Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 19. Dezember 2025
(BGBl I vom 29.12.2025 Nr. 372)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Bundesregierung verordnet aufgrund

und das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund

Artikel 1
DBALTUNotV - Notifizierungsverordnung DBA Litauen
Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutschlitauischen Doppelbesteuerungsabkommen

§ 1 Abkommen

Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen vom 22. Juli 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1998 II S. 1572), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Protokolls zu Artikel 23 des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen grundsätzlich in der Republik Litauen besteuert werden könnten, aber aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich vom 13. September 2024 tatsächlich nicht in der Republik Litauen besteuert werden können, werden nicht nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommen. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.

§ 3 Anwendung

Diese Verordnung ist erstmals auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab 1. Januar 2026 erhoben werden.

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

alt neu
§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

" § 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. "(1) Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind."

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. "Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen."

3. § 73e Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "hat, und" durch die Angabe "hat," ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "ist." durch die Angabe "ist, und" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Schuldner bei Anordnung des Steuerabzugs für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes berechtigt ist, ohne die Angaben im Sinne des Satzes 2 die Höhe der Steuerabzüge für mehrere Gläubiger in einer Summe anzumelden (Sammelanmeldung)."

4. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:

"(1d) § 8 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen."

b) Nach Absatz 3e wird der folgende Absatz 3f eingefügt:

"(3f) § 60 Absatz 1 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist, soweit er sich auf die Übermittlung des Anlagenverzeichnisses bezieht, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen."

c) Die bisherigen Absätze 3f bis 3j werden zu den Absätzen 3g bis 3k.

Artikel 3
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

alt neu
(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt. "(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2, die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten sowie die hierfür mittels Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Die Übermittlung der Daten für dieselbe Betriebsstätte hat zusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt."

2. § 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden. "(3) § 4 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. § 4 Absatz 2a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4 wird gestrichen.

2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

alt neu
" § 5 Sonstige Nachweise

(1) Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ist eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.

(2) Einem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen:

  1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes oder ein gleichgestellter Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,
  2. sofern die Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und soweit nach § 37a Absatz 3 Satz 5 bis 7 des Steuerberatungsgesetzes erforderlich, ein Nachweis, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von sechzehn Wochenstunden steuerberatend tätig war,
  3. ein Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes über die erlangten Kenntnisse in den Prüfungsgebieten, die entfallen sollen.

(3) Die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann im begründeten Einzelfall angefordert werden."

Artikel 5
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
"(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
  1. für Kopien und Ausdrucke
    1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
    2. zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
    3. zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
    4. in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
  2. für die Überlassung von elektronischen Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke.

Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich."

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 66

§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.

wird gestrichen.

2. § 73 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein); "1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder eine elektronische Version des Vordrucks (Abwicklungsschein);"

Artikel 7
Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen. "(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen kann durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt gegeben werden. Hat der Empfänger des Bescheids eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 der Abgabenordnung beantragt, ist der Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, schriftlich zu erteilen."

2. § 61a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. "In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung)."

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Vorsteuerbeträge sind

  1. durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern oder
  2. in Ausnahmefällen durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege auf einem Speichermedium

nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 Euro übersteigt. Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. In diesem Fall gilt der in Satz 4 genannte Schwellenwert nicht."

Artikel 8
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wird die Angabe "Saarbrücken Am Stadtgraben" durch die Angabe "Saarbrücken I" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

alt neu
"5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung,

6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen,

7. Eintragungsbekanntmachungen nach § 55 der Grundbuchordnung, wenn aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt; eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses ist beizufügen."

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Erfolgt die Ermittlung der Erben von Amts wegen, so ist das Ergebnis mit einem Vordruck nach Muster 5 mitzuteilen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Dokumente nach Satz 1 ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die beglaubigte Abschrift übersandt worden ist."

b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Mitteilung" durch die Angabe "Anzeige" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
"1. den Familienstand des Erblassers,"

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "die Anschriften und die Identifikationsnummern" durch die Angabe "die Anschriften, die Identifikationsnummern und die Geburtstage" ersetzt.

d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort" durch die Angabe "beglaubigten Abschriften nach Absatz 1 Satz 1 und die Erstattung der in Absatz 1" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe "Nachlaßgerichtes" durch die Angabe "Nachlassgerichts" ersetzt.

2. Das Muster 5 (zu § 7 ErbStDV) wird durch das als Anhang (Red. Anm.: Nicht dargestellt) zu dieser Verordnung ersichtliche Muster 5 (zu § 7 ErbStDV) ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung

Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

alt neu
§ 4 Löschungsfrist

Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

" § 4 Löschungsfrist

Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die natürliche Person, der die Identifikationsnummer erteilt wurde, verstorben ist. Wurde eine Identifikationsnummer in einem Besteuerungs- oder Verwaltungsverfahren zu Unrecht vergeben, sind die zu ihr nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen."

Artikel 11
Änderung der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 630), die durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Angabe "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

2. In § 4 wird die Angabe " § 26a Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 26a Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 25 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Zur Bestimmung des Dotationskapitals inländischer Versicherungsbetriebsstätten ausländischer Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsbetriebsstätte in einem ersten Schritt ein Anteil an den Vermögenswerten des ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals des ausländischen Versicherungsunternehmens dienen. "Zur Bestimmung des Dotationskapitals inländischer Versicherungsbetriebsstätten ausländischer Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsbetriebsstätte in einem ersten Schritt ein Anteil an den Vermögenswerten des ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, des Eigenkapitals und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten des ausländischen Versicherungsunternehmens dienen."

2. Absatz 3 Satz 2

Die inländische Versicherungsbetriebsstätte muss mindestens ein Dotationskapital ausweisen, das sie nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges Versicherungsunternehmen wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten)

wird gestrichen.

3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Weicht das Dotationskapital, das einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte vom ausländischen Versicherungsunternehmen zugeordnet wurde, von dem Dotationskapital ab, das nach Absatz 2 zuzuordnen ist, so sind die nach Absatz 1 zuzuordnenden Vermögenswerte dem Dotationskapital nach Absatz 2 anzupassen. "(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 hat die inländische Versicherungsbetriebsstätte mindestens ein Dotationskapital auszuweisen, das sie nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges Versicherungsunternehmen wäre. Als Mindestkapital gilt die Mindestkapitalanforderung nach der Kapitalausstattungs-Verordnung (Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten). Wird die Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten angewandt, ist das Dotationskapital um 20 Prozent der Mindestkapitalanforderung zu erhöhen, es sei denn, ein geringerer Zuschlag führt zu einem Ergebnis der Versicherungsbetriebsstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht."

4. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist, soweit dies das inländische Versicherungsaufsichtsrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß. "(5) Sofern das in der inländischen Handelsbilanz der inländischen Versicherungsbetriebsstätte tatsächlich ausgewiesene Kapital den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist dieses als Dotationskapital zuzuordnen."

5. Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist, soweit dies das inländische Versicherungsaufsichtsrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß.

(7) Weicht das Dotationskapital, das einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte vom ausländischen Versicherungsunternehmen zugeordnet wurde, von dem Dotationskapital ab, das nach den Absätzen 1 bis 6 zuzuordnen ist, so sind die zugeordneten Vermögenswerte um den Unterschiedsbetrag anzupassen."

Artikel 13
Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Die Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

alt neu
" § 12 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2025 außer Kraft."

Artikel 14
Änderung der Deutsch-Niederländischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Die Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2183) wird wie folgt geändert:

§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

alt neu
" § 9 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2025 außer Kraft."

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 30. Dezember 2025 in Kraft.

(2) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 253286

ENDE