Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Vom 1. Dezember 2025
(BGBl. I vom 04.12.2025 Nr. 300 EU)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 9 Hauptzollamt Dortmund".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
- unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
- dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht. | "(7) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen und der außenwirtschaftsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht." |
c) Die Absätze 9 bis 12 werden zu den Absätzen 8 bis 11.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
4. § 4 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam. | "4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam sowie 6. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam." |
5. § 6 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover. | "7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg,
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover sowie 9. die Verwaltung aller auf postalischem Weg versendeten Belege zwischen deutschen und ausländischen Zollstellen, die im Zusammenhang mit dem Versandverfahren stehen, für alle Hauptzollämter bundesweit." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
wird gestrichen.
b) Die Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.
7. § 8 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken. | "2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda sowie
3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken." |
8. Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt:
" § 9 Hauptzollamt Dortmund
Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Bielefeld und Münster übertragen."
9. Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen sowie | "2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm sowie
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen." |
b) Nummer 4
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt.
wird gestrichen.
10. Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden zu den §§ 11 bis 13.
11. Der bisherige § 13 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
| alt | neu |
| § 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
| " § 14 Hauptzollamt Frankfurt am Main
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
|
12. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den §§ 15 und 16.
13. Der bisherige § 16 wird zu § 17 und die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit, | "1. die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,
2. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,". |
14. Der bisherige § 17 wird zu § 18.
15. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und in Nummer 6 wird die Angabe "und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.
16. Der bisherige § 19 wird zu § 20.
17. Der bisherige § 20 wird zu § 21 und in Nummer 1 wird die Angabe "und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.
18. Der bisherige § 21 wird zu § 22 und wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5.das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit, | "5. das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zu Versandvereinfachungen im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit," |
b) Die Nummern 8 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie 10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets. | "8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Strals- und sowie
9. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets." |
19. Der bisherige § 22 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
| alt | neu |
| § 22 Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständigkeiten übertragen für
| " § 23 Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständigkeiten für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken übertragen." |
20. Der bisherige § 23 wird zu § 24.
21. Der bisherige § 24 wird zu § 25 und die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie 4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf. | "2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf sowie
3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf." |
22. Die bisherigen §§ 25 bis 28 werden zu den §§ 26 bis 29.
23. Der bisherige § 29 wird zu § 30 und in Nummer 7 wird die Angabe "und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.
24. Der bisherige § 30 wird zu § 31 und die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt. | "5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim sowie
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt." |
25. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden zu den §§ 32 und 33.
26. Der bisherige § 33 wird zu § 34 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Nummer 6 und 7" durch die Angabe " § 16 Nummer 6 und 7" ersetzt.
27. Der bisherige § 34 wird zu § 35.
28. Der bisherige § 35 wird zu § 36 und in Nummer 5 wird die Angabe " § 25 Nummer 3" durch die Angabe " § 26 Nummer 3" ersetzt.
29. Die bisherigen §§ 36 bis 40 werden zu den §§ 37 bis 41.
(Red. Anm.: Sinngemäß werden aus den §§ 36 bis 41 die §§ 37 bis 42)
Artikel 2
Weitere Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
"(12) Unabhängig von der in § 14 Nummer 4 und 5 geregelten Zuständigkeitsübertragung gelten im Bereich der Luftverkehrsteuer im Übrigen die in Abschnitt 2 getroffenen Zuständigkeitsübertragungen unverändert fort."
2. § 14 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen sowie
3. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen. | "2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,
3. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen, 4. die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie 5. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. März 2026 in Kraft.
ID: 252911
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