Änderungstext

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz - Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Vom 22. November 2019
(BGBl. Nr. 42 vom 28.11.2019 S. 1746; 11.02.2021 S. 154 21; 23.03.2022 S. 482 22)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person

  1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
  2. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
  3. ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen. "(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen
  1. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
  2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann. "(4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
  1. die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
  2. die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden."

3. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird nach der Angabe "Absatz 1 " die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

alt neu
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte Dauer aufbewahrt oder

11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

"10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,

11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,"

4. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der elektronischen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4, insbesondere die bei der Speicherung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu regeln. Es hat dabei die technischen und wirtschaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und Einrichtungen zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:

  1. Nummer und Name des Amtsgerichts,
  2. Name oder Firma des Schuldners,
  3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
  4. ursprüngliches Aktenzeichen,
  5. Datum des Eröffnungsbeschlusses,
  6. Verfahrens-Identifikationsnummer,
  7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
  8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
  9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht."

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind

  1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen Amtsgerichte,
  2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.

(2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Unterlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 jährlich erfasst.

(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:

  1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde,
  2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte,
  3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vorher, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung,
  4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vorher, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den nach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die erforderlichen Erhebungsunterlagen.

(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder übermitteln die zu erteilenden Angaben über die zuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit prüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die Angaben direkt an die statistischen Ämter melden. In diesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch übermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung erfolgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen Amtsgerichte.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Form der Angaben zu treffen, die den zuständigen Amtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

" § 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind

  1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
  2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.

(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:

  1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8:
    innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde,
  2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8:
    bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren,
  3. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde,
  4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen

Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen."

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. "(1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. "(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten."

2. Dem § 147 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Art 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen ist."

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1 b Satz 1 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen."

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende Angabe eingefügt:

" § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2".

2. § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe " § 3 Nr. 12, 26 oder 26a" durch die Wörter " § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" ersetzt.

b) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort "dreizehntausend" durch das Wort "achtzehntausend" und das Wort "sechsundzwanzigtausend" durch das Wort "sechsunddreißigtausend" ersetzt.

3. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;"

4. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Eröffnung und Schließung" durch die Wörter "Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift" ersetzt.

5. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" und das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" ersetzt.

6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:

" § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2

§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen."

7. In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "die Eröffnung oder Schließung" durch die Wörter "die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 34 wird die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.

2. In § 22 Nummer 5 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt.

3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "einmalig" gestrichen.

4. § 40a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "72 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "12 Euro" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt."

5. In § 40b Absatz 3 wird die Angabe "62 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

6. In § 94 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt.

7. Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den Stundungsantrag bereitzustellen; mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann der Antrag elektronisch bereitgestellt werden."

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen" durch die Wörter "Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend."

b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend."

2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "17.500 Euro" durch die Angabe "22.000 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe "18 000" durch die Angabe "12 000" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe A wird die Angabe "20 000" durch die Angabe " 15 000" ersetzt.

b) In Buchstabe C Abschnitt I wird die Angabe "9 000" durch die Angabe "14 000" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
  2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt."

Artikel 10
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

In § 8 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§§ 109 - 110 (weggefallen) " § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

§ 110 (weggefallen)".

2. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. die Krankenkasse, soweit sie nicht zuständige Einzugsstelle ist,".

b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldungen an die Krankenkasse weiter, bei der der Beschäftigte versichert ist."

3. § 109 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 109 weggefallen " § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1. den Namen des Beschäftigten,
  2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und
  4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeitgeber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüglich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.

(4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören."

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

In § 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird die Angabe " § 108" durch die Angabe " § 109" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1322), das zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen."

2. Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 elektronisch bereitstellen."

Artikel 14
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 192 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde."

2. In § 195 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Einstellung der Unternehmen" die Wörter "und bei Änderung oder Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung

In § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,".

Artikel 16 21 22
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

( 2) Die Artikel 8 und 14 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

( 3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

( 4) 21 22 Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 192253

ENDE