Änderungstext

Steueränderungsgesetz 2015

Vom 2. November 2015
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.11.2015 S. 1834)



pdf download siehe Drs. 418/15

Begründung siehe BtDrs. 18/4902 Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden."

2. Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

" § 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind."

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

§ 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. "Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902
(gültig ab 01.01.2016)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
  1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
  2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.
"Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
  1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
    1. die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
    2. andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
    3. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
  2. am Festlandsockel, soweit dort
    1. dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
    2. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden."

2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;".

3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern. "Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind."

4. § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
  1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
    1. bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro;
    2. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder
    3. bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 Euro;
  2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
    1. in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
    2. mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
  3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.

3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. 4 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

"(1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be- triebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
  1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
    1. bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro;
    2. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder
    3. bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100.000 Euro;
  2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.

Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3) Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steueroder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden."

5. § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;".

6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 30) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. "Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
  1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
  2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung)."

7. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "den Steuerabzug" die Wörter "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit." ersetzt.

8. § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Soweit die Kapitalerträge" die Wörter ", die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen," eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter ", die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen" gestrichen.

9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.

10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2015" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.

b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter "am 30. Juni 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter "am 1. Januar 2016 geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden Sätze vorangestellt:

" § 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis 4 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar vermindert sich der Höchstbetrag von 200.000 Euro nach § 7g Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung entsprechend."

d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt:

"(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen."

e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:

" § 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

11. In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buchstaben v und x wie folgt gefasst:

alt neu
v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung "spótka akcyjna" oder "spótka z ograniczona odpowiedzialnoscia"

x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung "societati pe actiuni", "societati în comandita pe actiuni" oder "societati cu raspundere limitata",

"v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung "spólka akcyjna", "spólka z ograniczona odpowiedzialnocia" oder "spólka komandytowoakcyjna",

x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung "societáli pe acliuni", "societáli în comanditá pe acliuni", "societáli cu ráspundere limitatá", "societáli în nume colectiv" oder "societáli în comanditá simplá","

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902
(gültig ab 01.01.2016)

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
  1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
  2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.
"(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
  1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
    1. die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
    2. andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
    3. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
  2. am Festlandsockel, soweit dort
    1. dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
    2. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden."

3. § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anleger entschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. "Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
  1. als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
  2. als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar. "Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen. Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden. Gesondert festzustellen sind,

  1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und
  2. der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat."

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden."

6. Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen."

7. § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. "Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
  1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist,
  2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder
  3. an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist."

8. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden."

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2015" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden."

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

" § 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen."

d) Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender Satz vorangestellt:

" § 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2016 anzuwenden."

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die Summe dieser Beträge nicht höher ist als das 1,2-fache der Summe der drei Zuführungen, die zum Schluss des im Veranlagungszeitraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13. Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre."
"(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13. Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre,"

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902
(gültig ab 01.01.2016)

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
  1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
    1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
    2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen, und
  2. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.
"(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
  1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
    1. die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
    2. andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
    3. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
  2. am Festlandsockel, soweit dort
    1. dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
    2. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
  3. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist."

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 7 Nummer 3" ersetzt.

3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe "Erhebungszeitraum 2015" durch die Angabe "Erhebungszeitraum 2016" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als

  1. 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
  2. 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. "Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt."

2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch); § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert der eingebrachten Anteile übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. "Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn
  1. die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch) und soweit
  2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt x
    1. 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder
    2. 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile.

§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, sind die eingebrachten Anteile abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt."

3. § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolgte, "2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen,"

b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden (Ketteneinbringung),

5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte, oder

"4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen (Ketteneinbringung),

5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen, oder".

4. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. "Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
  1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
  2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
    1. 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
    2. 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens."

Folgender Satz wird angefügt:

"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt."

5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:

"(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden ist."

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, "3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,"

2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. "Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen."

3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "oder Sitz" gestrichen.

b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

alt neu
10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

11. Datum der Einstellung oder der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

"10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,

11. Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,"

4. § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. "Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt."

Artikel 8
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend."

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter "nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 138 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 157 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

3. In § 17 Absatz 3a werden die Wörter "Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter "Grundbesitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

4. In § 21 werden nach dem Wort "Anzeigen" die Wörter "in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)" eingefügt.

5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

"(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 verwirklicht werden.

(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar."

Artikel 9
Änderung des Bewertungsgesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung."

2. § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll. "3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung)."

3. § 190 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts 08

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.

" § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen."

4. § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter " § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Wörter " § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 190 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 190 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

5. Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:

"(8) § 97 Absatz 1 b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden."

6. Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 10
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern "mildtätigen Zwecken" die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" eingefügt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben A und b bezeichneten Art unter der Voraussetzung, daß der ausländische Staat für Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben A und b bezeichneten Art eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt; "c) an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;".

2. In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Familienname," die Wörter "Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)," eingefügt.

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; "3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;".

b) Nummer 4

4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;

wird aufgehoben.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt; "4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. "Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen."

3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:

alt neu
3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Erzeugnisse

Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224

"3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen und oder Stahl; Rohblöcke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl;
Halbzeug aus Eisen oder Stahl
Positionen 7201,7205 bis 7207, 7218 7224".

Artikel 12
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902
(gültig ab 01.01.2016)

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a folgende Angabe eingefügt:

" § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts".

2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

  1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
  2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, lie- gen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

  1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
  2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
    1. die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
    2. die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
    3. die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
    4. der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:

  1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;
  2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
  3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
  4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;
  5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist."

4. In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- oder Entlastungsangebote" ersetzt.

5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" durch die Wörter "ihres Unternehmens" ersetzt.

6. Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:

"(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden."

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. "4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zahlungen des Arbeitgebers
"a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,"

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder "c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder".

2. Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "auf Grund des § 240 Nummer 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter "der sich auf Grund der nach § 217 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

"3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung" durch die Wörter "auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter "der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt."

Artikel 14
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902

§ 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. "Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
  1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
  2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
  3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen."

Artikel 15
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Begründung siehe BtDrs. 18/4902
(gültig ab 01.01.2016)

§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2015 nach den Absätzen 2 bis 4 zerlegt. "(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt."

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
  1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie öffentliche und private Dienstleister;
  2. zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
  3. zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 4.0 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;
  4. zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten.
"Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
  1. zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;
  2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
  3. zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;
  4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten."

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 27 Abs. 1 und 3" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 " ersetzt.

Artikel 17
Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Er- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 18
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

( 3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

( 4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Anlage 1
zu Artikel 9 Nummer 6


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Anlage 22
(zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2) 08

Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Einfamilien- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke 80 Jahre
Wohnungseigentum 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)
70 Jahre
Hochschulen (Universitäten) 70 Jahre
Saalbauten (Veranstaltungszentren) 70 Jahre
Kur- und Heilbäder 70 Jahre
Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Bankgebäude 60 Jahre
Schulen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten) 60 Jahre
Altenwohnheime 60 Jahre
Personalwohnheime (Schwesternwohnheime) 60 Jahre
Hotels 60 Jahre
Sporthallen (Turnhallen) 60 Jahre
Kaufhäuser, Warenhäuser 50 Jahre
Ausstellungsgebäude 50 Jahre
Krankenhäuser 50 Jahre
Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten) 50 Jahre
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten) 50 Jahre
Parkhäuser (geschlossene Ausführung) 50 Jahre
Tiefgaragen 50 Jahre
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) 50 Jahre
Hallenbäder 50 Jahre
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt 50 Jahre
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt 50 Jahre
Lagergebäude (Kaltlager) 50 Jahre
Lagergebäude (Warmlager) 50 Jahre
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) 50 Jahre
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden 40 Jahre
Tennishallen 40 Jahre
Reitsporthallen 40 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
Anlage 22
(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)

Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Ein- und Zweifamilienhäuser 70 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 Jahre
Wohnungseigentum 70 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

30 Jahre



.

Anlage 2
zu Artikel 9 Nummer 7


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Anlage 24
(zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5) 08 11a

Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z.B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

II. Regelherstellungskosten (RHK)

Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)

1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
GKL Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandard einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 640 690 810 690 740 880 730 790 940 780 840 990 840 910 1060 870 940 1110
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 570 620 730 620 670 790 660 720 840 700 760 890 750 820 960 790 850 1010
1.13 Flachdach 640 700 810 700 750 880 740 800 930 790 850 990 850 910 1060 880 950 1110
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 720 790 940 780 850 1020 830 910 1090 880 960 1150 950 1040 1250 990 1080 1300
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 640 700 840 690 760 910 740 800 960 780 850 1020 840 920 1100 880 960 1150
1.23 Flachdach 790 860 1020 850 930 1100 910 990 1180 850 920 1250 1040 1130 1350 1080 1180 1400


2. Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigengtum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)
2.1 Typisierte Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre
GKL Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf. mittel geh.
2.11 Alle Gebäude 750 760 770 760 800 870 810 850 920 860 900 980 920 970 1050 970 1010 1100
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Abs. 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudnormalherstellungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundflälche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche


3.
3.1
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf. mittel geh.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke/ Gebäude (mit Wohn- und Gewerbefläche) 750 1090 1090 800 1170 1170 860 1250 1640 910 1320 1730 980 1420 1860 1020 1480 1940
3.12 Hochschulen, Universitäten 1610 1610 1920 1730 1730 2070 1850 1850 2210 1960 1960 2340 2100 2100 2510 2190 2190 2620
3.13 Saalbauten, Veranstaltungszentren 1430 1760 1760 1430 1890 2380 1530 2020 2550 1630 2140 2690 1740 2290 2890 1820 2390 3020
3.14 Kur- und Heilbäder 2820 2820 3130 3020 3020 3360 3240 3240 3600 3430 3430 3810 3680 3680 4090 3840 3840 4260


3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.211 Verwaltungsgebäude
(ein- bis zweigeschossig, nicht unterkellert)
1060 1060 1060 1060 1240 1510 1130 1320 1620 1200 1400 1710 1280 1500 1840 1340 1570 1910
3.212 Verwaltungsgebäude (zwei- bis fünfgeschossig) 1400 1400 1680 1270 1500 1810 1350 1610 1940 1430 1710 2050 1540 1830 2210 1600 1900 2290
3.213 Venwaltungsgebäude
(sechs- und mehrgeschossig)
1950 1950 1950 1950 1950 2440 2090 2090 2610 2220 2220 2760 2380 2380 2960 2470 2470 3090
3.22 Bankgebäude 2070 2070 2070 2070 2070 2380 2210 2210 2510 2340 2340 2670 2510 2510 2890 2620 2620 3010
3.23 Schulen, Berufsschulen 1150 1300 1410 1240 1400 1520 1320 1500 1630 1400 1590 1720 1500 1710 1850 1570 1780 1930
3.24 Kindergärten 1210 1210 1210 1210 1310 1680 1300 1410 1790 1370 1490 1900 1470 1600 2040 1530 1670 2130
3.25 Altenwohnheime 1020 1200 1320 1100 1290 1420 1170 1380 1520 1250 1460 1610 1340 1570 1730 1390 1640 1800
3.26 Personalwohnheime 890 1090 1200 950 1170 1290 1020 1260 1380 1080 1330 1470 1160 1430 1570 1210 1490 1640
3.27 Hotels 980 1280 1650 1050 1370 1780 1120 1470 1900 1200 1550 2010 1280 1670 2160 1330 1740 2250
3.28 Sporthallen 1080 1080 1080 1080 1300 1390 1150 1390 1480 1220 1470 1570 1300 1580 1690 1360 1650 1760


3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh.
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 1070 1260 1670 1150 1350 1800 1230 1440 1920 1300 1530 2030 1400 1640 2180 1450 1710 2270
3.32 Ausstellungsgebäude 1630 1630 1630 1630 1630 1630 1730 1730 1730 1840 1840 2310 1970 1970 2480 2050 2050 2580
3.33 Krankenhäuser 1610 2060 2530 1730 2210 2720 1850 2360 2910 1950 2500 3080 2100 2680 3310 2180 2800 3450
3.34 Vereinsheime, Jugendheime, Tagesstätten 1140 1140 1140 1140 1260 1470 1220 1350 1570 1300 1430 1670 1390 1530 1790 1450 1600 1860
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten), Tankstellen 550 550 550 550 550 550 590 590 590 620 620 620 670 670 670 700 700 700
3.352 Parkhäuser (geschlossene Ausführung) 680 680 680 680 680 680 730 730 730 770 770 770 830 830 830 870 870 870
3.353 Tiefgaragen') 600 600 600 600 780 780 650 840 840 680 890 890 730 950 950 770 990 990
3.36 Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) 900 900 900 900 1140 1560 960 1210 1670 1020 1290 1770 1090 1380 1900 1140 1430 1980
3.37 Hallenbäder 1550 1550 1550 1550 2050 2260 1660 2190 2420 1760 2320 2570 1890 2490 2750 1960 2600 2870
3.381 Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt 510 510 510 510 710 830 550 750 880 590 800 940 630 860 1020 680 890 1050
3.382 Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt 740 740 740 740 960 1100 780 1020 1160 830 1080 1250 880 1160 1330 940 1220 1410
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 440 440 440 440 820 820 480 900 900 510 930 930 550 1010 1010 590 1060 1060
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 570 570 570 570 960 960 610 1040 1040 650 1090 1090 680 1180 1180 740 1220 1220
3.393 Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) 910 910 910 910 1230 1230 950 1320 1320 1030 1400 1400 1080 1510 1510 1160 1600 1600


3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh.
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, Discountermärkte, Läden, Apotheken, Boutiquen u. Ä. 710 710 710 710 950 950 760 1020 1020 800 1090 1220 860 1170 1310 900 1210 1370
3.42 Tennishallen 580 580 580 580 680 680 620 730 730 650 770 890 700 830 950 730 860 1000
3.43 Reitsporthallen mit Stallungen, andere Stallungen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä. 220 220 220 220 220 220 220 220 220 220 240 290 240 260 310 250 270 330


4. Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer =50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 320
4.12 Carports 190
5. Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6. Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.


    III. Ausstattungsstandard  
einfach mittel gehoben
Fassade
Skelett-, Fachwerk,
Rahmen-
bau
  • einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sandwich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
  • Verbreiterung oder Blechverkleidung auf Holztragwerk P;
  • Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sandwich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
  • Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahlrahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelstegplatten P;
  • Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker, Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasverkleidung, Spaltklinker;
  • Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster, Holztüren und Holztore P;
Fassade
Massivbau
  • Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich;
  • Betonwänden M;
  • Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sichtmauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbekleidung, mittlerer Wärmedämmstandard;
  • Sichtbeton M;
  • Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade;
  • Naturstein, hoher Wärmedämmstandard;
Fenster
  • einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung;
  • einfache Metallgittern M;
  • hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung;
  • begrünte Metallgitter, GlasbausteineM;
  • Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wärmeschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große Schiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzverglasung;
  • Sprossenfenster A;
  • begrünte Metallgitter, Glasbausteine M;
Dächer
  • Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunststofffolienabdichtung;
  • Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunststofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung;
  • Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, Faserzementwellplatten auf Holzpfetten P;
  • Betondachpfannen (gehobene Preiskl.);
  • Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard
  • Papp-, PVC-, Blecheindeckung D;
  • Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahlrahmen P;
  • Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbetonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Oberlichtem, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte in Glas, hoher Wärmedämmstandard;
  • Papp-, PVC-, Blecheindeckung D;
  • Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Betondachsteine, Tonpfannen P;
Sanitär-
Installation
  • einfache Toilettenanlagen [und Duschräume1l], Installation auf Putz;
  • 1 Bad mit WC, Installation auf Putz A, B, C
  • WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken im Raum, Installation auf Putz J, M, L;
  • ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation unter Putz;
  • 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter Putz A, B, C;
  • mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation unter Putz J, K, L;
  • tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter Putz I;
  • Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Löschwasserleitungen, Installation auf Putz M;
  • gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume, großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, gehobener Standard;
  • 1 - 2 Bäder A, B, C;
  • je Zimmer ein Duschbad mit WC J, M, L;
  • je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung I;
  • Düsenrohrberegnung, Toiletten und Duschanlagen P;
Innenwand-
bekleidung
der Nass-
räume
  • Ölfarbanstrich;
  • Fliesensockel (1,50 m);
  • Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein, aufwendige Verlegung;
Boden-
beläge
  • Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadelfilz;
  • Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, Holzdielen D, E;
  • Rohbeton M;
  • Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem Boden P;

Nassräume:

  • PVC
  • PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen;
  • Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC, beschichteter Estrich, Gussasphalt D, E;
  • Estrich, Gussasphalt D;
  • Verbundpflaster ohne Unterbau O;
  • Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Lehm P;

Nassräume:

  • Fliesen
  • großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein, aufwendige Verlegung;
  • Fliesen H;
  • flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage O;
  • Schwingboden E;
  • Estrich, Gussasphalt M;
  • Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und Sand/Lehm-Zwischenschicht P;

Nassräume:

  • großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen
Innen-
türen
  • Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen;
  • Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen;
  • beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblätter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnitte, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruchschutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stiltüren;
Heizung
  • Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser; Lufterhitzer mit Direktbefeuerung D, E, F, G;
  • keine");
  • Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fernheizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen;
  • Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselantage');
  • Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralheizung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbodenheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage; Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige Heiztechnik;
  • Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, Luftqualitätsregeltechnik D, E, F, G;
  • WW-Zentralheizung in Nebenräumen, Lufterhitzer P;
Elektro-
instal-
latio
je Raum 1 Lichtauslass und 1 - 2 Steckdosen, Fernseh-/ Radioanschluss, Installation auf Putz;

einfache Leuchten in Halle und WC P;

  • je Raum 1 -2 Lichtauslässe und 2 -4 (bzw. 69 Steckdosen, Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische Anlagen;
  • hochwertige Leuchten in Halle und WC P;
  • je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informationstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solaranlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwendige Installation;
  • hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und Tribüne P;
Sonstige Einbauten
  • Gemeinschaftsküche K;
  • zentrale Einrichtungen, Gastraum L;
  • Kochmöglichkeit, Spüle N, O;
  • Gemeinschaftseinrichtungen, Einbauküchen L;
  • Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrichtungen: z.B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zusätzl. Restaurant K;
  • Sauna D, E;
  • Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken, Imbiss, Therapieräume F;
  • Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brandmelder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanlagen P;
  • Teeküche N, O;
  • Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-Küche'-), Fitnessraum L, zentrale Einrichtungen J, GemeinschaftsräumeJ), Therapie- und Gymnastikräume J;
  • Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z.B. große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z.B. Friseur K;
  • Restaurant, große Saunaanlage, Solarium D, E;
  • Sprungbecken, Wellenbad, Restaurant F;
  • Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brandmelder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanlagen D, F;
  • Einbauküche, Aufenthaltsraum N, O;
A) Ein- und Zweifamilienhäuser;
B) Wohnungseigentum;
C) Gemischt genutzte Grundstücke;
D) Tennishallen;
E) Sporthallen (Turnhallen);
F) Hallenbäder;
G) Kur- und Heilbäder;
H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude;
I) Krankenhäuser;
J) Altenwohnheime;
K) Hotels;
L) Personal- und Schwesternwohnheime;
M) Parkhäuser und Tiefgaragen;
N) Industriegebäude, Werkstätten;
O) Lagergebäude;
P) Reitsporthallen

II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)

1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
GKL Baujahr bis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandard einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh einf. mittel geh
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 640 690 810 690 740 880 730 790 940 780 840 990 840 910 1060 870 940 1110
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 570 620 730 620 670 790 660 720 840 700 760 890 750 820 960 790 850 1010
1.13 Flachdach 640 700 810 700 750 880 740 800 930 790 850 990 850 910 1060 880 950 1110
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 720 790 940 780 850 1020 830 910 1090 880 960 1150 950 1040 1250 990 1080 1300
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 640 700 840 690 760 910 740 800 960 780 850 1020 840 920 1100 880 960 1150
1.23 Flachdach 790 860 1020 850 930 1100 910 990 1180 850 920 1250 1040 1130 1350 1080 1180 1400


  1. Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigengtum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)

Typisierte Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre

GKL Baujahr bis

1945

1946

- 1959

1960

- 1969

1970

- 1984

1985

- 1999

ab

2000

Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf. mittel geh.
2.11 Alle Gebäude 750 760 770 760 800 870 810 850 920 860 900 980 920 970 1050 970 1010 1100
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Abs. 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudnormalherstellungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.

Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundflälche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche


3.
3.1
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946

- 1959

1960

- 1969

1970

- 1984

1985

- 1999

ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf. mittel geh.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke/ Gebäude (mit Wohn- und Gewerbefläche) 750 1090 1090 800 1170 1170 860 1250 1640 910 1320 1730 980 1420 1860 1020 1480 1940
3.12 Hochschulen, Universitäten 1610 1610 1920 1730 1730 2070 1850 1850 2210 1960 1960 2340 2100 2100 2510 2190 2190 2620
3.13 Saalbauten, Veranstaltungszentren 1430 1760 1760 1430 1890 2380 1530 2020 2550 1630 2140 2690 1740 2290 2890 1820 2390 3020
3.14 Kur- und Heilbäder 2820 2820 3130 3020 3020 3360 3240 3240 3600 3430 3430 3810 3680 3680 4090 3840 3840 4260
3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946

- 1959

1960

- 1969

1970

- 1984

1985

- 1999

ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.211 Verwaltungsgebäude

(ein- bis zweigeschossig, nicht unterkellert)

1060 1060 1060 1060 1240 1510 1130 1320 1620 1200 1400 1710 1280 1500 1840 1340 1570 1910
3.212 Verwaltungsgebäude (zwei- bis fünfgeschossig) 1400 1400 1680 1270 1500 1810 1350 1610 1940 1430 1710 2050 1540 1830 2210 1600 1900 2290
3.213 Venwaltungsgebäude

(sechs- und mehrgeschossig)

1950 1950 1950 1950 1950 2440 2090 2090 2610 2220 2220 2760 2380 2380 2960 2470 2470 3090
3.22 Bankgebäude 2070 2070 2070 2070 2070 2380 2210 2210 2510 2340 2340 2670 2510 2510 2890 2620 2620 3010
3.23 Schulen, Berufsschulen 1150 1300 1410 1240 1400 1520 1320 1500 1630 1400 1590 1720 1500 1710 1850 1570 1780 1930
3.24 Kindergärten 1210 1210 1210 1210 1310 1680 1300 1410 1790 1370 1490 1900 1470 1600 2040 1530 1670 2130
3.25 Altenwohnheime 1020 1200 1320 1100 1290 1420 1170 1380 1520 1250 1460 1610 1340 1570 1730 1390 1640 1800
3.26 Personalwohnheime 890 1090 1200 950 1170 1290 1020 1260 1380 1080 1330 1470 1160 1430 1570 1210 1490 1640
3.27 Hotels 980 1280 1650 1050 1370 1780 1120 1470 1900 1200 1550 2010 1280 1670 2160 1330 1740 2250
3.28 Sporthallen 1080 1080 1080 1080 1300 1390 1150 1390 1480 1220 1470 1570 1300 1580 1690 1360 1650 1760
3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946

- 1959

1960

- 1969

1970

- 1984

1985

- 1999

ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh.
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 1070 1260 1670 1150 1350 1800 1230 1440 1920 1300 1530 2030 1400 1640 2180 1450 1710 2270
3.32 Ausstellungsgebäude 1630 1630 1630 1630 1630 1630 1730 1730 1730 1840 1840 2310 1970 1970 2480 2050 2050 2580
3.33 Krankenhäuser 1610 2060 2530 1730 2210 2720 1850 2360 2910 1950 2500 3080 2100 2680 3310 2180 2800 3450
3.34 Vereinsheime, Jugendheime, Tagesstätten 1140 1140 1140 1140 1260 1470 1220 1350 1570 1300 1430 1670 1390 1530 1790 1450 1600 1860
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten), Tankstellen 550 550 550 550 550 550 590 590 590 620 620 620 670 670 670 700 700 700
3.352 Parkhäuser

(geschlossene Ausführung)

680 680 680 680 680 680 730 730 730 770 770 770 830 830 830 870 870 870
3.353 Tiefgaragen') 600 600 600 600 780 780 650 840 840 680 890 890 730 950 950 770 990 990
3.36 Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) 900 900 900 900 1140 1560 960 1210 1670 1020 1290 1770 1090 1380 1900 1140 1430 1980
3.37 Hallenbäder 1550 1550 1550 1550 2050 2260 1660 2190 2420 1760 2320 2570 1890 2490 2750 1960 2600 2870
3.381 Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt 510 510 510 510 710 830 550 750 880 590 800 940 630 860 1020 680 890 1050
3.382 Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt 740 740 740 740 960 1100 780 1020 1160 830 1080 1250 880 1160 1330 940 1220 1410
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 440 440 440 440 820 820 480 900 900 510 930 930 550 1010 1010 590 1060 1060
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 570 570 570 570 960 960 610 1040 1040 650 1090 1090 680 1180 1180 740 1220 1220
3.393 Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) 910 910 910 910 1230 1230 950 1320 1320 1030 1400 1400 1080 1510 1510 1160 1600 1600
3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis

1945

1946

- 1959

1960

- 1969

1970

- 1984

1985

- 1999

ab

2000

GKL Ausstattungsstandard einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh. einf mittel geh.
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, Discountermärkte, Läden, Apotheken, Boutiquen u. Ä. 710 710 710 710 950 950 760 1020 1020 800 1090 1220 860 1170 1310 900 1210 1370
3.42 Tennishallen 580 580 580 580 680 680 620 730 730 650 770 890 700 830 950 730 860 1000
3.43 Reitsporthallen mit Stallungen, andere Stallungen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä. 220 220 220 220 220 220 220 220 220 220 240 290 240 260 310 250 270 330


4. Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer =50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 320
4.12 Carports 190


5. Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.


6. Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.
Anlage 24
(zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)

Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2. Nicht zur BGF gehören z.B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z.B. über abgehängten Decken.

II. Regelherstellungskosten (RHK) Regelherstellungskosten

auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)

1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser


Keller- und Erdgeschoss Standardstufe
1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.011 freistehende Zweifamilienhäuser 1 688 761 877 1055 1323
2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.01 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545 605 695 840 1050
1.021 freistehende Zweifamilienhäuser 1 572 635 730 882 1103
2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515 570 655 790 985
3.02 Reihenmittelhäuser 480 535 615 740 925
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705 785 900 1085 1360
1.031 freistehende Zweifamilienhäuser 1 740 824 945 1139 1428
2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665 735 845 1020 1275
3.03 Reihenmittelhäuser 620 690 795 955 1195


Keller-, Erd- und Obergeschoss Standardstufe
1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.11 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.111 freistehende Zweifamilienhäuser 1 688 761 877 1055 1323
2.11 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.11 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.12 freistehende Einfamilienhäuser 570 635 730 880 1100
1.121 freistehende Zweifamilienhäuser 1 599 667 767 924 1155
2.12 Doppel- und Reihenendhäuser 535 595 685 825 1035
3.12 Reihenmittelhäuser 505 560 640 775 965
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.13 freistehende Einfamilienhäuser 665 740 850 1025 1285
1.131 freistehende Zweifamilienhäuser 1 698 777 893 1076 1349
2.13 Doppel- und Reihenendhäuser 625 695 800 965 1205
3.13 Reihenmittelhäuser 585 650 750 905 1130
3.13 Reihenmittelhäuser 585 650 750 905 1130


Erdgeschoss, nicht unterkellert Standardstufe
1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.21 freistehende Einfamilienhäuser 790 875 1005 1215 1515
1.211 freistehende Zweifamilienhäuser 1 830 919 1055 1276 1591
2.21 Doppel- und Reihenendhäuser 740 825 945 1140 1425
3.21 Reihenmittelhäuser 695 770 885 1065 1335
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.22 freistehende Einfamilienhäuser 585 650 745 900 1125
1.221 freistehende Zweifamilienhäuser 1 614 683 782 945 1181
2.22 Doppel- und Reihenendhäuser 550 610 700 845 1055
3.22 Reihenmittelhäuser 515 570 655 790 990
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.23 freistehende Einfamilienhäuser 920 1025 1180 1420 1775
1.231 freistehende Zweifamilienhäuser 1 966 1076 1239 1491 1864
2.23 Doppel- und Reihenendhäuser 865 965 1105 1335 1670
3.23 Reihenmittelhäuser 810 900 1035 1250 1560


Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert Standardstufe
1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.31 freistehende Einfamilienhäuser 720 800 920 1105 1385
1.311 freistehende Zweifamilienhäuser1 756 840 966 1160 1454
2.31 Doppel- und Reihenendhäuser 675 750 865 1040 1300
3.31 Reihenmittelhäuser 635 705 810 975 1215
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.32 freistehende Einfamilienhäuser 620 690 790 955 1190
1.321 freistehende Zweifamilienhäuser1 651 725 830 1003 1250
2.32 Doppel- und Reihenendhäuser 580 645 745 895 1120
3.32 Reihenmittelhäuser 545 605 695 840 1050
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.33 freistehende Einfamilienhäuser 785 870 1000 1205 1510
1.331 freistehende Zweifamilienhäuser1 824 914 1050 1265 1586
2.33 Doppel- und Reihenendhäuser 735 820 940 1135 1415
3.33 Reihenmittelhäuser 690 765 880 1060 1325


4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser

Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.

Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche


Standardstufe
1 2 3 4 5
4.1 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE 650 720 825 985 1190
4.2 Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE 600 665 765 915 1105
4.3 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE 590 655 755 900 1090


5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke


Standardstufe
1 2 3 4 5
5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 605 675 860 1085 1375
5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil 2 625 695 890 1375 1720
5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 655 730 930 1520 1900


Standardstufe
1 2 3 4 5
6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 815 1040 1685 1900


Standardstufe
1 2 3 4 5
7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795 885 1130 1425 1905
7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955 1060 1355 1595 2085


Standardstufe
1 2 3 4 5
8.1 Kindergärten 915 1020 1300 1495 1900
8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen 1020 1135 1450 1670 2120
8.3 Sonderschulen 1115 1240 1585 1820 2315


Standardstufe
1 2 3 4 5
9.1 Wohnheime/Internate 705 785 1000 1225 1425
9.2 Alten-/Pflegeheime 825 915 1170 1435 1665


Standardstufe
1 2 3 4 5
10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210 1345 1720 2080 2765
10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115 1240 1585 1945 2255


Standardstufe
1 2 3 4 5
11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 1085 1385 1805 2595


Standardstufe
1 2 3 4 5
12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930 1035 1320 1670 1955
12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050 1165 1490 1775 2070
12.3 Tennishallen 710 790 1010 1190 1555
12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725 1920 2450 2985 3840


Standardstufe
1 2 3 4 5
13.1 Verbrauchermärkte 510 565 720 870 1020
13.2 Kauf-/Warenhäuser 930 1035 1320 1585 1850
13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665 735 940 1240 1480


Standardstufe
1 2 3 4 5
14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 3 245 485 780
14.2 Hochgaragen 4 480 655 780
14.3 Tiefgaragen 4 560 715 850
14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810
14.5 Carports 190


Standardstufe
1 2 3 4 5
15.1 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 685 760 970 1165 1430
15.2 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil 640 715 910 1090 1340
15.3 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 435 485 620 860 1070
15.4 Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 670 745 950 1155 1440
15.5 Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 495 550 700 965 1260


Standardstufe
1 2 3 4 5
16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 245 275 350 490 640
16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung 5 390 430 550 690 880
16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung 5 625 695 890 1095 1340


Standardstufe
1 2 3 4 5
17.1 Museen 1325 1475 1880 2295 2670
17.2 Theater 1460 1620 2070 2625 3680
17.3 Sakralbauten 1185 1315 1510 2060 2335
17.4 Friedhofsgebäude 1035 1150 1320 1490 1720


Standardstufe
1 2 3 4 5
18.1 Reithallen 235 260 310
18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 245 270 350
19 Teileigentum

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

20 Auffangklausel

Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

1) ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser

2) Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent

3) Standardstufe 1-3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung

4) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55

5) Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.

III. Beschreibung der Gebäudestandards

Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).

1-5.1 (1)1.01-3.33 Ein- und Zweifamilienhäuser
(2)4.1-5.1 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)


Standardstufe Wägungsanteil
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk;

Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz
(vor ca. 1980)

ein-/zweischaliges Mauerwerk, z.B. Gitterziegel oder werk, z.B. aus Leicht- Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung;

nicht zeitgemäßer Wärmeschutz
(vor ca. 1995)

ein-/zweischaliges Mauerwerk, z.B. aus Leicht ziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;

Edelputz;

Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz
(nach ca. 1995)

Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z.B. Naturschiefer);

Wärmedämmung
(nach ca. 2005)

aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung
(z.B. Passivhausstandard)
23
Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmung einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;

Dachdämmung (nach ca. 1995);

Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;

glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z.B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung, z.B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung
(z.B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer

Taufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen

15
Fenster und Außentüren Einfachverglasung;

einfache Holztüren

Zweifachverglasung
(vor ca. 1995);

Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz
(vor ca. 1995)

Zweifachverglasung
(nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz
(nach ca. 1995)
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);

höherwertige Tür anlage z.B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz

große, feststehende

Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);

Außentüren in hochwertigen Materialien

11
Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;

Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen

massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise

(z.B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;

leichte Türen, Stahlzargen

nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;

schwere Türen

(1)Holzzargen

Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter

(1)Wandvertäfelungen (Holzpaneele)

gestaltete Wandabläufe
(z.B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente

(1)Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akkustikputz

11
Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;

kein Trittschallschutz

(1)Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;

kein Trittschallschutz

Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;

Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung

(1)Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung

(1)Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z.B. schwimmender Estrich);

geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz

(2)Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z.B. schwimmender Estrich); einfacher Putz

(1)Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);

gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppen anlage in besserer Art und Ausführung

(2)zusätzlich Deckenverkleidung

Deckenvertäfelungen
(Edelholz, Metall) Wecken mit großen Spannweiten, gegliedert;

breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppen anlage mit hochwertigem Geländer

11
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5
Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit Stand- WC;

Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge

1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne;

einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest

Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne

(1) 1 Bad mit WC, Gäste-WC

(2) 1 Bad mit WC je Wohneinheit

1-2 Bäder (Oje Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/ Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen;

jeweils in gehobener Qualität

hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)

(1)mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC;

(2)2 und mehr Bäder je Wohneinheit

9
Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstrom speicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung

(1)zusätzlicher Kaminanschluss

Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme

(1)aufwendige zusätzliche Kamin anlage

9
Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN und Fernsehanschlüsse (2)Personenaufzugs anlagen Video- und zentrale Alarm anlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klima anlage, Bussystem (2)aufwendige Personenaufzugs anlagen 6


5.2-17.4 (3)5.2-6.1
(4)7.1-8.3
(5)9.1-11.1
(6)12.1-12.4
(7)13.1-13.3
(8)15.1-16.3
(9)17.1-17.4
Standardstufe
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Außenwände Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An- strich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,

Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz
(vor ca. 1980)

ein-/zweischaliges Mauerwerk, z.B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz
(vor ca. 1995)
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995);

ein-/zweischalige Konstruktion, z.B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall- Sandwichelemente

Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z.B. Naturschiefer);

Wärmedämmung
(nach ca. 2005)

Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung

(3)(4)(5)(6)(7)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)

(3)Vorhangfassade aus Glas

Konstruktion® Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Mauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
Dach Dachpappe, Faserzement- platten/Wellplatten, Blecheindeckung;

kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung

einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;

nicht zeitgemäße Dachdämmung
(vor ca. 1995)

Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung
(nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech
besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)

(3)(4)(5)(6)(7)glasierte Tondachziegel

(3)(8)schweres Massivflachdach

(9)Biberschwänze

hochwertige Eindeckung z.B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft

(3)(4)(5)befahrbares Flachdach

(3)(4)stark überdurchschnittliche Dämmung

(5)(6)(7)(8)hochwertigste Dämmung

Fenster- und Außentüren Einfachverglasung;
einfache Holztüren
Isolierverglasung, Zweifachverglasung
(vor ca. 1995);

Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz
(vor ca. 1995)

Zweifachverglasung
(nach ca. 1995)

(5)nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- Eingangstüren

(9)kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas

Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen

(3)(4)(5)(6)(7)höherwertige Tür anlagen

(5)nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren

(9)besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fenstersflächen

große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)

(3)(4)(7)(8)Außentüren in hochwertigen Materialien

(3)Automatiktüren

(6)Automatik-Eingangstüren

(9)Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster

Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;

Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen

massive tragende Innen- wände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z.B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;

leichte Türen, Kunststoff-/
Holztürblätter, Stahlzargen

(4)(5)(6)(7)nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Standerkonstrukionen

(5)(6)(7)schwere Türen

(3)nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen

(4)schwere und große Türen

(5)nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung

(8)Anstrich

(3)(4)(5)(6)(7)Sichtmauerwerk

(3)(4)Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren

(4)Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)

(5)nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung

(6)rollstuhlgerechte Bedienung

(8)t1w. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente,
Glastüren

(9)schmiedeeiserne Türen

(3)(4)(5)(6)(7)gestaltete Wandabläufe (z.B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)

(4)Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akkustikputz

(4)Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung

(5)(6)(7)raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung

(5)(6)(7)Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente

(7)rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren

(8)überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe

Deckenkonstruktion und Treppen Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz

(3)(4)(5)Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz

Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung

(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken

(3)(4)(5)(7)Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz

(3)(4)abgehängte Decken

(5)(7)Deckenverkleidung

(6)Betondecke

(3)höherwertige abgehängte Decken

(4)(5)(6)(7)Decken mit großen Spannweiten

(4)Deckenverkleidung

hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppen anlage mit hochwertigem Geländer

(3)(7)Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)

(4)(5)(6)(7)Decken mit größeren Spannweiten

Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-,

Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung

(9)Holzdielen

(3)(4)(5)(7)Fliesen, Kunststein- platten

(3)(4)Linoleum- oder Teppich- Böden besserer Art und Ausführung

(5)(7)Linoleum- oder PVC- Böden besserer Art und Ausführung

(6)nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;

nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag

(8)Beton

(9)Betonwerkstein, Sandstein

(3)(5)(7)Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion

(3)(7)Fertigparkett

(6)nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden

(8)Estrich, Gussasphalt

(3)(4)(5)(7)hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion

(5)nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;

nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden

(8)beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster

(9)Marmor, Granit

Sanitäreinrichungen einfache Toiletten anlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäder anlage geschossweise Toiletten anlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliest Sanitäreinrichtung in Standard-Ausführung

(3)(4ausreichende Anzahl von Toilettenräumen

(5)mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum

(6wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume

(7)(8)wenige Toilettenräume

Sanitäreinrichtung in besserer Qualität

(3)(4re Anzahl Toiletten- räume

(5)je Raum ein Duschbad mit WC

nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht

(6)ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Dusch- räumen

(7)(8)ausreichende Anzahl von Toilettenräumen

Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

(3)(4)großzügige Toiletten anlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

(5)je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;

nur Wohnheime, Altenheime,
Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht

(6)großzügige Toiletten anlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

(7)großzügige Toiletten anlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

(8)großzügige Toiletten anlagen

Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung

(9)Elektroheizung im Gestühl

Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kessel anlage, Fußbodenheizung
(vor ca. 1995)

(9)einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung

elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung

(3)(4)(6)(7)(8)Fußbodenheizung

(8)zusätzlicher Kaminanschluss

Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme

(3)(4)(5)(7)Klima anlage

(8)Kamin anlage

Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchten wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz (3)(4)(7)zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz

(5)(6)(8)zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz

(5)(7)Personenaufzugs anlagen

(8)Teeküchen

zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen

(3)(4)(5)(7)(8)dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher

(6)Lüftung mit Wärmetauscher

(3)(5)mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse

(3)(5)(6)hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen

(3)Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte

(3)(4)(7)Sonnenschutzsteuerung
(3)(4)elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugs anlagen

(4)(7)Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung

(8)Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugs anlagen

Video- und zentrale Alarm anlage, Klima anlage, Bussystem

(3)(4)(5)(7)(8)zentrale Lüftung mit Wärmetauscher

(7)Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung

(3)aufwendige Personenaufzugs anlagen

(5)(7)(8)aufwendige Aufzugs anlagen

(8)Küchen, Kantinen


14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen


Standardstufe
1-3 4 5
Basis gehoben aufwendig
Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten größere stützenfreie Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser anlage;

Treppenhaus; Brandmelder

Sprinkler anlage; Ruf anlagen; Rauch- und Wärmeabzugs anlagen; mechanische Be- und Entlüftungs anlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; Personenaufzugs anlagen Video- und zentrale Alarm anlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugs anlagen


18.1-18.2 (10)18.1 Reithallen
(1)(1)18.2 Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Standardstufe
1-3 4 5
Basis gehoben aufwendig
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metall- stützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- wellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff

(10)Holz-Brettertüren

(1)(1)Holztore

Kunststofffenster

(10)Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb

(1)(1)Metall-Sektionaltore

Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Deckenkonstruktionen keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- schaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden (10)Tragschicht: Schotter,

Trennschicht: Vlies,

Tretschicht: Sand

(1)(1)Beton-Verbundsteinpflaster

(10)zusätzlich/alternativ:

Tragschicht: Schotter,

Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne

(1)(1)zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte

(10)Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;

zusätzlich/alternativ:

Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume

(1)(1)zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich

baukonstruktive Einbauten (10) (10)Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche (10)zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut (10)zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungsanlagen keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungs anlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen keine (10)Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)

(1)(1)Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungs anlage für Getreide

(10)Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)

(1)(1)Schüttwände aus Beton-Fertigteilen


.

Anlage 3
zu Artikel 9 Nummer 8


alt neu
Anlage 25
(zu § 191 Abs. 2) 08

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Bodenrichtwert
bis
15 EUR/m2 30 EUR/m2 50 EUR/m2 100 EUR/m2 150 EUR/m2
bis 50.000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,1 1,1
100.000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,1
150.000 EUR 0,8 0,9 0,9 1,0 1,1
200.000 EUR 0,7 0,8 0,8 0,9 1,0
300.000 EUR 0,6 0,7 0,7 0,8 0,9
400.000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
500.000 EUR 0,4 0,5 0,5 0,6 0,7
über 500.000 EUR 0,3 0,4 0,4 0,5 0,6
 
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Bodenrichtwert
bis über
200 EUR/m2 300 EUR/m2 400 EUR/m2 500 EUR/m2 500 EUR/m2
bis 50.000 EUR 1,2 1,2 1,3 1,3 1,4
100.000 EUR 1,1 1,2 1,2 1,3 1,3
150.000 EUR 1,1 1,1 1,1 1,2 1,3
200.000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
300.000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,2
400.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
500.000 EUR 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0
über 500.000 EUR 0,6 0,7 0,8 0,8 0,9
 
Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3  
bis 500.000 EUR 0,9
3.000.000 EUR 0,8
ber 3.000.000 EUR 0,7
Anlage 25
(zu § 191 Absatz 2)

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert
bis
15 EUR/m2 30 EUR/m2 50 EUR/m2 100 EUR/m2 150 EUR/m2
bis 50.000 EUR 1,0 1,1 1,2 1,2 1,2
100.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1 1,1
150.000 EUR 0,8 0,9 0,9 1,0 1,0
200.000 EUR 0,7 0,8 0,8 0,9 0,9
300.000 EUR 0,6 0,7 0,7 0,8 0,8
400.000 EUR 0,5 0,6 0,7 0,7 0,8
500.000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
über 500.000 EUR 0,5 0,5 0,5 0,6 0,7


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert
bis über
200 EUR/m2 300 EUR/m2 400 EUR/m2 500 EUR/m2 500 EUR/m2
bis 50.000 EUR 1,3 1,3 1,4 1,4 1,5
100.000 EUR 1,1 1,2 1,2 1,3 1,3
150.000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
200.000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
300.000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,2
400.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
500.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
über 500.000 EUR 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
bis 500.000 EUR 0,90
750.000 EUR 0,85
1.000 000 EUR 0,80
1.500 000 EUR 0,75
2.000 000 EUR 0,70
3.000 000 EUR 0,65
über 3.000 000 EUR 0,60

*) Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40).

ID 151481

ENDE