Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 352)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KStTG - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz
Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
- wie eingeügt -
Artikel 2
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage bezieht, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland nachgeht, eine Betriebstätte begründet wird oder nicht, und | "4. sich bezieht auf
|
b) Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt:
"(14) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sind Dividenden oder sonstige als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 19 Nummer 26 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.
(15) Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsverträge im Sinne von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Ausnahme von gemäß § 8 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtigen rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen im Sinne von § 19 Nummer 30 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind."
2. § 3a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung
Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen. | "(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung
Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen." |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen:
| "Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen zu in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen über
|
bb) In Satz 3 wird die Angabe "1 bis 6" durch die Angabe "1 bis 7" ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft. | "(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, unabhängig von dem im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrag, den zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind. Entgegen Satz 1 Nummer 2 schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein." |
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Angaben zu der Person, mit Ausnahme von natürlichen Personen, und gegebenenfalls Angaben zu der Gruppe von Personen, der sie angehört; | "1. Angaben zu der Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt;" |
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von natürlichen Personen, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen, und | "11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt, und". |
d) In Absatz 8 wird die Angabe "9 bis 14a" durch die Angabe "9 bis 14b" ersetzt.
e) Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:
"(14b) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person als ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg."
f) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe "9 bis 14a" durch die Angabe "9 bis 14b" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung" durch die Angabe " § 87a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung" ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "zehn Arbeitstagen" durch die Angabe "15 Kalendertagen" ersetzt.
6. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1.zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Steuerrechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern, | "1. zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle," |
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "EU-Beitreibungsgesetzes sowie" durch die Angabe "EU-Beitreibungsgesetzes," ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "beachten." durch die Angabe "beachten, und" ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung."
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist. | "Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn
In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und Schriftstücke an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das Zollkriminalamt übermittelt werden." |
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung."
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, | "b) jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1," |
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. | "(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen." |
b) Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt."
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person;
2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist; |
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b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden. | "6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
7. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und 8. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden." |
3. In § 3 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe "zu löschen" die Angabe ", sofern das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Absätze 2, 3 und 4" durch die Angabe "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 13, 14 bis 17 eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und die Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person; | "1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
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cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe "ist" die Angabe ", die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt" eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe "wurden, und" durch die Angabe "wurden;" ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. | "Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den folgenden Zeitpunkten zu beschaffen:
|
bb) In Satz 3 wird die Angabe "bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt" durch die Angabe "bis zu dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens sind entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig entscheidet."
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
5. Nach § 13 Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
"In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 11 Absatz 1 bis 3 und § 12 Absatz 1 bis 8 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist."
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
"In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 14 Absatz 5 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist."
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Knowyour-Customer) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. | "(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Knowyour-Customer) erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes stehen. Unterliegt das meldende Finanzinstitut keinen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Knowyour-Customer), so ist es verpflichtet, die Feststellung der beherrschenden Person entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen." |
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Finanzinstitut: bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft; | "3. Finanzinstitut: ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Diese Begriffsbestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit der Definition von Finanzinstitut in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist;" |
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Einlageninstitut ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; | "5. Einlageninstitut: ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder E-Geld oder digitales Zentralbankgeld zugunsten seiner Kunden hält;" |
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe "Kunden" die Angabe "oder in dessen Namen" eingefügt.
bbb) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
| alt | neu |
| cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter oder | "cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter oder". |
ccc) In Buchstabe b wird nach der Angabe "Finanzvermögen" die Angabe "oder zu meldenden Kryptowerten" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "von Finanzvermögen" die Angabe "oder von zu meldenden Kryptowerten" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, ist keine sonstige Art der Anlage oder der Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc."
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Nummer 42 Buchstabe d bis g" durch die Angabe "Nummer 48 Buchstabe d bis g" ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4
Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von Finanzinstituten in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (Financial Action Task Force - FATF - on-Money Laundering) vereinbar ist.
wird gestrichen.
d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpapiere zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust, sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen, Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen; | "7. Finanzvermögen:
Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;" |
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 14 eingefügt:
"9. E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit es
Der Ausdruck E-Geld umfasst keine Werte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Wert wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden;
10. Fiat-Währung: die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder von der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen ausgegeben wird, wobei auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte umfasst sind;
11. digitales Zentralbankgeld: jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
12. Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;
13. zu meldender Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 23 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;
14. Tauschgeschäft: jede Transaktion im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;".
f) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 15 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, | "a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei aa) Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder bb) der Führung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt," |
g) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 16 bis 18.
h) Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 19 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc wird jeweils die Angabe "Nummern 13 bis 15" durch die Angabe "Nummern 19 bis 21" und jeweils die Angabe "Nummer 34 Buchstabe a" durch die Angabe "Nummer 40 Buchstabe a" ersetzt.
i) Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 20 und in Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 34 Buchstabe a" durch die Angabe "Nummer 40 Buchstabe a" ersetzt.
j) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden zu den Nummern 21 bis 24.
k) Die bisherige Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
| alt | neu |
| 19. Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden; | "25. Einlagenkonto:
Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden, wobei auch umfasst sind:
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l) Die bisherigen Nummern 20 bis 25 werden zu den Nummern 26 bis 31.
m) Die bisherige Nummer 26 wird zu Nummer 32 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, | "a) ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut aa) zum 31. Dezember 2015 geführt wird oder bb) zum 31. Dezember 2025 geführt wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird," |
n) Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt:
| alt | neu |
| 27. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto nach Nummer 26 Buchstabe b behandelt wird; | "33. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das
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o) Die bisherigen Nummern 28 bis 33 werden zu den Nummern 34 bis 39.
p) Die bisherige Nummer 34 wird zu Nummer 40 und wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nummer 34" durch die Angabe "Nummer 40" und jeweils die Angabe "Nummern 13 bis 15" durch die Angabe "Nummern 19 bis 21" ersetzt.
bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe "Nummer 34 Buchstabe f" durch die Angabe "Nummer 40 Buchstabe g" ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "Zeitpunkt oder" durch die Angabe "Zeitpunkt," ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe "Zeitpunkt," durch die Angabe "Zeitpunkt oder" ersetzt.
ddd) Nach Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee eingefügt:
"ee) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
aaa) das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll,
bbb) alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,
ccc) das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,
'ddd) jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und
eee) das Konto wurde vor nicht mehr als zwölf Monaten eingerichtet,".
cc) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
"f) ein Einlagenkonto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum 10.000 US-Dollar übersteigt,".
dd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben g und h.
q) Die bisherige Nummer 35 wird zu Nummer 41.
r) Die bisherige Nummer 36 wird zu Nummer 42 und die Buchstaben a und b werden durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
| alt | neu |
| a) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
b) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Buchstabe a ist, | "a) ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Buchstabe a ist," |
s) Die bisherigen Nummern 37 bis 43 werden zu den Nummern 43 bis 49.
8. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 37" durch die Angabe "Nummer 43" ersetzt.
9. § 27 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.
(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. | "(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln, beginnend zum 31. Juli 2017 für das Kalenderjahr 2016. Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.
(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 13 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. § 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen." |
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 bis 16 eingefügt:
"11. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet,
13. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht,
14. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7 das Konto nicht als meldepflichtiges Konto betrachtet,
16. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,".
bb) Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 17.
cc) Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 18 und die Angabe "durchführt oder" wird durch die Angabe "durchführt," ersetzt.
dd) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
"19. entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder".
ee) Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 20.
b) In Absatz 1a wird die Angabe "6 bis 13" durch die Angabe "6 bis 20" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen."
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
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| b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde, | "b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, soweit die Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde," |
2. § 379 Absatz 2 Nummer 1e wird durch die folgende Nummer 1e ersetzt:
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| 1e. entgegen § 138d Absatz 1, in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt, | "1e) entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt," |
Artikel 5
Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
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| (9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt. | "(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt." |
2. Nach § 9 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln."
3. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe "Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen" durch die Angabe "Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Amtshilferichtlinie" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe "wurde." durch die Angabe "wurde;" ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln."
b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 6 bis 11" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 6 bis 12" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen Identifizierungsdienst verwendet.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
6. Nach § 29 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen."
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt:
"5i. die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1 bis 3 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;".
2. Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt:
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| i. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt; | "5j. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;" |
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.
| ENDE |