Auskunftserteilung die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes. § 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes gilt jedoch nicht für Auskünfte, die nach diesem Abschnitt zu erteilen sind.

§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen

(1) Das Bundesamt für Finanzen speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3.

(3) Das Bundesamt für Finanzen nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht."

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Übergangszeitraum

Belgien, Luxemburg und Österreich erhalten durch das Bundesamt für Finanzen Auskünfte nach Abschnitt 2 dieser Verordnung von Deutschland, auch wenn diese Länder während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen.

 " § 10 Übergangszeitraum

Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundesamt für Finanzen Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen."

6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "oder entsprechend § 34c des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe "und des § 34c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs

(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf

  1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind:
  1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra,
  2. Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen,
  1. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind,
  2. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.

(2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundesamt für Finanzen erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Solange auf Anguilla, den Britischen Jungferninseln und den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.

(3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.

(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist

  1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: le Directeur de l'Administration föderale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,
  2. im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,
  3. in der Republik San Marino: il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter,
  4. im Fürstentum Monaco: le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter,
  5. im Fürstentum Andorra: el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l'Interior oder ein Beauftragter,
  6. auf Guernsey: the Administrator of Income Tax,
  7. auf Jersey: the Comptroller of Income Tax,
  8. auf der Insel Man: the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate,
  9. auf Anguilla: der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,
  10. auf den Britischen Jungferninseln: der Finanzminister (Financial Secretary),
  11. auf den Kaimaninseln: der Finanzminister (Financial Secretary),
  12. auf Montserrat: das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement),
  13. auf den Turks- und Caicosinseln: die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission),
  14. auf Aruba: der Finanzminister oder sein Beauftragter,
  15. auf den Niederländischen Antillen: der Finanzminister oder sein Beauftragter."

8. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert:

a) Nach den Angaben für Italien werden folgende Angaben eingefügt:

"Lettland Pasvaldibas (Kommunalverwaltungen)

Polen gminy (Gemeinden)

powiaty (Bezirke)

wojewödztwa (Woidwodschaften) zwigzki gmin (Gemeindeverbände) powiatöw (Bezirksverbände)

wojewödztw (Woiwodschaftsverbände)

miastro stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

(Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomosci Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)".

b) Nach den Angaben für Portugal werden folgende Angaben eingefügt:

"Slowakei mestä a obce (Gemeinden)

2eleznice Slovenskey republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

$tätny fond cestneho hospodärstva (Staatlicher Straßenfonds)

Slovenkske elekträrne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodärskav Wstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), soweit hiermit die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) geändert worden ist.

ENDE