Änderungstext
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 22.12.2025 Nr. 341 EU-RA)
Artikel 1
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Der Freihafen (die Freizone) Cuxhaven wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
(Gültig ab 01.04.2027 siehe =>)
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe "Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe "Nicht-Unionswaren" ersetzt.
2. In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Gemeinschaftswaren" durch die Angabe "Unionswaren" ersetzt.
3. § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | "Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft." |
Artikel 3
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
(Gültig ab 01.04.2027 siehe =>)
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
| alt | neu |
| § 2 Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr. (2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. (3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten. (4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern. | " § 2 Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach Absatz 3 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in eine oder aus einer Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr. (2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden. (3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "umfaßt" durch die Angabe "umfasst" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe "Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe "Nicht-Unionswaren" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
4. In § 12c Absatz 1 wird die Angabe "Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Innern" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
b) In Absatz 3 und 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Erlaß" durch die Angabe "Erlass" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
8. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe "Zollverschluß" durch die Angabe "Zollverschluss" ersetzt.
9. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:
" § 28a Verfahrensermächtigung für die elektronische Kommunikation
(1) Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bestimmen. Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlicht.
(2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen."
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Gemeinschaften" durch die Angabe "Union" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
11. In § 30 wird die Angabe "Schiffahrt" durch die Angabe "Schifffahrt" ersetzt.
12. Die Überschrift des Teils IX wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Teil IX Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr | Teil IX Bußgeldvorschriften und Einziehung". |
13. Die §§ 31 und 31a werden durch die folgenden §§ 31 und 31a ersetzt:
| alt | neu |
| § 31 Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nummer 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 31a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018 S. 6; L 435 vom 23.12.2018 S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. | " § 31 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können. (9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. § 31a Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." |
14. In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und in § 22 Satz 3 wird jeweils die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
15. In § 16 Absatz 1 und in § 17 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Truppenzollgesetzes
(Gültig ab 01.04.2027 siehe =>)
Das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu den §§ 3 und 8 wird jeweils die Angabe "Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe "Nicht-Unionswaren" ersetzt.
b) In der Angabe zu den §§ 9 und 10 wird jeweils die Angabe "Gemeinschaftswaren" durch die Angabe "Unionswaren" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung | "Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren". |
d) In der Angabe zu § 20 wird die Angabe "mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen.
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | "Schlussvorschriften". |
f) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Ordnungswidrigkeiten | "Bußgeldvorschriften". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
9. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/ 2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung; | "8. Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
9. Delegierte Verordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2446;" |
b) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:
"9a. Durchführungsverordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2447;
9b. Übergangsverordnung zum Zollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341;".
c) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
| alt | neu |
| 15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 3 des Zollkodex ist; | "15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Union nach Artikel 4 des Zollkodex der Union ist;" |
d) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
| alt | neu |
| 20. Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchführungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete Formular; | "20. Einheitspapier: das im Anhang B-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex als Einheitspapier bezeichnete Formular;" |
3. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 dritter Anstrich des Zollkodex.
(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in die Truppenverwendung übergeführt. | "(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des Artikels 4 fünfter Anstrich des Zollkodex der Union.
(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren im Sinne des Zollkodex der Union. Der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung zum Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung übergeführt." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3, 7 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe "Nicht-Unionswaren" ersetzt.
bb) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302; )
5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen; 6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen; | "4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des besonderen Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen; 6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nicht-Unionswaren aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;" |
cc) In Nummer 8 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil 1 Titel 1) zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend. | " § 6 Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend." |
6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem Nichterhebungsverfahren befinden. | " § 8 Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem besonderen Verfahren befinden." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung | " § 9 Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streitkräften
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich. | "(1) Unionswaren, die ausländischen Streitkräften
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich." |
c) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Gemeinschaftswaren" durch die Angabe "Unionswaren" ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung. | "(3) Unionswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung." |
8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
| alt | neu |
| § 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung. | " § 10 Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person.
In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.
(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. | "(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden.
Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex der Union muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person.
In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.
(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung in ein Zollverfahren überführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung | " § 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unberührt. | "(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und in ein Zollverfahren zu überführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren in ein Zollverfahren zu überführen, bleibt hiervon unberührt." |
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung entsprechend. | "(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Absatz 2 zu einem anderen Zollverfahren gelten die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex entsprechend." |
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
13. In § 18 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 17 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze. | "(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze." |
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
15. In der Überschrift zu § 20 wird die Angabe "mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen.
16. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Gemeinschaftsrechts" durch die Angabe "Unionsrechts" ersetzt.
17. In § 22 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe "und der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Angabe "der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex" ersetzt.
18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die Truppenverwendung übergeführt. (2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewilligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2. (3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat, gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt und die Waren als in den entsprechenden Zollverfahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend. | " § 24 Schlussvorschriften
Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend." |
19. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe "regeln;" durch die Angabe "regeln." ersetzt.
c) Nummer 7
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit den nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Regelungen näher bestimmen.
wird gestrichen.
20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
| alt | neu |
| § 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt. | " § 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 geahndet werden können. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt. (7) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." |
21. In der Überschrift des § 3, in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 12 wird jeweils die Angabe "Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe "Nicht-Unionswaren" ersetzt.
22. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 12a und 12b durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| §§ 12a und 12b (aufgehoben) | " § 12a Steuererklärungspflicht
§ 12b (weggefallen)". |
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2a in der Angabe vor Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a bis c wird jeweils nach der Angabe "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" die Angabe "in der am 1. September 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt:
| alt | neu |
| §§ 12a (aufgehoben) | " § 12a Steuererklärungspflicht
(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
(2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält. (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist. (4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen. (7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. (8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden." |
Artikel 6
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt. | "(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt." |
2. Die Absätze 5 und 8 werden durch die folgenden Absätze 5 und 8 ersetzt:
| alt | neu |
(5) Die Steuerentlastung beträgt für 1.000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur. (8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden. | "(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1.000 Liter.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden." |
Artikel 7
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 103 wird durch den folgenden § 103 ersetzt:
| alt | neu |
| § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist. (2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter. (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöle ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen. (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten. (7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1). | " § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Antrag nach § 57 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist. (2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter. (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Menge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen. (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenen Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten. (7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Energiesteuergesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1)." |
Artikel 8
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3778), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2027 außer Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 253214
| ENDE |