Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen *

Vom 16. Juni 2011
(BGBl. Nr. 29 vom 24.06.2011 S. 1090)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Biersteuergesetzes

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort "Steuerentlastungen" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe " § 23a Verwender" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die ein" durch die Wörter "die ein oder mehrere" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder "2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder".

b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "bei" durch das Wort "während" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe " § 23a Absatz 1" ersetzt.

6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am siebten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.

7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

8. In § 20 Absatz 6 wird as Wort "treffen" durch das Wort "erlassen" ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es

  1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung.

" § 23 Steuerbefreiungen

(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
    1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,
  5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
    2. die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,
    3. anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
    4. anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."

10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Verwender

(1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. das Erlaubnis- und das Verwendungsverfahren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
    2. für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
    3. für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
    1. Mindestmengen für die Verwendung von Bier vorzuschreiben,
    2. die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe " § 137" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, L 274 vom 07.10.1983 S. 40, L 308 vom 27.11.1984 S. 64, L 271 vom 23.09.1986 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.03.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; "2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" werden durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" werden durch die Angabe " § 23a Absatz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

§ 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 99b

Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist."

Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "des Buchstaben b" durch die Wörter "der Buchstaben b und c" ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

"b) bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;".

ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Buchstaben b bis f" durch die Wörter "Buchstaben b bis g" ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

"b) bis 30. April 2011 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;".

ccc) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zigarette" ein Komma und die Wörter "mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ergibt." eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mindestens 95,04 Euro je Kilogramm" durch die Wörter "mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt." ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet. "Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen;".

Artikel 4
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Verwender".

b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter "und in andere" durch ein Komma und die Wörter "in andere oder über andere" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 (weggefallen)".

2. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
    1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
  5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
    2. anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
    3. anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.
" § 23 Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
    1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,
  5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen, als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  3. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
    2. die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,
    3. anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
    4. anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."

3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

alt neu
§ 23a Steuerfreie Verwendung 10

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
    2. für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
    3. für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
    1. Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
    2. die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
 " § 23a Verwender

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
    2. für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
    1. Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
    2. die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. "(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
  1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie
  2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7."

5. § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

(1) Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese Beförderungen entsprechende Anwendung.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.

(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager. Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, besitzen. Für die Weinherstellungsbetriebe nach Absatz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere Mitgliedstaaten.

(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Empfänger. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(6) Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;
  2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.
" § 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu regeln;
  2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und diejenigen Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien."

6. § 34

§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 21 Absatz 7 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.

wird aufgehoben.

7. § 35 wird wie folgt gefasst:

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  § 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
  2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,
" § 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
  2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
  3. entgegen
    1. § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder
    2. § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet."

Artikel 5
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b,

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Steuerfreie Verwendung".

Nummer 12 und 12a

12. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt neu
  § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.

" § 23 Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
    1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
  5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
    2. anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
    3. anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."

12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Steuerfreie Verwendung

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
    2. für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
    3. für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
    1. Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
    2. die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."

wird aufgehoben.

2. In Artikel 7 wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 12 und 12a. "Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb."

Artikel 6
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

2. In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
 In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer Nummer 5 bis 7 und 9 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. "In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

*) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG , um die Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu verlängern (ABl. L 309 vom 25.11.2010 S. 5).