RiStBV - Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Anlagen)

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Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts Anlage A

A.

Im Hinblick auf die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Vollständigkeit der Ermittlungen und ihre Rechtmäßigkeit umfasst die Leitungs- und Weisungsbefugnis des Staatsanwalts gegenüber der Polizei auch Anordnungen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges.

Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. In diesem Bereich besteht kein Raum für Anordnungen des Staatsanwalts.

B.

Für die Ausübung des Weisungsrechts zur Anwendung unmittelbaren Zwanges ergehen - unbeschadet der Vorschriften des § 161 StPO , § 152 GVG - folgende Richtlinien:

I.

Der Staatsanwalt richtet, solange nicht ein bestimmter Beamter mit der Bearbeitung des konkreten Falles befasst ist, Weisungen grundsätzlich an die zuständige Polizeidienststelle.

Sind in einem konkreten Fall mehrere Polizeibeamte unter einem weisungsbefugten Beamten eingesetzt (z.B. Einsatzleitung, Sonderkommission), richtet der Staatsanwalt Weisungen grundsätzlich an den weisungsbefugten Beamten.

Dieser gibt - unabhängig davon, ob er selbst zu dem Kreis der nach § 152 GVG bezeichneten Beamten gehört - die Weisung an die ihm unterstellten Bediensteten weiter und veranlasst ihre Durchführung.

Ist eine polizeiliche Einsatzleitung gebildet, begibt sich der Staatsanwalt, der auf die Anwendung unmittelbaren Zwanges Einfluss nehmen will, grundsätzlich zur Einsatzleitung. Seine Weisungen soll er an den mit der Gesamtverantwortung betrauten Einsatzleiter richten. Besteht eine mehrstufige Einsatzleitung, hält sich der Staatsanwalt grundsätzlich bei der Gesamtleitung auf. Befindet er sich bei einem nachgeordneten Einsatzleiter, wird er Weisungen nur im Rahmen der Befehlsgebung der übergeordneten Einsatzleitung und des Ermessensspielraums geben, der dem nachgeordneten Einsatzleiter eingeräumt ist.

II.

Zur Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwanges soll der Staatsanwalt nur allgemeine Weisungen erteilen und deren Ausführung der Polizei überlassen.

Konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Ausübung unmittelbaren Zwanges soll der Staatsanwalt nur erteilen, wenn

die Polizei darum nachsucht,

es aus Rechtsgründen unerläßlich ist oder

die Ausübung des unmittelbaren Zwanges Auswirkungen auf das weitere Ermittlungsverfahren hat. Ob die Voraussetzungen zu Nummer 2 oder 3 gegeben sind, entscheidet der Staatsanwalt.

Die Erteilung konkreter Einzelweisungen setzt die genaue Kenntnis der jeweiligen Situation und der bestehenden Möglichkeiten für die Ausübung unmittelbaren Zwanges voraus. Dies bedingt in der Regel die Anwesenheit am Ort des Einsatzes oder der Einsatzleitung. Für konkrete Einzelweisungen zum Gebrauch von Schußwaffen ist die Anwesenheit am Ort des Einsatzes unerläßlich.

Bei konkreten Einzelweisungen soll der Staatsanwalt die besondere Sachkunde der Polizei berücksichtigen.

III.

Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen zu treffen.

In einem solchen Falle ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in ganz besonderem Maße erforderlich. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit gebietet es, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt. Schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein, werden der Staatsanwalt und die Polizei möglichst im Einvernehmen handeln

Dies gilt auch dann, wenn die Situation die gleichzeitige angemessene Wahrnehmung beider Aufgaben nicht zuläßt. In diesem Falle ist nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung jeweils für die konkrete Lage zu entscheiden, ob die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr das höherwertige Rechtsgut ist.

Erfordert die Lage unverzüglich eine Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und ist ein Einvernehmen darüber, welche Aufgabe in der konkreten Lage vorrangig vorzunehmen ist, - gegebenenfalls auch nach Einschaltung der vorgesetzten Dienststellen - nicht herzustellen, entscheidet hierüber die Polizei.

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Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren Anlage B

Anlage B im Srl eingeführt: Amtsbl. 10 vom 17.03.2016 S. 199

Für die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren wird Folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Grundsätzliches zur Einschaltung von Publikationsorganen und zur Nutzung von öffentlich zugänglichen elektronischen Medien

Die Strafverfolgungsbehörden sind gehalten, alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zur Aufklärung von Straftaten beizutragen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Publikationsorgane (z.B. Presse, Rundfunk, Fernsehen), die im Hinblick auf ihre Breitenwirkung in vielen Fällen wertvolle Fahndungshilfe leisten können, um ihre Mitwirkung zu bitten sowie öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsmittel zur Bereitstellung oder gezielten Verbreitung der Informationen (insbesondere das Internet) zu nutzen. Das gilt sowohl für die Fahndung nach einem bekannten oder unbekannten Tatverdächtigen als auch für die Suche nach anderen Personen, insbesondere Zeugen.

Die Einschaltung von Publikationsorganen sowie die Nutzung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsmittel zu Fahndungszwecken stellen stets eine Öffentlichkeitsfahndung dar, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 131 Absatz 3 sowie § 131a Absatz 3, §§ 131b, 131c Absatz 1 Satz 1 und § 131c Absatz 2 der Strafprozessordnung - StPO) in Betracht kommt.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei allzu häufiger Inanspruchnahme der Massenmedien das Interesse und die Bereitschaft der Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, erlahmen können. Stets ist auch zu prüfen, ob die Gefahr der Täter- oder Beteiligtenwarnung oder die Gefahr der Nachahmung von Straftaten zu befürchten ist.

1.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die gesetzlichen Regelungen der Öffentlichkeitsfahndung stellen in weiten Teilen Ausgestaltungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. In jedem Einzelfall bedarf es daher einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten und anderer Betroffener andererseits. Dabei sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Die Öffentlichkeitsfahndung kann dazu führen, dass Straftaten beschleunigt aufgeklärt werden und der Tatverdächtige bald ergriffen wird. Die zügige Aufklärung von Straftaten und die Aburteilung des Täters können verhindern, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Eine schnelle und wirksame Strafverfolgung hat auch einen bedeutenden generalpräventiven Effekt. Sie dient der Sicherheit und dem Schutz des Bürgers und schafft dadurch die Voraussetzungen für eine wirksame Verbrechensbekämpfung.

Andererseits entsteht durch die Erörterung eines Ermittlungsverfahrens mit Namensnennung des Tatverdächtigen in den Publikationsorganen die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung. Mit zunehmender Verbreitung des Internets gilt dies im wachsenden Maße auch für die Nutzung dieses elektronischen Mediums zu Fahndungszwecken. Die spätere Resozialisierung des Täters kann durch unnötige Publizität seines Falles schon vor der Verhandlung erschwert werden. Auch andere Personen, die in den Tatkomplex verwickelt sind oder die in nahen Beziehungen zu dem Tatverdächtigen stehen, können durch eine öffentliche Erörterung schwer benachteiligt werden. Eine Bloßstellung oder Schädigung des Tatverdächtigen oder anderer Betroffener, muss nicht nur in deren Interesse, sondern auch im Interesse der Strafrechtspflege möglichst vermieden werden.

Daher ist stets auch zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahndungserfolg nicht auch durch Maßnahmen, die den Tatverdächtigen oder andere Betroffene weniger beeinträchtigen, erreicht werden kann, namentlich dass

Bei der Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken ist außerdem zu berücksichtigen, dass die im Internet eingestellten Daten weltweit abgerufen und verarbeitet werden können. Dabei ist regelmäßig zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Internationale Fahndung einzuleiten ist.

Auf die schutzwürdigen Interessen von Personen, die von einer Straftat betroffen sind, ist Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist dies dadurch zu erreichen, dass die Namen solcher Personen nicht publiziert werden. Sollte die Publizierung eines solchen Namens aus Fahndungsgründen zwingend notwendig sein, ist vor Beginn der Öffentlichkeitsfahndung mit diesen Personen ins Benehmen zu treten, soweit der Fahndungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

2 Entscheidung über die Einschaltung von Publikationsorganen und die Nutzung von öffentlich zugänglichen elektronischen Medien

2.1 Fahndung nach einem bekannten Tatverdächtigen

Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem bekannten Verdächtigen kommt rege Imäßig nur in Betracht, wenn dringender Tatverdacht wegen einer von erheblicher Bedeutung (Verbrechen, Vergehen von erheblichem Gewicht, z.B. schwere oder gefährliche Körperverletzung, Betrug mit hohem Vermögensschaden, Unterschlagung hoher Geldbeträge, Serientaten) gegeben ist.

Grundsätzlich muss bei Fahndungen mit dem Ziel der Festnahme ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl vorliegen. Ist dies der Fall oder liegen die Voraussetzungen des § 131 Absatz 2 Satz 1 StPO vor, entscheidet über die Öffentlichkeitsfahndung grundsätzlich die Staatsanwaltschaft ( § 131 Absatz 3 Satz 1 StPO). Die Polizei führt eine nach § 131 Absatz 3 Satz 1 StPO gleichfalls mögliche Entscheidung des Richters nur herbei, wenn sie die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichen kann. Ist für die Polizei auch der Richter nicht rechtzeitig erreichbar, ist nach § 131 Absatz 3 Satz 2 bis 4 StPO zu verfahren und insbesondere unverzüglich binnen 24 Stunden eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

Wird die polizeiliche Eilanordnung von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden nicht bestätigt, teilt die Polizei dies den eingeschalteten Publikationsorganen mit und weist sie darauf hin, dass sie sich bei einer Fortsetzung ihrer Maßnahmen nicht mehr auf ein Fahndungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden berufen können; eine erfolgte Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken ist zu beenden.

Erfolgt die Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft, liegt ein Haft- oder Unterbringungsbefehl noch nicht vor und ist die Öffentlichkeitsfahndung noch nicht erledigt, ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, von der Staatsanwaltschaft beim Richter eine Entscheidung über den Haft- oder Unterbringungsbefehl herbeizuführen ( § 131 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 131 Absatz 2 Satz 2 StPO). Lehnt der Richter den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ab und ordnet er auch keine Öffentlichkeitsfahndung mit dem Ziel der Aufenthaltsermittlung ( § 131a Absatz 3 StPO) oder der Aufklärung einer Straftat ( § 131b Absatz 1 StPO) an, teilt die Staatsanwaltschaft dies den eingeschalteten Publikationsorganen mit und weist sie darauf hin, dass sie sich bei einer Fortsetzung ihrer Maßnahmen nicht mehr auf ein Fahndungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden berufen können; eine erfolgte Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken ist zu beenden.

2.2 Fahndung nach einem unbekannten Tatverdächtigen

Auch bei der Fahndung nach einem unbekannten Tatverdächtigen kann die Öffentlichkeitsfahndung veranlasst sein. In diesen Fällen gilt § 131 StPO nicht. Es ist daher - wenn nicht Gefahr im Verzug vorliegt - stets eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ( § 131c Absatz 1 Satz 1 StPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 131b Absatz 1 StPO sind zu beachten. § 131b Absatz 1 StPO gilt auch für Phantombilder.

Wenn bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft tätig geworden ist, bedarf die Maßnahme dann einer nachträglichen richterlichen Bestätigung, wenn das Internet zu Fahndungszwecken genutzt worden ist oder das Fernsehen oder ein periodisches Druckwerk dahingehend in Anspruch genommen worden ist, dass es zu einer wiederholten Veröffentlichung kommt, und die Maßnahme nicht binnen einer Woche erledigt ist ( § 131c Absatz 2 Satz 1 StPO). Eine nachträgliche richterliche Bestätigung ist daher insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Hörfunk in Anspruch genommen wurde oder sich die Maßnahme binnen einer Woche erledigt hat.

Wenn bei Gefahr im Verzug eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist und die Maßnahme sich nicht alsbald erledigt hat, ist die Staatsanwaltschaft rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des § 131c Absatz 2 Satz 2 StPO einzuschalten, damit die Staatsanwaltschaft entweder selbst über die Bestätigung der Fahndung entscheiden oder eine nach § 131c Absatz 2 Satz 1 StPO notwendige richterliche Entscheidung herbeiführen kann.

2.3 Fahndung nach Zeugen

Für die Öffentlichkeitsfahndung nach Zeugen gilt die Nummer 2.2 entsprechend. Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eines bekannten Zeugen sind in § 131a Absatz 1, 3 bis 5 StPO, Maßnahmen zur Aufklärung einer Straftat, insbesondere zur Feststellung der Identität eines unbekannten Zeugen sind in § 131b Absatz 2 und 3 StPO geregelt. Eine Öffentlichkeitsfahndung zur Aufenthaltsermittlung eines Zeugen unterbleibt nach § 131a Absatz 4 Satz 3 StPO, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Bei der Veröffentlichung der Abbildung eines Zeugen ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel in § 131b Absatz 2 StPO enger gefasst ist als die in § 131b Absatz 1 StPO. Stets muss die Veröffentlichung erkennbar machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist ( § 131a Absatz 4 Satz 2, § 131b Absatz 2 Satz 2 StPO).

2.4 Fahndung nach einem flüchtigen Verurteilten

Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem flüchtigen Verurteilten soll nur dann erfolgen, wenn der wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung Verurteilte noch mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, wenn seine Unterbringung angeordnet ist oder wenn seine Ergreifung aus anderen Gründen, etwa wegen der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, im öffentlichen Interesse liegt.

Wer über die Öffentlichkeitsfahndung entscheidet, hängt auch in diesen Fällen davon ab, ob ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl bzw. deren Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nach § 457 zumindest Absatz 2 StPO oder einen Unterbringungsbefehl nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 457 Absatz 2 StPO gegeben sind, was in aller Regel der Fall sein dürfte, gilt Nummer 2.1 Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass über den Vollstreckungshaftbefehl und die Öffentlichkeitsfahndung nicht der Richter entscheidet, sondern die Vollstreckungsbehörde.

3 Umsetzung der Maßnahmen

3.1 Einschaltung von Publikationsorganen, insbesondere des Fernsehens

Die Publikationsorgane sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsfahndung mitzuwirken. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass viele Publikationsorgane zur Mitwirkung bereit sind.

Von praktischer Bedeutung für die inländische Fernsehfahndung sind dabei die "Grundsätze für die bundesweite Ausstrahlung von Fahndungsmeldungen im Fernsehen" aus dem Jahr 1987, an deren Erarbeitung die ARD-Rundfunkanstalten und das ZDF einerseits sowie die Justizminister und Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder andererseits beteiligt waren. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern um Absichtserklärungen der Beteiligten darüber, wie sie im Rahmen einer Fernsehfahndung verfahren wollen.

Wenn ausländische Fernsehsender in die Öffentlichkeitsfahndung eingeschaltet werden sollen, sind die Grundsätze der Internationalen Rechtshilfe und der Internationalen Fahndungsausschreibung zu beachten.

3.2 Nutzung des Internets

Um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer für die Öffentlichkeitsfahndung zu erlangen, ist es zweckmäßig, die staatlichen Fahndungsaufrufe im Internet auf speziellen Seiten - etwa der Polizei - zu bündeln. Private Internetanbieter sollen grundsätzlich nicht eingeschaltet werden.

Sobald das Fahndungsziel erreicht ist oder die Ausschreibungsvoraussetzungen aus sonstigen Gründen nicht mehr vorliegen, ist die Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken unverzüglich zu beenden. Darüber hinaus sind Internetfahndungen von der Staatsanwaltschaft - in den Fällen der Nummer 2.4 von der Vollstreckungsbehörde - regelmäßig, spätestens in halbjährlichen Abständen, hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Ausschreibungsvoraussetzungen, insbesondere der weiteren Erfolgsaussichten dieser Fahndungsmethode, zu prüfen.

4 Öffentlichkeitsfahndung, die nicht ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung oder -vollstreckung dient

Zum Strafverfahren im Sinne dieser Regelung gehören auch die Fälle des § 131a Absatz 2 StPO und des § 2 Absatz 3 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes. Die Inanspruchnahme der Fahndungshilfe durch Publikationsorgane sowie die Nutzung des Internets oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Fahndung für andere Aufgaben, insbesondere für präventivpolizeiliche Zwecke, zur Identifizierung von unbekannten Toten, zur Auffindung von Vermissten sowie die Sachfahndung bleiben von dieser Regelung unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Fahndungshilfe durch die Medien für eine andere Aufgabe in Anspruch genommen wird, zugleich aber auch der Strafverfolgung dient und die andere öffentliche Aufgabe vorrangig ist.

5 Auskünfte an Publikationsorgane aus anderen Gründen

Das Informationsrecht, das den Publikationsorganen nach dem Presserecht zusteht, sowie Auskünfte (insbesondere nach § 475 StPO) und Mitteilungen von Amts wegen, die nicht auf Öffentlichkeitsfahndung abzielen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Anlage C

Wurde nicht durch den Bund in Kraft gesetzt.

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Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Person) Anlage D

Wurde nicht durch den Bund in Kraft gesetzt.

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Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität Anlage E

Wurde nicht durch den Bund in Kraft gesetzt.

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Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere im Schengener Informationssystem (SIS) 2) und auf Grund eines Europäischen Haftbefehls Anlage F 21

I Allgemeines

Nummer 1

Die internationale Fahndung nach Personen kann im SIS, durch INTERPOL und durch gezielte Mitfahndungsersuchen an andere Staaten veranlasst werden. Die Regelungen für die Fahndung zur Strafverfolgung gelten für die Strafvollstreckung entsprechend. Voraussetzung der internationalen Fahndung ist die nationale Fahndung im Informationssystem der Polizei (INPOL).

Nummer 2

International sind Ausschreibungen zur

  1. Festnahme zwecks Auslieferung, insbesondere auf Grund eines Europäischen Haftbefehls (vgl. Abschnitt II)
  2. Aufenthaltsermittlung von Zeugen und Beschuldigten (vgl. Abschnitt III)
  3. verdeckten Kontrolle bzw. polizeilichen Beobachtung (vgl. Abschnitt IV)

möglich.

Nummer 3

Das SIS ist ein computergestütztes Fahndungssystem, das als Ausgleichsmaßnahme zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten errichtet wurde. Durch einen einheitlichen, grenzüberschreitenden Fahndungsraum soll ein mögliches Sicherheitsdefizit durch den Grenzabbau so gering wie möglich gehalten werden. Eine Beschränkung der Fahndung auf einen oder mehrere Staaten ist im SIS technisch nicht möglich (vgl. aber Abschnitt II Kapitel B Nummer 11 Absatz 2).

Nummer 4

Soweit eine Fahndung nicht im gesamten Schengenraum oder über diesen hinaus erfolgen soll, wird international durch INTERPOL gefahndet. Die Fahndung kann auf Staaten oder Fahndungsräume (vgl. Vordruck Nummer 40a RiVASt) beschränkt werden. Bei der Entscheidung über die Fahndung sowie bei der Festlegung der INTERPOL-Zone, in der gefahndet werden soll, sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Nummer 13 RiVASt zu beachten.

Nummer 5

Staaten, die INTERPOL nicht angehören (vgl. Länderteil RiVASt), werden vom Bundeskriminalamt um Mitfahndung ersucht, wenn die betreibende Behörde dies ausdrücklich verlangt und Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die gesuchte Person in diesem Staat aufhält.

II. Fahndungsausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung

A. Einleitung der internationalen Fahndung

Nummer 6

Um internationale Fahndung ist unter Verwendung des Vordrucks Nummer 40a RiVASt und des Vordrucks für den Europäischen Haftbefehl (Vordruck Nummer 40 RiVASt) in deutscher Sprache sowie, falls in dem betreffenden Bundesland erforderlich, des Vordrucks KP 21/24 zu ersuchen. Das Ersuchen ist auf dem jeweils vorgesehenen Geschäftsweg über das Landeskriminalamt bzw. in Fällen, in denen Zollbehörden oder die Bundespolizei die nationale Fahndung veranlassen, über das Zollkriminalamt oder die jeweilige Bundespolizeidirektion an das Bundeskriminalamt zu richten. In Verfahren, die das Bundeskriminalamt selbst führt, ist das Ersuchen unmittelbar an das Bundeskriminalamt zu richten. Der Europäische Haftbefehl soll in elektronischer Form übermittelt werden, die es dem Nutzer ermöglicht, den Text elektronisch zu durchsuchen und einzelne Datenfelder zu selektieren und zu kopieren. Eine beglaubigte Mehrfertigung des nationalen Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie Identifizierungsunterlagen, soweit erforderlich und nicht im Europäischen Haftbefehl enthalten, sind beizufügen (vgl. Nummer 41 Absatz 1 RiStBV). Identifizierungsmaterial ist grundsätzlich in INPOL bereitzustellen.

In das Formular des Europäischen Haftbefehls ist eine verkürzte und auf das Wesentliche beschränkte Sachverhaltsdarstellung, welche jedoch jede Einzeltat unverwechselbar und rechtlich eindeutig subsumierbar beschreibt, aufzunehmen. Auf Anlagen soll nicht Bezug genommen werden.

Nummer 7

In dringenden Fällen übermittelt die verfahrensleitende Justizbehörde gleichzeitig mit der Einleitung der nationalen Fahndung das Ersuchen um internationale Fahndung unter begründeter Darlegung der besonderen Dringlichkeit unmittelbar dem Bundeskriminalamt und zugleich dem zuständigen Landeskriminalamt bzw. dem Zollkriminalamt oder der zuständigen Bundespolizeidirektion.

Nummer 8

Bei der Einleitung der Fahndung ist im Vordruck Nummer 40a RiVASt der Fahndungsraum zu bezeichnen. Unter der Voraussetzung der Nummer 41 Absatz 2 RiStBV ist zumindest im Fahndungsraum I zu fahnden. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in INTERPOL-Zone 2, ist zu prüfen. Bei der Bestimmung des Fahndungsraums ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Nummer 9

Die Löschung der Fahndung soll erst nach der Übernahme der gesuchten Person durch die deutschen Behörden veranlasst werden.

Nummer 10

Wird bei bestehender Interpolfahndung die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z.B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens etc.) zu unterrichten, damit von dort aus die bestehende internationale Fahndung widerrufen werden kann.

B. Besonderheiten der Fahndung in den EU-Staaten und den Schengenassoziierten Staaten

Nummer 11

Bei den im Formular des Europäischen Haftbefehls (vgl. Vordruck Nummer 40 RiVASt) bezeichneten Deliktsgruppen ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Im Übrigen kann von der beiderseitigen Strafbarkeit ausgegangen werden, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen. Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit in einem oder mehreren Staaten oder beabsichtigt die ausschreibende Behörde, in einem oder mehreren Staaten im Falle der Festnahme die Auslieferung nicht zu betreiben, hat sie hierauf in ihrem Anschreiben nach Vordruck Nummer 40a RiVASt ausdrücklich hinzuweisen.

Eine Ausschreibung im SIS ist auch bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit zulässig. In diesen Fällen werden die betroffenen Vertragsstaaten durch die SIRENE Deutschland parallel zur Einstellung ins SIS entsprechend unterrichtet, sodass diese Staaten von der Möglichkeit der Umwandlung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Gebrauch machen können.

Die Einleitung einer Fahndung im SIS kann in dringenden Fällen auch ohne Vorliegen eines nationalen Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls erfolgen. Gleichzeitig müssen der nationale und der Europäische Haftbefehl beantragt werden. Nach deren Erlass wird der Europäische Haftbefehl dem Bundeskriminalamt zugeleitet. Erfolgt die Zuleitung nicht binnen neun Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht zählen) nach Einleitung der Fahndung, ist die Fahndung zurückzunehmen.

Nummer 12

Wenn der Fahndungserfolg durch eine gezielte, örtlich begrenzte Fahndung erzielt werden kann, bleibt es unbenommen, bilaterale Ersuchen um vorläufige Festnahme auf der Grundlage der im Auslieferungsrecht vorgesehenen Verfahrenswege ohne Ausschreibung im SIS zu stellen. Eine Ausschreibung im SIS kann gleichwohl in Betracht kommen, um möglichen unerwarteten Bewegungen der gesuchten Person zuvorzukommen oder eine Beschleunigung der Bearbeitung des Ersuchens zu erreichen.

Nummer 13

Die ausschreibende Behörde hat mindestens bei der alle drei Jahre erforderlichen Überprüfung, ob die nationale Fahndung zu verlängern ist, auch die SIS-Fahndung auf deren Aktualität zu überprüfen. Entsprechende Verfügungen um Verlängerung der bestehenden Ausschreibung sind noch vor Fristablauf an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu leiten; andernfalls erfolgt eine automatische Löschung. Besteht nur eine nationale Fahndung, ist bei deren Überprüfung immer auch zu erwägen, ob zusätzlich eine SIS-Fahndung zu veranlassen ist. Zudem ist die Ausweitung auf die INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa) zu prüfen.

III. Fahndungsausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Zeugen und Beschuldigten

A. Fahndung im SIS

Nummer 14

Das Ersuchen um Fahndung im SIS zur Aufenthaltsermittlung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu übersenden.

Nummer 15

Die ausschreibende Stelle unterrichtet bei Erledigung der Ausschreibung die für die Dateneingabe zuständige Stelle, andernfalls erfolgt die Löschung der Ausschreibung durch Fristablauf. Die ausschreibende Stelle ist angehalten, die bestehenden Fahndungen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Bei festgestellter ladungsfähiger Anschrift ist die Fahndung in der Regel zurückzunehmen.

B. Fahndung durch INTERPOL

Nummer 16

Das Ersuchen um Fahndung zur Aufenthaltsermittlung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszone und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.

Nummer 17

Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt über die für die Dateneingabe zuständige Stelle gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z.B. festgestellte ladungsfähige Anschrift, Verfahrensbeendigung) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende Fahndung zu widerrufen ist.

C. Fahndung im SIS und durch INTERPOL

Nummer 18

Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zwecks Weiterleitung an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.

IV. Fahndungsausschreibung zur verdeckten Kontrolle bzw. polizeilichen Beobachtung

A. Fahndung im SIS

Nummer 19

Das Ersuchen um Fahndung im SIS zur verdeckten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu übersenden. Die Entscheidung für die Einleitung einer Fahndung zur verdeckten Kontrolle obliegt der zuständigen Justizbehörde und fällt nicht in die Anordnungskompetenz von § 163e StPO.

Nummer 20

Die ausschreibende Stelle unterrichtet bei Erledigung der Ausschreibung die für die Dateneingabe zuständige Stelle, andernfalls erfolgt die Löschung der Ausschreibung durch Fristablauf.

B. Fahndung durch INTERPOL

Nummer 21

Das Ersuchen um internationale Fahndung zur polizeilichen Beobachtung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.

Nummer 22

Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z.B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens etc.) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.

C. Fahndung im SIS und durch INTERPOL

Nummer 23

Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.

V. Festnahme im Rahmen einer Nacheile

Nummer 24

Wird die verfolgte Person im Rahmen einer Nacheile aufgegriffen, muss der zuständigen ausländischen Behörde innerhalb von sechs Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen) ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zugehen (Artikel 41 Absatz 6 SDÜ).

VI. Inkrafttreten

Nummer 25

Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

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*) Art. 5 des OECD-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:
"Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden.

1) Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (Stand 1. Dezember 2021).

2) Rechtsgrundlagen der Fahndung im SIS sind der SIS II-Beschluss (Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 205 vom 07.08.2007 S. 63) und ab einem von der EU Kommission bis zum 28. Dezember 2021 zu bestimmenden Termin die SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312/56 vom 07.12.2018 S. 56).

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