Änderungstext

BfBAG - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz
Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 10. März 2017
(BGBl. I Nr. 12 vom 15.03.2017 S. 420)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

§ 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

alt neu
" § 6

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2019)

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

(gültig ab 01.01.2019)

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2019)

Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Direktor beider Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als ständiger Vertreter des Präsidenten - 2" wird gestrichen.

b) Die Fußnote 2 wird gestrichen.

2. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 2" wird gestrichen.

b) Die Fußnote 2

2) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Alkopopsteuergesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke
  • auch in gefrorener Form - , die
  • aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,
  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,
  • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
  • als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.
"(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die
  1. aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,
  2. einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,
  3. trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
  4. als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Branntweinsteuer" durch das Wort "Alkoholsteuer" und werden die Wörter "Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkoholsteuergesetz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Branntwein" durch das Wort "Alkohol" ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 wird das Wort "Branntweinsteuer" durch das Wort "Alkoholsteuer" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter "Erlaubnis nach § 23a" ersetzt.

2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

3. In § 31 wird das Wort "Branntwein" durch die Wörter "Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Energiesteuergesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

(gültig ab 01.01.2018)

In § 42 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Jugendschutzgesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

§ 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

"1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche".

2. In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Weingesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

§ 56 Absatz 8 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist,

(8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt
  1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Weinbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist, betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 55,
  2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat, Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben. "Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben."

b) Satz 3

Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.

wird aufgehoben.

2. In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter ", auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt" durch die Wörter "einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gaststättengesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Nummer 1 werden die Wörter "Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel" durch die Wörter "Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel" ersetzt.

2. In § 26 Absatz 2 wird das Wort "Branntweins" durch die Wörter "Alkohols im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen" durch die Wörter "Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter "und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat" durch die Wörter "und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat" ersetzt.

Artikel 16
Änderung von Rechtsverordnungen

(gültig ab 01.01.2018)

( 1) § 12 Absatz 5 Satz 3 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Branntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerverordnung. "Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38b."

( 2) § 10a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt.

3. In Absatz 3 werden die Wörter "Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt.

( 3) Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Branntwein" durch die Wörter "Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort "Branntweinabnahmen" durch das Wort "Alkoholabnahmen" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "durch die Generalzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein" durch die Wörter "durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Steuer- oder Monopolvergünstigung" durch das Wort "Steuervergünstigung" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern" durch die Wörter "Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe E der Inhaltsangabe werden die Wörter "Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkohole" ersetzt.

b) In der Tabelle Untersuchungsgebühr werden in der Überschrift zu Abschnitt E die Wörter "Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkohole" ersetzt.

c) In der Tabelle Untersuchungsgebühr Buchstabe E Nummer 6.1 werden die Wörter "gemäß § 204 der Brennereiordnung" gestrichen.

( 4) § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die durch Artikel 77 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder "c) Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder".

( 5) Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2. § 2a

§ 2a Zulassungsverfahren für den Absatz im Kraftstoffsektor 11

(1) Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft erwerben will, mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen unverzüglich auch elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) Der Antrag muss die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben enthalten. Soweit die Unterlagen bereits

  1. nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol oder
  2. nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes

sowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, können beglaubigte Kopien der in den Steuerverfahren vorgelegten Unterlagen auch für den Zulassungsantrag vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen Beschäftigte der Bundesanstalt und deren Beauftragte

  1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,
  2. Besichtigungen vornehmen,
  3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
  4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 1 Satz 2

Wird Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) gelagert, verwendet oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

( 6) In Anhang 12 Buchstabe A Absatz 2 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wörter "von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter "des § 9 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

( 7) § 5 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 werden die Wörter "Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Nummer 6 werden die Wörter "sowie nach dem Branntweinmonopolrecht" gestrichen.

(8) § 1 der Alkopopsteuerverordnung vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Branntweinsteuer" durch das Wort "Alkoholsteuer" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Branntweinsteuer" durch das Wort "Alkoholsteuer" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen."

Artikel 17
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

( 2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

( 3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 170409

ENDE