Änderungstext
Altersvorsorgereformgesetz
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
Vom 26. Mai 2026
(BGBl. I vom 29.05.2026 Nr. 156)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. | "Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
|
b) Absatz 5
(5) 1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
- der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
- in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
- im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
- die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
- der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
2Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen. 3Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. 4Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
wird gestrichen.
2. In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "von Amts wegen" durch die Angabe "nach Nummer 1, 2 oder 4" ersetzt.
3. § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90), | "2. die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr," |
4. § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. | "Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung.
Eine Kleinbetragsrente ist
|
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88), gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf. | "In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) jährlich bis zu 1.800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt und die zentrale Stelle diese Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf." |
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr (§ 88)
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden."
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. | "Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; die Bescheinigung kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige verlangt eine schriftliche Mitteilung; nach der erstmaligen Übermittlung kann der Steuerpflichtige auf die Erteilung weiterer Bescheinigungen verzichten." |
b) Nach Satz 15 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für Leistungen aus Verträgen, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden, gelten die Sätze 1 bis 8 und 12 bis 15 entsprechend."
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 18a eingefügt:
"(18a) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2027 gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) eingewilligt, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf, gilt § 10a Absatz 1 und § 7 Absatz 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter, es sei denn, der Steuerpflichtige teilt der zuständigen Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge nach § 52 Absatz 50a Satz 1 hat. Teilt der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 der zuständigen Stelle mit, dass er einen Bestandsvertrag hat, gilt Satz 1 entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 18a und 18b werden zu den Absätzen 18b und 18c.
c) Nach Absatz 50 wird der folgende Absatz 50a eingefügt:
"(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären, dass er die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit."
d) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
"(51a) Bei einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen aus einem Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde, ist § 93 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden."
e) Der bisherige Absatz 51a wird zu Absatz 51b.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Ist ein nach Satz 1 begünstigter Ehegatte nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Nummer 2 keine Anwendung findet."
5. § 81a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe "Arbeitgeber und" durch die Angabe "Arbeitgeber," ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe "Stelle." durch die Angabe "Stelle und" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 die berufsständische Versorgungseinrichtung."
6. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. | "(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 1 gehören auch diejenigen Beitragsanteile, die für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit verwendet werden. Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 2 gehören in den Fällen von Absatz 2 Satz 2 auch diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. Hinterbliebene sind hierfür der Ehegatte und diejenigen Kinder, für die dem Zulageberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder auf Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 oder 2 zunächst bestand und § 82 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung keine Anwendung mehr findet, weil eine Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 vorliegt oder nach § 52 Absatz 50a Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet wird." |
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Hat der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so werden die geleisteten Beiträge ab dem dritten dieser abgeschlossenen Verträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge nach Satz 1 ist das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses. Der Anbieter hat der zentralen Stelle (§ 81) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung das Datum des Abschlusses und der Beendigung eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes jeweils unverzüglich, im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 unverzüglich nach der Übertragung, unter Angabe der Vertragsdaten und der in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Daten zu übermitteln. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter des dritten Vertrages unverzüglich mit, wenn ein Fall nach Satz 1 vorliegt."
7. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
| alt | neu |
| § 84 Grundzulage
1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt je ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. | " § 84 Grundzulage
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten jährlich als Grundzulage
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 haben Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro. Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3 werden die geförderten Altersvorsorgebeiträge des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt." |
8. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. | "Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind. Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2 begünstigten Ehegatten zu, so sind für die Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1 die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zu Grunde zu legen." |
9. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
| alt | neu |
| § 86 Mindesteigenbeitrag
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. 3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag. (2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen. (3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden. (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht. (5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
| " § 86 Mindesteigenbeitrag
Die Grundzulage nach § 84 Satz 1 und 2 sowie die Kinderzulage nach § 85 werden ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistet." |
10. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. | "Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 Förderberechtigten oder den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen." |
b) Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter von einer Änderung der Verhältnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle zu unterrichten. | "Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird nach der Angabe "Vergabe einer Zulagenummer" die Angabe "eines nach § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 Förderberechtigten oder" eingefügt.
bbb) Buchstabe c
c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),
wird gestrichen.
ccc) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. | "Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln, es sei denn, im Beitragsjahr wurden keine Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 geleistet." |
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
"Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen Altersvorsorgevertrag, der kein Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 ist, eine Zulage und hat der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten."
b) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Halbsatz 2" durch die Angabe "zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
12. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind. | "Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; im Datenabgleich mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben." |
13. In § 92a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.
14. § 93 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. | "Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierunggesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt und nicht für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a verwendet (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen." |
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
4Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
| "Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
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Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
(6) 1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. 4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden. | "(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gleich,
|
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
c) Die Sätze 5 und 6
5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Fall zu Lebzeiten des Zulageberechtigten des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
- innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
- innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt
werden gestrichen.
d) In dem neuen Satz 14 wird die Angabe "Sätze 1 bis 8, 12 bis 15" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6 und 10 bis 13" ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 30 wird der folgende Absatz 30a eingefügt:
"(30a) Für Verminderungs- und Auflösungsbeträge aus Altersvorsorgeverträgen, deren Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat, sind § 22 Nummer 5 sowie die §§ 18 und 19 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch für solche Altersvorsorgeverträge, bei denen die Auszahlungsphase zwar nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, nach Absatz 51a die Verminderungs- oder Auflösungsbeträge jedoch nach den §§ 92a, 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung zu berechnen sind."
b) Die bisherigen Absätze 30a und 30b werden zu den Absätzen 30b und 30c.
c) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
"(51a) Erfolgte vor dem 1. Januar 2028 eine Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1, so sind die §§ 92a und 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1a Nummer 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen vor dem 1. Januar 2028 gewährt wurde oder wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Vorfinanzierungsdarlehen vor dem 1. Januar 2028 abgelöst wurde."
d) Die bisherigen Absätze 51a und 51b werden zu den Absätzen 51b und 51c.
4. In § 79 Satz 3 wird jeweils die Angabe "steuerpflichtig" durch die Angabe "einkommensteuerpflichtig" ersetzt.
5. In § 82 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
6. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist | "Erhalten in einem Kalenderjahr verschiedene Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den letzten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden. | "(2) Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage demjenigen Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen beider Eltern dem anderen Elternteil. Die Erklärungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils abzugeben und können für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden." |
7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. | "Hat die zentrale Stelle aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, teilt sie dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mit." |
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a und deren nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage des Zulageberechtigten als auch des nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. | "Die zentrale Stelle hat sowohl die Zulage eines nach § 10a Absatz 1a Zulageberechtigten als auch die Zulage seines nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres desjenigen Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgeblich war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angerechnet worden sind." |
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist. | "4. auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder eine Festsetzung nicht mehr zulässig ist." |
8. § 92 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: "Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten." : | "Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben." |
9. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.. | "Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in vollem Umfang oder teilweise unmittelbar wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern es die Vertragsbedingungen zulassen und das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3.000 Euro beträgt:
|
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "im Sinne des Satzes 5" durch die Angabe "nach Satz 3" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 7
Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat.)
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.
wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). | "Verminderungsbetrag ist der sich am 1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase folgenden Jahres ergebende Stand des Wohnförderkontos verteilt auf die nächsten fünf Jahre. Als Beginn der Auszahlungsphase gilt ein zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter vereinbarter Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten; wurde kein Zeitpunkt vereinbart, so ist der Zeitpunkt die Vollendung des 67. Lebensjahres; wurde eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbart, kann der Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen." |
dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "nach Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe "nach Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "im Sinne des Absatzes 1 Satz 5" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Wird der Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom Zulageberechtigten nicht nachgewiesen, geht das Wohnförderkonto zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die zentrale Stelle von dem Übergang des Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den anderen Ehegatten über."
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "Sätze 1 bis 5" ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend. | "(3) Nutzt der Zulageberechtigte eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken (Aufgabe der Selbstnutzung), so hat er dies der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 ist eine Aufgabe der Selbstnutzung vor oder während der Tilgungsphase dem Anbieter des Darlehens und in den anderen Fällen der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen.
Die Selbstnutzung wird auch aufgegeben, wenn der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.
Wenn der Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. Bei Aufgabe der Selbstnutzung gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten zum Ende des Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag); dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte die Anzeige nach Satz 1 versäumt hat, mit der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem die zentrale Stelle von der Aufgabe der Selbstnutzung Kenntnis erlangt.
Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm zuzurechnen.
Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Anzeige des Zulageberechtigten mitzuteilen.
Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend.
Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die fristgemäße Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition, die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht oder die Überlassung der Wohnung anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die Absicht ihrer fristgemäßen Wiederaufnahme und deren Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend." |
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "im Sinne des Absatzes 1 Satz 5" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
10. § 92b Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | "Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle zu richten. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend." |
11. In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. | "(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für den Antrag nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 5 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen." |
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 22 Nummer 5 Satz 7" durch die Angabe " § 22 Nummer 5 Satz 5" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e wird die Angabe " § 52 Absatz 30b" durch die Angabe " § 52 Absatz 30c" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht. | " § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln, soweit der Zugang eröffnet wurde. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der Zertifizierungsnummer durch die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. (2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht. Ab dem Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Die Aufhebung einer Zertifizierung nach § 8 oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Sind auf Grundlage des ursprünglichen Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden, kann der Anbieter durch Erklärung gegenüber seinen bestehenden Vertragspartnern die Vertragsbestimmungen durch die nach Absatz 2 erforderlichen Vertragsbestimmungen ersetzen. Die Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie
Die Vertragsänderung wird sechs Monate nach Zugang der Erklärung wirksam, sofern der Vertragspartner nicht vor Ablauf dieser Frist vom Anbieter verlangt, dass der Altersvorsorgevertrag mit dem bisherigen Vertragsinhalt fortgesetzt wird. Übt der Vertragspartner sein Recht zur Fortsetzung des Altersvorsorgevertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus, liegt einen Monat nach Zugang dieser Erklärung beim Anbieter
Der Anbieter hat bei einem Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 4 Nummer 2 dem Vertragspartner die Hälfte der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. (4) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller abweichend von Absatz 1 beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12 Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8.000 Euro. (5) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen Anspruch, ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen. Wird das gebildete Kapital innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. Der Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem ursprünglich zertifizierten Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Macht der Vertragspartner seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor. Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den Anspruch auf Vertragswechsel nach Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen." |
2. Nach § 14 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat."
Artikel 6
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen. | "(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen einem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
Ein Altersvorsorgevertrag kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wird das nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigte Kapital innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Altersvorsorgevertrages auf einen Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in Höhe von höchstens 150 Euro in Rechnung stellen; nach Ablauf dieser Frist, bei einer Kostenänderung nach § 7c oder bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag desselben Anbieters ist die Übertragung des Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten darf vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags das übertragene, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderte Kapital nicht berücksichtigt werden; der Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale in Höhe von höchstens 150 Euro in Rechnung stellen." |
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:
"(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
wobei ein Verrechnungskonto verwendet werden kann, wenn es Bestandteil des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist,
In den Vertragsbedingungen sind die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 6 darzustellen, soweit sie auf den Altersvorsorgevertrag zutreffen.
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach Absatz 1b,
Umschichtung von Anteilen am OGAW nach Nummer 2 Buchstabe b in den OGAW nach Nummer 2 Buchstabe a so weit wie möglich zu begrenzen.
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch ein Vertrag, der zu Beginn der Auszahlungsphase lediglich eine Auszahlung von übertragenem oder zur Minderung des Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht (Auszahlungsprodukt); Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 8 sowie Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für dieses Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des übertragenen Kapitals für die Leistungserbringung genutzt wird.
(1e) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen. Für die Umsetzung gelten die Vorgaben des Absatzes 1b sowie ergänzend die Vorgaben des Absatzes 1c. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so kann die Bundesregierung die unveränderte Rechtsverordnung erlassen. Der in der Rechtsverordnung noch zu bestimmende öffentliche Träger gilt als Anbieter im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 80 des Einkommensteuergesetzes."
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
| "(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages können auch Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland sein, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben, sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie
|
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden fest sowie des § 2a. | "(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den Absätzen 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Voraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet. Die Anforderung des Satzes 2 kann auch durch das Angebot des Altersvorsorgevertrages nach Absatz 1c eines kooperierenden Anbieters erfüllt werden. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen der Absätze 1, 1a, 1b, 1c oder 1d fest." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe c und d wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) ei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist. | "c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen." |
bb) Satz 3
In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.
wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a fest. | "(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet, entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung fest, soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet." |
3. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
| alt | neu |
| § 2a Kostenstruktur
Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
Von Satz 1 bleiben unberührt
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden. | " § 2a Kosten, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Satz 1 Nummer 2, Absatz 1b oder 1c haben zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken (Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653. (2) Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Maßgebend sind die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 angegebenen Effektivkosten. (3) Ein Anbieter hat von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV mindestens alle drei Jahre die Bestätigung einzuholen, dass die auf den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 angegebenen Effektivkosten richtig berechnet sind und dass im Falle eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c die Kostenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 1 eingehalten wird. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden, hat der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer oder der Aktuar DAV dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen. Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung zusätzlich nähere Bestimmungen erlassen werden über
|
4. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch. | "Sie legt Berechnungsverfahren fest, die Anbieter zur Ermittlung der Effektivkosten nach § 2a Absatz 1, des Gesamtrisikoindikators nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und der Performanceszenarien nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 anzuwenden haben. Bis zur Neuerrichtung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge nach § 3a hat der Anbieter bei der Ermittlung der Effektivkosten, des Gesamtrisikoindikators und der Performanceszenarien Verfahren zu verwenden, die in Übereinstimmung mit in der Branche bewährten Vorgehensweisen festgelegt und parametrisiert worden sind." |
5. In § 3a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen. | "2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2)." |
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen."
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 wird jeweils nach der Angabe "schriftlich" die Angabe "oder elektronisch" eingefügt.
7. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Rechtsverordnung
Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen. | " § 6 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu treffen. (2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen
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8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt | " § 7 Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt.
Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten:
Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Satz 2 Nummer 7 und 10 bis 13 gilt nicht für
Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren. | "(1) Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor Abgabe der Vertragserklärung durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren.
Das individuelle Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 1c muss folgende Angaben enthalten:
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1d Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts ist nachzuweisen. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah nach der Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Angaben durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "und für zertifizierte Basisrentenverträge" gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen. | "Die nach Absatz 1 notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 der VVG-Informationspflichtenverordnung ." |
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Zulagen" durch die Angabe "Altersvorsorgezulagen" ersetzt.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags für unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein Muster-Produktinformationsblatt nach Satz 2 zu erstellen. Dieses Muster-Produktinformationsblatt hat nach Art, Inhalt, Umfang und Darstellung dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es geändert werden. Ein Muster-Produktinformationsblatt ist erst mit der öffentlichen Zugänglichmachung auf der Internetseite des Anbieters erstellt oder geändert. Die öffentliche Zugänglichmachung ist der Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. | "(4) Vor dem erstmaligen Vertrieb hat der Anbieter für jede Tarifausprägung eines Altersvorsorgevertrages Muster-Produktinformationen gemäß Satz 2 in barrierefreiem Format zu erstellen und die Bestätigungen gemäß § 2a Absatz 3 Satz 1 einzuholen. Die Muster-Produktinformationen müssen nach Art, Inhalt und Umfang mindestens dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechen, dass statt der individuellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern zugrunde zu legen sind. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1 oder 1b müssen mit der Übermittlung der Muster-Produktinformationen bestätigen, dass mindestens ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1c angeboten wird. Ändern sich Angaben in den Muster-Produktinformationen oder stellt der Anbieter fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder entsprechen die Muster-Produktinformationen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss der Anbieter unverzüglich die Muster-Produktinformationen aktualisieren. Die Muster-Produktinformationen sowie die Bestätigungen gemäß Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 sind der Zertifizierungsstelle elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Erst nach erfolgreicher Übermittlung gelten die Muster-Produktinformationen als erstellt oder aktualisiert und die Bestätigungen nach Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 als eingeholt oder übermittelt. Der Anbieter ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten sowie deren Übermittlung verantwortlich. Verzichtet ein Anbieter auf ein Zertifikat oder stellt den Vertrieb eines Tarifs ein, hat der Anbieter dies durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes der Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Muster-Produktinformationen sind vom Anbieter und von der Zertifizierungsstelle öffentlich bereitzustellen." |
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen. | "(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, die abgeschlossen werden, um auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu übertragen." |
9. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
| alt | neu |
| § 7a Jährliche Informationspflicht
(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen. (2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden. | " § 7a Jährliche Informationspflicht
Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
Abweichend haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1 Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren:
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach den Sätzen 1 und 2 muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen." |
10. § 7b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erbringen, hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so gilt für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, die Vollendung des 62. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase, im Übrigen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 darüber zu informieren, dass ein tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen anzunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3 zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben. Dieser Information sind der vom Anleger angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt zugrunde zu legen. Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 elektronisch bereitstellen. | "(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erbringen, so hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so beginnt die Auszahlungsphase für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden, mit Vollendung des 65. Lebensjahres; für Altersvorsorgeverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden, mit Vollendung des 62. Lebensjahres und im Übrigen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 darüber zu informieren, dass ein tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen anzunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3 zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben. Dieser Information sind der vom Anleger angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt zugrunde zu legen. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen." |
11. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
(Gültig bis 31.12.2026) (Gültig ab 01.01.2027)
| alt | neu |
| § 7c Kostenänderung
Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach § 2a Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschuldet. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner ein angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, zur Verfügung zu stellen. Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens oder Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. | " § 7c Kostenänderung
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen haben dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten nach Maßgabe des Satzes 3 anzuzeigen. Die Anzeige muss erfolgen, wenn sich die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Kosten der Anspar- und Auszahlungsphase erhöhen. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner auf einem Blatt mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 8 und 10 bis 12 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung zu stellen und, falls sich Änderungen bei den Angaben ergeben haben, jeweils die Angabe vor und nach der Kostenänderung gegenüberzustellen. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf einem Blatt auszuweisen, auf dem die Informationen gemäß § 7b vor und nach Kostenänderung gegenüberzustellen sind. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Anzeige einer Kostenänderung kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen." |
12. § 7d wird durch den folgenden § 7d ersetzt:
| alt | neu |
| § 7d Sicherung bei Genossenschaften
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt. Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau erreicht wird. | " § 7d Besondere Informationspflichten für Altersvorsorgeverträge
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat den Vertragspartner vor Abgabe einer Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder vor Vertragsabschluss auf die Regelung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen." |
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Rücknahme, Widerruf und Verzicht | " § 8 Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung, Verzicht auf Zertifizierung". |
b) Absatz 1 Satz 5 und 6
Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungsstelle zu unterrichten, soweit er im Rahmen einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prüfungsverband anderweitig bekannt werden oder ihm bekannt wird, dass die Satzung der Genossenschaft in der Weise geändert werden soll oder geändert wurde, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden. Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81 des Genossenschaftsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde.
wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "schriftliche" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe "sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird," gestrichen.
bb) Satz 5
Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss die Zertifizierungsstelle unterrichten, wenn in Zukunft ein anderer als der bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird.
wird gestrichen.
14. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | "Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen." |
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und ) | "1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d oder des § 2 Absatz 1 oder 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und". |
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift," gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung einer Anzeige eines Anbieters über die Änderung der Vertragsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages oder eines Basisrentenvertrages eine Gebühr in Höhe von 1.000 Euro. Die Gebühr nach Satz 1 ist, sofern infolge der Änderung der Vertragsbedingungen eine Neuzertifizierung erforderlich ist, auf die dann zu erhebende Gebühr anzurechnen."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 36 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt:
17. § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. | "(7) Die Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben.
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden.
Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2. Die in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannte Frist ist bis zu dem von der Zertifizierungsstelle in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden.
Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern durch Vertragsänderung dahingehend angepasst werden, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann.
Mit Ausnahme von Satz 6 haben die einzelvertraglichen Regelungen für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, unabhängig von der steuerlichen Förderung dieser Verträge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes weiter Bestand.
(8) Für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 2a und 7a bis 7c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter. (9) Für Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 zertifiziert wurden und die einen Verweis auf die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung enthalten oder die entsprechende Ausführungen enthalten, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich, wenn alle in Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum 31. Dezember 2026 keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2027." |
Artikel 7
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1d Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe " § 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "die Familienkassen" durch die Angabe "die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
b) Absatz 2a
(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.
wird gestrichen.
2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. | " § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen." |
Artikel 9
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes)" durch die Angabe " (§ 10a Absatz 1b des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen. Gehört der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossen, hat die zuständige Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln, wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse verschiedenen juristischen Personen zugeordnet, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten nach Satz 1. In den anderen Fällen kann eine Übermittlung der Kinderdaten durch die zuständige Stelle entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt. | "(2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und diese Bestätigung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen." |
c) Absatz 3
(3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum 31. März des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Rückforderung folgt, mitzuteilen.
wird gestrichen.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. | "Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Absatz 1 und 2 mitzuteilen." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "und der Höhe der maßgebenden Einnahmen" gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten angegebene und der bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen. | "(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Im Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen." |
4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,
8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und | "7. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,
8. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und". |
Artikel 10
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe " § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe " § 52 Absatz 30c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Werden Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen. | "(1) Werden Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 5, nach § 92 oder nach § 94 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen." |
3. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder berechtigten Interessen des Anbieters beeinträchtigen würde. | "Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes folgt." |
Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe "Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe "Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht | " § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". |
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten | " § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen". |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen. Bei der Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1 hinzuweisen."
3. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht | " § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". |
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
4. In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "7b und 7c" durch die Angabe "7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c" ersetzt.
5. In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe "Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" durch die Angabe "Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Angabe "Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "Krankenversicherung." durch die Angabe "Krankenversicherung;" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten."
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (30.05.2026) in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
ID 261397
| ENDE |