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RiVASt - Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vom 23. Dezember 2016
(BAnz AT 12.10.2017 B1 *)
Archiv 2008
Verbindlich eineführt By: BayMBl. 2019 Nr. 447
Kapitel A
Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten
Erster Teil
Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden
Abschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 1
Grundsätze
Nummer 1 Anwendungsgrundsätze
(1) Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.
(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen und Ähnliches) entgegenstehen. Sie sind auf den Regelfall abgestellt. In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.
Nummer 2 Internationale Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit ( § 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG, abgedruckt im Anhang I Nummer 1) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist.
Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe
(1) Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.
(2) Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II ( Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.
Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe
(1) Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.
(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen werden (z.B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Genehmigung nach Nummer 142).
(3) Spontanauskünfte ( §§ 61a, 92c IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.
Nummer 5 Geschäftswege
(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:
(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer Geschäftsweg zugelassen ist.
(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde einzuholen.
Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.
Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:
(2) Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.
Nummer 8 Form der Schriftstücke
(1) Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Insbesondere ist zu beachten:
(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.
(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel, Randschreiben, Prüfungsvermerke und dergleichen nicht zu setzen.
(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit Blattzahlen zu versehen.
(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art der Vervielfältigung der Urschrift hergestellt werden.
Nummer 9 Unterzeichnung und Beglaubigung
(1) Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen oder bei nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. Mit Zustimmung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, kann auch von einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
Nummer 10 Übermittlung in besonderen Fällen
(1) In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. Sendungen an Behörden im außereuropäischen Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oder privaten Kurierdiensten zu übermitteln.
(2) Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:
| - für Sendungen bis 500 g | |
| Auswärtiges Amt Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung 11013 Berlin | Luftbeutel |
| - für Sendungen ab 500 g | |
| Auswärtiges Amt Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung Werderscher Markt 1 10117 Berlin | Luftbeutel |
Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.
(3) In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausgehender Ersuchen aus-reichend ist, können auch andere Übermittlungsformen (z.B. Fernschreiben, Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommen werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.
Nummer 11 Begleitschreiben und Begleitbericht
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
Nummer 12 Berichte
(1) Berichte an die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden dienen der internen Information und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen vorzulegen. Die Mehrfertigungen dienen der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz, das seinerseits das Auswärtige Amt unterrichtet. Ihre Beifügung ist daher nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes kein Anlass besteht.
(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden zusätzliche Mehrfertigungen beizufügen.
Nummer 13 Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
(1) Vor der Ausführung eines eingehenden oder der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten, wenn das Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden oder des ersuchten Staates von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung sein könnte. Eine besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) - z.B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung - bestehen. Hierzu zählen auch Fälle, die die Beschlagnahme und Herausgabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.
(2) Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. Eine solche Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr im Verzug ohne die ansonsten erforderliche Beteiligung der Bundesregierung gestellt wurde.
(3) Von jeder gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befasst, sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2 IRG)
Ist von der Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, ein Abgeordneter
eines Landesparlaments oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder berührt die Erledigung die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments, so ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und deren Äußerung abzuwarten.
Im Übrigen gelten die Nummern 191 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ( RiStBV) entsprechend.
Nummer 14 Übersetzungen
(1) Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist (vgl. Anhang II Länderteil), sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Ist Übersetzungsverzicht vereinbart, kann es sich bei besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Ersuchen im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des Ersuchens beizufügen.
(2) Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von der Beifügung von Übersetzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe oder für die Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Ist die ersuchende Behörde nicht von der Beifügung von Übersetzungen befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Anfertigung durch die Bewilligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufordern. Ist die Übersetzung unzureichend, so kann eine verständliche Übersetzung nachgefordert werden.
(3) Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl. Muster Nummer 2a, 31b, 33b). Im Übrigen sind die Übersetzungen von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt. Diese Übersetzungen müssen den die Richtigkeit der Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzers/Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbesondere in Auslieferungsvereinbarungen) vorgesehen ist oder wenn Rechtshilfe auf vertragsloser Grundlage begehrt wird. In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung der Übersetzungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK (vgl. auch Nummer 181 Absatz 2 RiStBV).
Nummer 15 Kosten der Rechtshilfe
(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Nummer 77 und Nummer 77a) nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt oder der ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung enthalten.
(3) Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. Werden die Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt, ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in der beigefügten Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen. Gehen die angeforderten Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.
(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein Rückgriff auf andere Verwaltungen nicht statt.
(5) Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen, fallen regelmäßig der Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. Sind bei einer Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I Nummer 5).
Unterabschnitt 2
Allgemeines für eingehende Ersuchen
Nummer 16 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von der Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden, ob eine Pflicht zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nummer 3).
(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung der Rechtshilfe, kann sie nach Maßgabe des IRG bewilligt werden.
Nummer 17 Fehlerhafte Zuleitung
(1) Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu bewilligen, wenn keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. Die Erledigungsstücke sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.
(2) Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. Von der Abgabe ist die ersuchende Behörde auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zu verständigen.
Ist ein Ersuchen über eine oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist die Abgabenachricht nicht an die ersuchende Behörde, sondern an die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu richten.
Nummer 18 Ergänzung
Steht der Rechtshilfe ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, das Ersuchen zu ergänzen.
Nummer 19 Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich der für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. In besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 IRG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung des Ersuchens der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen ( § 61 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 IRG), leitet die Generalstaatsanwaltschaft die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustellungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.
Nummer 19a Zuständigkeitskonzentration
(1) Sind bei Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mehrere Bewilligungsbehörden zuständig, können sie zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachbehandlung die Konzentration der Zuständigkeit für die Bewilligung bei einer Behörde vereinbaren. Maßgebend hierfür sind insbesondere Schwerpunkt der vorzunehmenden Handlungen, Vorbefassung, Wohnsitz der betroffenen Person.
(2) Dies gilt entsprechend für die Bestimmung einer zentralen Vornahmebehörde durch die Bewilligungsbehörde.
Nummer 20 Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Verwertung der Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht wird (z.B. Überstellung einer Person, Übergabe oder Zuleitung von Gegenständen oder sonstiger Erledigungsstücke, Einsichtnahme in Akten).
Nummer 21 Bindungswirkung der Bewilligung
(1) Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen ( §§ 60, 61 IRG). In diesem Fall empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat die Möglichkeit der Abhilfe. Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren Äußerung abzuwarten.
Nummer 22 Erledigung des Ersuchens
(1) Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist, von der Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden ( § 59 Absatz 3, § 77 IRG). Besonderen Wünschen der ersuchenden Behörde ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.
(2) Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor der Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach Absatz 1 vorgenommen werden. Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen worden, so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke der Bewilligungsbehörde.
(3) Soweit nach den deutschen Vorschriften Verfahrensbeteiligte bei den Untersuchungshandlungen anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren beteiligten Personen von der Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden. Ausländischen Richtern oder Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. die Nummern 138, 139), soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
(4) Ist um Terminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass die im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. In der Terminsnachricht ist darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung der im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten der ersuchenden Behörde obliegt.
(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt sein, der ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.
Nummer 22a Akteneinsicht
(1) Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung ( StPO) und der Nummern 182 bis 189 RiStBV entsprechend. Enthalten die Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren können, so ist vor Genehmigung der Einsicht der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Entscheidung abzuwarten. Vorgänge, die die Bewilligung betreffen, unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.
(2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den Zweck des Verfahrens der ersuchenden Behörde nicht gefährdet.
Nummer 23 Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
(1) Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledigungsstücke mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nummer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. Ergeben sich dabei Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.
(2) Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschreiben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 24 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt. Wird eine solche für erforderlich gehalten, ist die zuständige deutsche Behörde zu verständigen oder bei eigener Zuständigkeit das Erforderliche zu veranlassen.
Unterabschnitt 3
Allgemeines für ausgehende Ersuchen
Nummer 25 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose Rechtshilfe) dies zulassen. Nähere Einzelheiten können dem Länderteil entnommen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z.B. weil die deutschen Behörden einem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben würden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten oder ihr das Ersuchen vorzulegen.
Nummer 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in der Regel auch nach den Formvorschriften des ausländischen Rechts erledigen; deren Einhaltung genügt für das deutsche Verfahren. Die ausländischen Behörden können, insbesondere wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehen ist, gebeten werden, bei der Erledigung des Ersuchens bestimmte deutsche Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Nummer 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen
(1) Das Ersuchen ist auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg im Original an die zur Vornahme der begehrten Rechtshilfehandlung zuständige ausländische Behörde zu übersenden. Bestehen Zweifel, welche Behörde für die Erledigung zuständig ist, ist im Anschreiben neben der vermutlich zuständigen Behörde der Zusatz "oder die sonst zuständige Behörde" anzubringen. Sind im Ausland mehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so viele Ersuchen gestellt werden als voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht kommen.
(2) Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben sind in ein und dasselbe Schriftstück aufzunehmen. Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. Akten und Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigter Mehrfertigung beigefügt werden. Andernfalls ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.
(3) Anlagen sind dem Ersuchen derart beizugeben, dass ein Verlust oder eine Verwechslung vermieden wird. Auf Lichtbildern, Ablichtungen, Plänen und dergleichen ist gegebenenfalls zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.
(4) Ersuchen, deren Erledigung besonders eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf des Schreibens als Eilsache oder Haftsache zu bezeichnen.
Nummer 28 Legalisation
(1) Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. In einer erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen ist.
(2) Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine Legalisation in erweiterter Form erforderlich ist. Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Staaten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung (z.B. durch die Bundesregierung) oder der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sogenannte Apostille; vgl. Vordruck Nummer 3a) an Stelle einer Legalisation begnügen.
(3) Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die Prüfungsbehörde herbeigeführt. In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk (vgl. Muster Nummer 3) versehenes Exemplar der Unterlagen legalisiert wird.
Nummer 29 Inhalt des Ersuchens
(1) Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen. Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. Es muss, soweit erforderlich, Angaben über die Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsort enthalten. Soweit das Ersuchen auf eine völkerrechtliche Vereinbarung gestützt werden kann, soll diese bezeichnet werden.
(2) Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. Erscheint ausnahmsweise, z.B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift der Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.
Nummer 30 Prüfung und Weiterleitung
(1) Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Nummern 11 und 12 Absatz 2, Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen ist zu den Akten zu nehmen. Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es mit den erforderlichen Bemerkungen zurück. Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde dies auf dem Begleitbericht und leitet - sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist - die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg der Bewilligungsbehörde zu. Soweit im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.B. der Generalstaatsanwaltschaft) vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.
(2) Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg. Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.
(4) Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen
Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 sind die Unterlagen der deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. Übersetzungen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. Besonderheiten können sich bei Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93, 93a, 112).
(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.
Nummer 31 Nachträgliche Änderung der Sachlage
(1) Ändern sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung bedeutsamen Weise, ist die ersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar - gegebenenfalls über das Bundeskriminalamt - zu benachrichtigen.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor der Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens vorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z.B. durch Einleitung der internationalen Fahndung) oder wenn bekannt ist, dass die ausländischen Behörden in Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.
Abschnitt 2
Besondere Richtlinien für eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Ersuchen um Auslieferung
Nummer 32 Staatsangehörigkeit der verfolgten Person ( § 2 IRG)
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behörde mit den Behörden der inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.
Nummer 33 (unbesetzt)
Nummer 34 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
Eine örtlich nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft hat sich den innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist ( § 77 IRG in Verbindung mit § 143 Absatz 2 GVG). Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts ( § 77 IRG in Verbindung mit § 21 StPO).
Nummer 35 Verdacht einer Auslandsstraftat
(1) Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, oder dass sie im Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie noch zu verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar die Generalstaatsanwaltschaft, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen wird. Vor der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Auslieferung des Ausländers unmöglich machen würden.
(2) Falls die Generalstaatsanwaltschaft damit rechnet, dass die ausländische Behörde die Auslieferung zur Verfolgung oder Vollstreckung betreiben wird, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Weisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei der ausländischen Behörde an, ob um vorläufige Festnahme ersucht wird. Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet sie nachrichtlich das Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG veranlasst sie - auch ohne ein entsprechendes Ersuchen - die Festnahme der Person und beantragt die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Nummer 36 Vorläufige Festnahme ( § 19 IRG)
(1) Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. Anlass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG kann z.B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oder das Geständnis der Person sein.
(2) Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder bestehen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen. Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzusetzen.
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verfolgten Person ist unmittelbar nach Festnahme das Merkblatt über die Erklärung der Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung (Muster Nummer 40b) in einer ihr verständlichen Sprache auszuhändigen.
Nummer 37 Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
(1) Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.
(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft, ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ab.
Nummer 38 Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen eingegangen ist, teilt die Generalstaatsanwaltschaft die Zeit, den Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. Erfolgt die Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.
Nummer 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
(1) In den Fällen der §§ 16 und 19 IRG berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nummer 5). Der Bericht kann entfallen, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und alsbald nach Nummer 50 Absatz 2 berichtet werden kann.
(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste Justizbehörde übermittelten ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue Angaben über die Person zu machen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische Ersuchen hat oder welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.
(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Generalstaatsanwaltschaft in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nummer 38 gemacht worden ist und gegebenenfalls welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.
Nummer 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen ( § 22 IRG)
(1) Das Amtsgericht führt die Vernehmung der vorläufig festgenommenen Person nach § 22 Absatz 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nummer 6). Das Amtsgericht prüft, ob die festgenommene Person mit der gesuchten Person identisch ist, und summarisch, ob die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG vorliegen 1. Bestehen insoweit Zweifel, sind diese mit der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern. Es widerspricht nicht dem Artikel 104 des Grundgesetzes, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Haftbefehl festgehalten wird.
(2) Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 22 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 6 IRG zu belehren. Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht erforderlich; darüber hinaus muss der Eingang der Auslieferungsunterlagen nicht abgewartet werden). Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren, dass die vereinfachte Auslieferung mit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes ( § 41 Absatz 1 IRG) erfolgen kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts unwiderruflich sind. Die Belehrung muss jeweils vor der Äußerung der verfolgten Person erfolgen und auch so protokolliert werden.
(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung der verfolgten Person zulässig ( § 80 Absatz 3 IRG), so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass ein Vollstreckungshilfeersuchen auch ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.
(4) Das Amtsgericht hat die Freilassung oder die Festnahme anzuordnen. Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht die Überführung der verfolgten Person in die zuständige Untersuchungshaftanstalt. In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme nach § 19 IRG handelt und die weitere Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zusteht. Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsniederschrift mit den übrigen Vorgängen unverzüglich und unmittelbar der Generalstaatsanwaltschaft. Hat sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, teilt dies das Amtsgericht zusätzlich vorab der Generalstaatsanwaltschaft fernmündlich oder per Telefax mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die Freilassung der festgenommenen Person verfügt.
Nummer 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen ( § 21 IRG)
Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist ( § 21 Absatz 3 IRG). Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.
Nummer 42 Haftfristen
Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. - falls ein außereuropäischer Staat um die Festnahme ersucht hat - drei Monate nicht überschreiten ( § 16 Absatz 2 IRG). Ist die in einer völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufige Auslieferungshaft vorgesehene Frist länger oder kürzer (vgl. Länderteil), ist diese Frist maßgebend.
Nummer 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft ( § 16 Absatz 3 IRG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung steht eine vorherige Vernehmung der verfolgten Person zum Ersuchen ( § 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ( § 32 IRG) zu verbinden.
Nummer 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ( § 16 Absatz 2, § 24 IRG)
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt oder - gegebenenfalls auf Anfrage - erklärt, dass um die Inhaftnahme oder Auslieferung nicht ersucht wird.
Nummer 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verfolgte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a StPO zu klären.
(2) Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht gehemmt. Der Vollzug der Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.
Nummer 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 IRG für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden ( § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes [ AufenthG]). Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens mit ( § 87 Absatz 4 AufenthG).
Nummer 47 Asylverfahren
(1) Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung ( § 6 AsylG). Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen.
(2) Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2 AsylG. Sie bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung ( § 6 Absatz 2 IRG) erheblich sein können. Neben der Generalstaatsanwaltschaft kann das Bundesamt für Justiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. Das Bundesamt für Justiz hat zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchen abschließend ohne Beteiligung einer Generalstaatsanwaltschaft entschieden wird.
(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.
Nummer 48 Einbürgerungsverfahren
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.
(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.
Nummer 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG, Berichtspflichten
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung ( § 29 Absatz 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Im Falle des § 42 Absatz 1 IRG leitet die Generalstaatsanwaltschaft ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1 IRG berichtet der Generalbundesanwalt bzw. die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
Nummer 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
(1) Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Bedeutung sein können. Insbesondere soll er sich aussprechen über
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur Zulässigkeitsentscheidung.
(3) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehrfertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Nummer 51 Herausgabe von Gegenständen ( §§ 38, 39 IRG)
(1) Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Herausgabe zulässig ist. Bestehen keine Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gerichts ( § 13 Absatz 1, § 39 Absatz 2 IRG) herbei.
(2) Wurden von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen ( § 39 Absatz 3 IRG), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(4) Beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft, einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und der von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Generalstaatsanwaltschaft in den Bericht nach Nummer 50 auf, sofern nicht eine vorherige Berichterstattung geboten erscheint.
Nummer 52 Durchführung der Auslieferung
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft kann zur Durchführung der Auslieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). Sie veranlasst die Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben werden sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der verfolgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs II hingewiesen. Soweit Ausfuhrverbote oder -beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. Die Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde unverzüglich zu verständigen. Bei Luftüberstellung schlägt die Generalstaatsanwaltschaft der zuständigen ausländischen Justizbehörde unmittelbar oder über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort der Übergabe vor.
(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.
Nummer 53 Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
Die Generalstaatsanwaltschaft stellt für die verfolgte Person einen besonderen Ausweis (vgl. Muster Nummer 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. Den Begleitpapieren wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl. Muster Nummer 9) mit ausgefüllter Anschrift der Generalstaatsanwaltschaft beigefügt.
Nummer 54 Nachträgliche Einwendungen
Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden Generalstaatsanwaltschaft bekannt zu geben. Die verfolgte Person darf der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft übergeben werden.
Nummer 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
(1) Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung der Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald die verfolgte Person der ausländischen Übernahmebehörde übergeben worden ist. Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durchführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nummer 53) verwendet.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft berichtet ihrer vorgesetzten Behörde, an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens in Haft befunden hat. Sie nimmt die im Zusammenhang mit der Auslieferung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zurück. Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist entbehrlich.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung gemäß Nummer 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1 AufenthG, die keine Unionsbürger sind, dem Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln mit.
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft gemäß Nummer 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.
Nummer 56 Nachtragsersuchen
Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung der verfolgten Person um Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, oder zur Weiterlieferung (vgl. §§ 35, 36 IRG), gelten die Richtlinien für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Unterabschnitt 2
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 57 Vorübergehende Auslieferung ( § 37 IRG)
Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. Für das Verfahren gelten die Nummern 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.
Nummer 58 Bedingungen
Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Behörde, die die Verfolgung oder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen (z.B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt der Rücklieferung).
Nummer 59 Verzicht auf die Rücklieferung
Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung der verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Diese berichtet unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Unterabschnitt 3
Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 60 Durchlieferung ( §§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung ( § 47 IRG)
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeliefert werden, gelten die Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster Nummern 10, 11).
(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Absatz 1 IRG unterblieben, findet im Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.
Nummer 61 Deutsche Strafansprüche
Hat die Generalstaatsanwaltschaft festgestellt, dass gegen die verfolgte Person im Inland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die Anregung oder Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsersuchens veranlasst ist. Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Nummer 62 Übernahme der verfolgten Person
(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme angeordnet hat.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft ordnet die Übernahme erst an, wenn die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme der verfolgten Person bereit ist.
Nummer 63 Durchführung der Durchlieferung
Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald sie die verfolgte Person übernommen hat. Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig mit der verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit der Ein- oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
Unterabschnitt 4
Ersuchen um Weiterlieferung
Nummer 63a Durchführung der Weiterlieferung
(1) Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat um deren Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erforderlich ist. Ist dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg unverzüglich mit. Die von der Generalstaatsanwaltschaft zu veranlassende Anhörung der verfolgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. Nummer 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder die verfolgte Person nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat ( § 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung entbehrlich ist. Falls erforderlich, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei ( § 36 IRG). Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich ersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Drittstaat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Unterabschnitt 5
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 64 Vorbereitendes Verfahren
Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens um Vollstreckungshilfe bei der Staatsanwaltschaft. Wird durch eine verurteilte Person oder in deren Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist der Vorgang der obersten Justizbehörde vorzulegen. Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbehörde zu berichten.
Nummer 65 Haft zur Sicherung der Vollstreckung ( § 58 IRG)
(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung der Haft kommen nur unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 IRG in Betracht.
(2) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(3) Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten Teil des IRG ab, dass die Zulässigkeit der Auslieferung an der fehlenden Zustimmung der verfolgten Person scheitern kann ( §§ 80 Absatz 3, 83b Absatz 2 IRG), fragt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls telefonisch, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe und ein Antrag auf Verhängung der Haft zur Sicherung der Vollstreckung gestellt wird. Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren Maßnahmen nach § 58 IRG unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hin.
Nummer 66 Anhörung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der Vollstreckung einverstanden erklärt hat ( § 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör ( § 52 Absatz 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gibt die Staatsanwaltschaft ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern ( § 52 Absatz 3 IRG). Sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es erfordert oder zu besorgen ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht anders hinreichend wahrnehmen kann, soll eine richterliche Anhörung erfolgen (vgl. Muster Nummer 12).
Nummer 67 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Die Staatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verurteilte Person wegen der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren durch eine Entscheidung der in § 49 Absatz 1 Nummer 5, § 9 Nummer 1 IRG bezeichneten Art abgeschlossen worden ist. Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe ( § 56 IRG) zurückgestellt werden kann, damit - insbesondere aus humanitären Gesichtspunkten - die Vollstreckung übernommen werden kann.
Nummer 68 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( §§ 50, 54, 55 IRG, §§ 78a, b GVG)
Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). Erweist sich die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in § 76 StGB genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 IRG zu stellen.
Nummer 69 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( § 55 IRG)
(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.
(2) Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. In dem Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. Dem Bericht sind die Vorgänge und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Person im Ausland in Haft befindet.
Nummer 70 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs ( § 55 Absatz 2 IRG)
(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde über die Entscheidung.
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, verfährt die Staatsanwaltschaft nach Nummer 69 Absatz 2.
Nummer 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister ( §§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)
Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister-, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).
Nummer 72 Übernahme der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme die Nummern 97 bis 99 entsprechend.
Nummer 73 Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
(1) Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten. Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Nummern 100, 101 entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die Gewährung von Gnade oder Amnestie beabsichtigt ist.
Nummer 74 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen ( § 57 Absatz 6 IRG)
Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
Nummer 74a Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
Nummer 74b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens ( § 56b IRG)
(1) Ist die Bundesregierung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens gemäß § 56b IRG zuständig, weil die Ausübung der Befugnisse nicht gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 auf die Landesregierungen übertragen wurde, stellt das Bundesamt für Justiz vor Abschluss der Vereinbarung das Einvernehmen über ihren Inhalt mit der zuständigen Landesjustizverwaltung her. Wurde die Zuständigkeit übertragen, setzt sich die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 mit dem Bundesamt für Justiz ins Benehmen, sobald eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG in Betracht kommt.
(2) Es obliegt dem Bundesamt für Justiz, eine nach § 56b Absatz 2 Satz 1 IRG erforderliche Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen. Wird die Einwilligung verweigert, unterrichtet die oberste Justizbehörde die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde über den Ausgang eines in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durchzuführenden Verfahrens ( § 56b Absatz 2 Satz 2 IRG).
Nummer 74c Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG ( § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG)
Für die Belehrung nach § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG kann das Muster Nummer 15a verwendet werden.
Unterabschnitt 6
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 75 Durchsuchung und Beschlagnahme ( § 67 IRG)
Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung der erbetenen Maßnahmen.
Nummer 76 Herausgabe ( § 66 IRG)
(1) Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden (vgl. Nummer 75). Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.
(3) Die Staatsanwaltschaft führt die bewilligte Herausgabe entsprechend Nummer 52 Absatz 1 durch.
Nummer 76a Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Auf die Handreichung "Herausgabe von geschützten Kulturgütern" wird hingewiesen.
Nummer 77 Vernehmung
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschließlich solcher nach Absatz 2 sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos ( § 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:
Nummer 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, können sowohl vertraglos ( § 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO ( §§ 100a, 100b, 101). Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass
Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 101 StPO die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.
(2) Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammenfassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden ( §§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden ( §§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
(3) Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen ( §§ 100g, 100h StPO) können unter den Voraussetzungen des § 66 IRG herausgegeben werden. Im Hinblick auf die sich aus § 101 StPO ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass der ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO vorliegen. Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Absatz 4a Ziffer iv EU-RhÜbk 2000.
Nummer 78 Zustellung
(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Absatz 1 IRG, § 37 Absatz 1 StPO nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung ( ZPO) über die Inlandszustellung zu erledigen.
(2) Aufgrund der Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster Nummer 16, 16a).
(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Länderteil) die einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen (vgl. Muster Nummer 17).
(4) Von der ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke enthalten.
(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in fremder Sprache abgefasst und befindet sich eine Übersetzung bei den Akten, ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei der Zustellung beizufügen.
(6) Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen oder Sachverständigen ersucht, ist der Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde aufzufordern, der Ladung Folge zu leisten. Die Antwort des Zustellungsadressaten ist der ersuchenden Behörde bei der Übersendung des Zustellungsnachweises bekannt zu geben.
(7) In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Hierauf ist der Zustellungsadressat hinzuweisen. In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist - soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen - der Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrfertigung der Schriftstücke, um deren Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.
Nummer 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses
(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.
(2) Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat. Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des ausländischen Staates beruht.
(3) § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ( JVEG) gilt entsprechend. Für die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen in Rechtssachen.
(4) Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische Behörde davon. Die Benachrichtigung muss enthalten:
Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.
Nummer 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren ( § 62 IRG)
(1) Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, dass die zu überstellende Person durch das nach § 157 Absatz 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2 IRG). Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde, berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.
(2) Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei bedienen. Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Einhaltung der gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.
Nummer 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren ( § 63 IRG)
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch. Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.
Nummer 82 Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung ( §§ 64, 65 IRG)
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt den erforderlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts ( § 44 Absatz 1 IRG) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die weiteren Maßnahmen. Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprechend.
Nummer 83 Übersendung von Akten
(1) Ersucht eine ausländische Behörde um Übersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen, ob das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten oder durch die Übersendung von beglaubigten Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.
(2) Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung der Originalakten erledigt werden, ist es mit den Akten der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz handelt.
Nummer 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden können, sind unmittelbar an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - abzugeben.
(2) Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch andere Rechtshilfehandlungen (Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine Mehrfertigung des Ersuchens unmittelbar dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - zu übersenden. Dieses übermittelt die Registerauskunft der ersuchten Behörde zur Weiterleitung oder teilt ihr etwaige Hinderungsgründe mit.
Abschnitt 3
Besondere Richtlinien für ausgehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Internationale Fahndung
Nummer 85 Internationale Fahndung
Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. die Nummern 39 ff. RiStBV und deren Anlage F).
Unterabschnitt 2
Ersuchen um Auslieferung
Nummer 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort der verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde um Verhängung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung der späteren Auslieferung zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von vornherein unzulässig erscheint (vgl. Länderteil).
(2) Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnahme im Ausland angeregt werden. Gleichzeitig muss der Haftbefehl beantragt und nach seinem Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.
(3) Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) den Hinweis enthalten, dass ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. Ferner ist in das Ersuchen eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit sowie die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg unverzüglich angeregt werden wird (vgl. Muster Nummer 18).
(4) Das Ersuchen ist in der Regel per Telefax gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt zu stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu benachrichtigen. Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben (vgl. Länderteil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nummer 6 zu benachrichtigen.
(5) Über das Ersuchen ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde zu berichten. Ferner sind das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es sich nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates, Australien, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt.
Nummer 87 Besondere Beschleunigung
Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.
Nummer 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um Auslieferung an, wenn
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende Maßnahmen ( §§ 7, 8, 19 des Paßgesetzes) ersucht werden soll.
Nummer 89 Beteiligung mehrerer Behörden
Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen deutschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit dieser unverzüglich in Verbindung. Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der Spezialität eintreten können, selbstständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.
Nummer 90 (unbesetzt)
Nummer 91 Auslieferungsbericht
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19), muss enthalten:
(2) Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferungsbericht. Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. Über den Vollzug ist gemäß Nummer 99 zu berichten; zwei Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa bzw. Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe b sind beizufügen.
Nummer 92 Auslieferungsunterlagen
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die Auslieferung ersucht werden soll.
(3) Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. Bei umfangreichen oder gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. In den Auslieferungsunterlagen ist auf den Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 93 Zahl der Anlagen
Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus Nummer 30 in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Nummer 7 Buchstabe a Zuständigkeitsvereinbarung 2004) benötigt wird. Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. Soll um die Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsunterlagen um je zwei Mehrfertigungen. Besonderheiten ergeben sich bei der Durchlieferung (vgl. Nummer 104 Absatz 2).
Nummer 93a Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
(1) Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Auslieferungsunterlagen bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gegebenenfalls mit den Übersetzungen und den in Nummer 93 genannten weiteren Unterlagen) der zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste Justizbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster Nummer 20). In das Übersendungsschreiben sind die in Nummer 91 Absatz 1 aufgeführten Angaben aufzunehmen.
(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und der Auslieferungsunterlagen (ohne Übersetzungen) ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde, dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt zu übersenden.
(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (vgl. Nummer 104 Absatz 2) dem Schreiben an das Bundesamt für Justiz beizufügen.
Nummer 94 Inhalt des Haftbefehls
Bei der Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nummer 22):
Nummer 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Hat die verfolgte Person schon einen Teil der Strafe verbüßt, ist in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzugeben, welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 96 Herausgabe von Gegenständen
(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erforderlich.
(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches Ersuchen bei der Auslieferung übergeben.
(3) Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(4) Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. Wegen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.
Nummer 97 Übernahme der verfolgten Person
(1) Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf anderem Weg geschehen ist. Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.
(2) Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behörde die Auslieferung betreibt. Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behörde.
(3) Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. Ein bereits übernommener Ausländer oder eine bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder, falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine Deutsche wird freigelassen.
(4) Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. Die Namen der abholenden Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabebehörde mitzuteilen.
Nummer 98 Ablieferung der verfolgten Person
Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person behandelt. Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden ( §§ 115 ff., 453c StPO) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft sie sich diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.
Nummer 99 Nachricht von der Übernahme
(1) Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bundeskriminalamt unverzüglich von Ort und Zeit der Übernahme. Soweit sich dies aus den Begleitpapieren ergibt, ist der betreibenden Behörde auch mitzuteilen, wie lange sich die verfolgte Person im Ausland wegen der Auslieferung in Haft befunden hat.
(2) Die betreibende Behörde berichtet der obersten Justizbehörde über Ort und Zeit der Übernahme, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.
Nummer 100 Spezialität und Nachtragsersuchen
(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.
(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.
(4) Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. Wenn in völkerrechtlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet.
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93 vorgeschriebenen Anzahl beizufügen.
Nummer 101 Einlieferungsvermerk in den Akten
(1) Damit der Grundsatz der Spezialität und etwa gestellte Bedingungen ( § 72 IRG) eingehalten werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger Stelle ein Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlich ist, dass die beschuldigte Person aus dem Ausland eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nummer 23).
(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilligung unverzüglich zu den Strafakten oder im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung zum Vollstreckungsheft zu nehmen.
Unterabschnitt 3
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 102 Voraussetzung und Durchführung
(1) Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die verfolgte Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung mit der Verpflichtung der Rücklieferung - auch eines deutschen Staatsangehörigen nach Artikel 116 des Grundgesetzes - herbeigeführt werden. Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.
(2) Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. Die Beifügung gesonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.
Nummer 103 Rücklieferung ( § 68 IRG)
Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden war, gegen sie durchgeführt sind. Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. Zur Sicherung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).
Unterabschnitt 4
Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 104 Durchlieferung
(1) Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines anderen Staates (Durchgangsstaat) in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, ist der Durchgangsstaat um die Bewilligung der Durchlieferung zu ersuchen, soweit nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist. Ein solches Ersuchen bietet in der Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem Durchgangsstaat völkerrechtliche Übereinkünfte nicht bestehen.
(2) Für das Durchlieferungsersuchen sind in der Regel dieselben Unterlagen erforderlich wie für das Auslieferungsersuchen, mit Ausnahme der Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen der Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.
(3) Bei der Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuchens nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines anderen Staates ohne Zwischenlandung überflogen wird.
Unterabschnitt 5
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
(1) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen Staat gemäß § 71 IRG oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:
(3) Dem Bericht sind beizufügen:
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung vorzulegen.
(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung der obersten Justizbehörde.
(6) weggefallen
Nummer 106 Anhörung der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.
Nummer 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbesondere durch Einsicht in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges fest, ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland weitere Strafverfahren anhängig sind oder eine Strafe oder strafrechtliche Sanktion in anderer Sache zu vollstrecken ist.
(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren einzustellen ist (z.B. nach § 154 StPO bzw. nach § 154b StPO im Falle der Ausweisung), von der Vollstreckung abzusehen ist ( § 456a StPO) oder auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen in Betracht kommt.
Nummer 108 Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen gestellt werden und muss das Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form abgegeben werden (vgl. z.B. § 71 Absatz 2 IRG, § 3 des Überstellungsausführungsgesetzes [ÜAG]), veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor dem zuständigen Gericht ( § 77 IRG, § 157 GVG) abgibt.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z.B. § 3 Absatz 2 ÜAG), ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.
Nummer 109 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ( § 71 Absatz 4 IRG)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1 ÜAG), stellt die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag an das Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster Nummer 26).
Nummer 110 (unbesetzt)
Nummer 111 (unbesetzt)
Nummer 112 Abschließender Bericht
(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl, im Original oder in beglaubigter Form, beizufügen:
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe e bis g zu enthalten.
Nummer 113 Durchführung der Überstellung
(1) Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich, dass die verurteilte Person überstellt wird. Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. Eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - ist nicht erforderlich. Über den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung, zur Vollstreckung aus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis oder zur Auslieferung an einen anderen Staat, gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Nummer 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder den §§ 57, 57a StGB
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a StPO oder eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justizbehörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen werden kann.
Nummer 113b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens ( § 71a IRG)
Nummer 74b Absatz 1 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 6
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 114 Durchsuchung, Beschlagnahme und sonstige Maßnahmen mit Richtervorbehalt
(1) In einem Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe (vgl. Muster Nummer 28 und Muster Nummer 29) ist der Grund für diese Maßnahme anzugeben und sind die Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. Vor der Stellung eines Herausgabeersuchens kann das Ergebnis der Durchsuchung oder Beschlagnahme abgewartet werden.
(2) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft nichts anderes vorsieht, ist einem Ersuchen um Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen, ein richterlicher Beschluss über die Zulässigkeit der Maßnahme beizufügen (vgl. bei einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme Muster Nummer 30).
Nummer 115 Zustellung
(1) In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erforderlichen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl, Urteil) und die Person, der zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen. Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann darauf Bezug genommen werden. Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen, an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt worden ist (vgl. Muster Nummer 31). Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nummer 31a, 31b). Hinsichtlich der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellender Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache wird auf Nummer 181 RiStBV verwiesen.
(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung des im Falle der Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße, Kosten) beizufügen.
(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Artikel 5 EU-RhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. Länderteil).
Nummer 116 Zustellung von Ladungen (vgl. Muster mit den Nummern 31c, 31d)
(1) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten (vgl. z.B. § 329 Absatz 1, § 412 Satz 1 StPO), angegeben werden. Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen nur angedroht werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Dagegen dürfen als Zeugen und Sachverständige geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.
(2) In der Ladung einer Zeugin oder Sachverständigen/eines Zeugen oder Sachverständigen ist auch die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Die Anschrift der für den Empfänger zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht bestehen.
(3) Soll der ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen besonders aufzunehmen. Wird das persönliche Erscheinen einer Zeugin oder Sachverständigen/eines Zeugen oder Sachverständigen für besonders notwendig gehalten, ist dies in dem Ersuchen zu erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressaten zum Erscheinen aufzufordern und seine Antwort bekannt zu geben.
(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit oder ist nach § 295 StPO sicheres Geleit erteilt, ist der Zustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.
(5) Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von der ersuchenden Behörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken und diese der Ladung im Original oder in beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. Wird diese nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.
(6) Hinsichtlich der Beifügung von Übersetzungen und der Verwendung von Mustern wird auf Nummer 14 hingewiesen.
(7) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums ergeben sich aus § 6 AufenthG. Der notwendige Nachweis ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einschließlich der Mittel für die Rückreise kann in der Regel durch Vorlage der Ladung erbracht werden. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, kann die deutsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung fordern. Schließt die Zeugin oder Sachverständige/der Zeuge oder Sachverständige zur Risikoabsicherung im Krankheitsfall eine Versicherung ab, so können die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des § 7 Absatz 1 Satz 1 JVEG erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes Voraussetzung der Visumserteilung ist.
Nummer 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
(1) In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeuginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. Bei Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. Wird die eidliche Vernehmung erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten wird, die Person unter Eid oder, falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung zu vernehmen. Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung möglich ist, empfiehlt es sich - soweit zulässig -, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.
Nummer 118 Auskunft, Überlassung von Akten
(1) Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzusehen.
(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33, 33a, 33b), z.B.
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausreicht.
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - erbeten werden.
Nummer 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69 IRG)
(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren muss in der Regel auch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.
(2) Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl ( § 69 Absatz 2 IRG) der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat überstellt werden kann. Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens die gefangene oder untergebrachte Person - gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist - befragen zu lassen, ob sie mit ihrer Überstellung einverstanden ist.
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg der (endgültigen oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.
Nummer 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren ( § 70 IRG)
(1) Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. In das Rechtshilfeersuchen um Durchführung der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zu genehmigen.
(2) Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
Nummer 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
(1) Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen - gleich-gültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind -, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. Unbedenklich sind z.B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller.
(2) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. hierzu Länderteil), soll unter Beachtung von Nummer 181 Absatz 2 RiStBV von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Zustellungsnachweis zweckmäßig ist. Auf diesem Weg können z.B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden. Wird eine Ladung übersandt, ist Nummer 116 Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Nummer 13 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig
Zweiter Teil
Rechtshilfeverkehr der Polizei- und Finanzbehörden
Nummer 122 Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
Nummer 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtgesetz ( BKAG) erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Andere Ersuchen darf das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(2) Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. In den Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem BKAG Ersuchen stellen
(4) Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen im Sinne des Absatz 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. Ferner darf es ausgehende Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskriminalamt - insbesondere über Interpol oder Europol - vorgesehen ist. Das Gleiche gilt in Eilfällen, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der Nummer 124 Absatz 4 stellen. Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.
(5) In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung des zuständigen Bundes-ministeriums ein. Das Bundesministerium des Innern ist zu benachrichtigen.
Nummer 124 Tätigkeit anderer Polizeibehörden
(1) Andere Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist oder aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen sind.
(2) Andere Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). Ferner dürfen sie auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.
(3) Andere Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen
(4) Andere Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ersuchen stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher Ersuchen enthalten ist.
Nummer 125 Form und Inhalt des Ersuchens
(1) Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die allgemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Fällen der Nummer 123 Absatz 4 Satz 5 ist dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt hat.
(2) Soll das Ersuchen im Original oder in dem von der ersuchenden Behörde festgelegten Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf besonders hinzuweisen.
Nummer 126 Auskunft über Vorstrafen
Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - zu übersenden.
Nummer 127 Tätigkeit der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden ( § 6 der Abgabenordnung [ AO]) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG) Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. Ist ein ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde dieser das Ersuchen zu. Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 4 und 7).
Dritter Teil
Der Verkehr mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Abschnitt 1
Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen
Nummer 128 Begriff der Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk auch konsularische Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen und -beamten wahrgenommen.
(3) Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint mindestens einmal jährlich. Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 129 Grundsätze
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsulargesetz.
(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zweiten Teil.
(3) Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl. Länderteil). Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei nicht angedroht oder getroffen werden. In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr.
Nummer 130 Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
(1) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zustellungen gestattet ist (vgl. Länderteil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Hiervon sollte in der Regel allerdings abgesehen werden, soweit der unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet ist.
(2) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Vernehmungen eingeräumt ist (vgl. Länderteil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden des ersuchten Staates nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden würde oder wenn mit einem Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit oder Kosten verbunden wäre. Die Inanspruchnahme der deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen. Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen oder -beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind (vgl. § 19 Absatz 1 und 2 des Konsulargesetzes). Andere Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. Sofern eine Vernehmung nach Satz 4 erforderlich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.
(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehandlungen zugestanden (vgl. Länderteil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Nummer 131 Dienstweg
(1) Amtshilfeersuchen können der deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Beteiligung des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. Nummer 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei der Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen der deutschen Auslandsvertretungen gelten die Nummern 140 bis 142 entsprechend.
(3) Soll eine Angehörige oder ein Angehöriger einer deutschen Auslandsvertretung vernommen, ihr oder ihm ein Schriftstück zugestellt oder ihr oder ihm gegenüber eine sonstige Amtshilfehandlung vorgenommen werden, ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amts in Anspruch zu nehmen. Das Ersuchen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 132 Gebühren und Auslagen
Die bei der Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Auslandskostenverordnung auf Anforderung zu erstatten.
Abschnitt 2
Der Verkehr mit ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 133 Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
(1) Mit den ausländischen diplomatischen Vertretungen ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht zulässig. Soll ein Ersuchen (z.B. um Erteilung von Auskünften) an eine ausländische diplomatische Vertretung gerichtet werden, ist es der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Unmittelbar eingehende Ersuchen einer ausländischen diplomatischen Vertretung sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 134 Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
(1) In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen oder den Konsularabteilungen der ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. In den übrigen Fällen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. Bei Ersuchen um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) Die Anschriften und die Amtsbezirke der ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich. Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
(1) Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu unterrichten, wenn in deren Amtsbezirk eine Angehörige oder ein Angehöriger ihres Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. Jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten. Die betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) niedergelegten Rechte zu belehren.
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person (vgl. Länderteil) ist zu beachten.
(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit und der für diese zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung unterliegt der Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.
Nummer 136 Besuchserlaubnis
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.
(3) Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Ausland in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. Nur aus zwingenden Gründen wird die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu stellen sein. Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.
Nummer 137 Fehlerhafte Zuleitung
Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nummer 17 Absatz 2 zu behandeln.
Vierter Teil
Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Staat
Abschnitt 1
Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 138 Genehmigung
(1) Eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter darf in der Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt oder die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt worden ist.
(2) Die deutsche Richterin oder Beamtin oder der deutsche Richter oder Beamte führt die Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin oder Beamtin oder der ausländische Richter oder Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang in den Gang der Ermittlungen eingreift und dass von der zuständigen Behörde etwa gestellte Bedingungen eingehalten werden.
Nummer 139 Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
Abschnitt 2
Teilnahme deutscher Richterinnen oder Beamtinnen oder deutscher Richter oder Beamter an Amtshandlungen im Ausland
Nummer 140 Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
(1) Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf bei justiziellen Ersuchen der Genehmigung der obersten Justizbehörde. Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. Ist die Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.
(3) In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. Dem Bericht ist beizufügen:
(4) Zusätzliche, z.B. dienst- oder reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben unberührt.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.
Nummer 141 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1
(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden der Länder und die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen oder Beamte ohne Genehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung der Ermittlungszweck nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt hat. Der obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit der Entsendung der Beamtin oder des Beamten zu berichten.
(2) Soll nach Bewilligung der Auslieferung oder der Vollstreckungshilfe entsprechend dem Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, darf eine notwendige Zahl von Polizeibediensteten in das Ausland ohne Genehmigung entsandt werden.
Nummer 142 Genehmigung der ausländischen Regierung
(1) Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an Amtshandlungen im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. Ist die Genehmigung nicht von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Unterstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.
Abschnitt 3
Grenzüberschreitende besondere Ermittlungsmethoden
Nummer 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts fehlen.
(3) Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Eurojust-Gesetzes ( EJG) über kontrollierte Lieferungen zu unterrichten. Auf Nummer 151 Absatz 5 wird verwiesen.
Nummer 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen
Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten an Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu koordinieren und zu unterstützen. Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie von der Bewilligung erfasst ist.
Nummer 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermittlungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen - Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist so früh wie möglich gemäß § 6 EJG über die Absicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf der Grundlage von Rechtsakten der EU sowie über die Arbeitsergebnisse der Gruppe zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich nach Information der obersten Justizbehörde.
(2) Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen. Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinaus gehende abgestimmte Vorgehensweise erfordern.
(3) Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL unterstützt werden. Die durch EUROJUST angebotene Unterstützung betrifft schwerpunktmäßig die Beratung darüber, ob und mit welchen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Einzelfall zweckmäßig ist, sowie gegebenenfalls die Unterstützung bei der Abstimmung der Errichtungsvereinbarung mit den Beteiligten der anderen Mitgliedstaaten. Möglich ist unter Umständen auch eine finanzielle Unterstützung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Nähere Einzelheiten können auf der Internetseite http://www.eurojust.europa.eu/Practitioners/JITs/Eurojust-JITsFunding/Pages/Eurojust-JITs-funding.aspx abgerufen werden.
(4) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die von der Europäischen Union (ABl. C 70 vom 19.03.2010 S. 1) oder dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93 IRG).
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an Maßnahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.
Fünfter Teil
Verfolgungsersuchen
Nummer 143 (unbesetzt)
Nummer 144 Eingehende Verfolgungsersuchen
(1) Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. In den übrigen Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.
Nummer 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer 105) nicht in Betracht kommt.
Nummer 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind die in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Sonderregelungen insbesondere zum Geschäftsweg zu beachten. Soll um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ersucht werden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.
(2) Dem Bericht (vgl. Muster Nummer 34) oder dem Ersuchen (vgl. Muster Nummer 34a) sind beizufügen:
Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen, sollte eine Mehrfertigung der Akten oder wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.
(3) Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nummer 35) muss Angaben über die Person und die Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und über die etwa sonst zur Vorbereitung der Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthalten. Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage oder aus einem gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in der Sachverhaltsdarstellung auf die beizufügende Anklage oder das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine Übersetzung nach Absatz 2 Buchstabe b beizufügen ist. Hat die beschuldigte Person wegen der Tat Untersuchungs- oder Strafhaft erlitten, ist deren Dauer mitzuteilen. Die auf den Fall anwendbaren deutschen Bestimmungen sind im Wortlaut wiederzugeben.
(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hindert die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft bestimmt ist.
Nummer 147 Vorbereitende Maßnahmen
Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung der Verfolgung im Ausland gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.
Sechster Teil
Mitteilungen über Auslandsverurteilungen
Nummer 148 Mitteilungen ausländischer Stellen
Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland sind - soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht eingehen - dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - auf direktem Weg zuzuleiten. Nummer 24 gilt entsprechend.
Kapitel B
Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erster Teil
Allgemeines
Nummer 149 Geltung der Regelungen von Kapitel A
Die in Kapitel A enthaltenen Vorschriften finden im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften in Kapitel B nichts anderes ergibt.
Nummer 150 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben neben den in das nationale Recht umgesetzten Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union weiterhin anwendbar, soweit ihre Regelungen über die Regelungen der Rahmenbeschlüsse hinaus die Rechtshilfe erleichtern oder beschleunigen und Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre weitere Anwendbarkeit besteht.
Nummer 151 Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
(1) EUROJUST als Einrichtung der EU und das EJN als europäisches Netzwerk können strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbesondere, wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht ausreichend sind. Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig die Nutzung des EJN an; für Fälle, die mehr als zwei Staaten (Mitgliedstaaten der EU oder auch Drittstaaten) betreffen, steht vor allem EUROJUST zur Verfügung.
(2) Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. Kontakte in Deutschland erfolgen über die EJN-Kontaktstellen gemäß § 14 Absatz 2 EJG. Diese sind im Bundesamt für Justiz, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und in den von den Landesregierungen bestimmten Stellen bei den Generalstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften angesiedelt. Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur Rechtshilfe können über die Internetadresse www.ejn-crimjust.europa.eu abgerufen werden.
(3) EUROJUST ist zentral organisiert und in Den Haag angesiedelt. Ansprechpartner für deutsche Justizbehörden ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST, das vor Ort in unmittelbarem Kontakt mit den anderen Nationalen Mitgliedern aller Mitgliedstaaten und Verbindungsrichtern/Staatsanwälten von Drittstaaten steht. Zu den besonderen Hilfsangeboten von EUROJUST zählt u. a. die Organisation von Koordinierungstreffen. Auf die Internetadresse www.eurojust.europa.eu wird verwiesen.
(4) EUROJUST und das EJN arbeiten eng zusammen. Innerstaatlich ist dies unter anderem durch das sogenannte nationale Eurojust-Koordinierungssystem gemäß § 4 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust sichergestellt. Parallele Befassungen beider Einrichtungen sind zu vermeiden. Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, soll zugleich die zuständige EJN-Kontaktstelle informiert werden.
(5) Gemäß § 6 Absatz 1 EJG ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST in den dort geregelten Fällen zu unterrichten. Die dort in Bezug genommene Liste von Straftaten ist in Anhang IV eingestellt. Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig durch die sachleitende Staatsanwaltschaft und unter Verwendung von Formularen, die u. a. über die EJN-Kontaktstellen der Länder erhältlich sind. Der gesicherte elektronische Übermittlungsweg kann genutzt werden. Die Unterrichtung umfasst - soweit verfügbar - Mindestangaben, die in Anhang IV abgedruckt sind.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist der obersten Justizbehörde zu berichten. Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.
Nummer 151a Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen. Die Zusammenarbeit erfolgt über das Bundeskriminalamt (§ 1 des Europol-Gesetzes, Nummer 6 RiVASt). Für die Vermittlung justizieller Rechtshilfeersuchen wird auf Nummer 123 Absatz 4 verwiesen.
Nummer 151b Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Justizbehörden können im Rahmen der Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten. OLAF hat zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. OLAF hat keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Nummer 152 Stufensystem des § 1 Absatz 3 IRG bei eingehenden Ersuchen
Die Zulässigkeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens folgt aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder hilfsweise aus den Vorschriften des IRG zum Bereich der vertragslosen Rechtshilfe, soweit die Regelungen im Achten, Neunten oder Zehnten Teil des IRG nicht abschließend sind.
Zweiter Teil
Europäischer Haftbefehl
Nummer 153 Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl
(1) Materialien zum Europäischen Haftbefehl und zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
(2) Auf die Muster Nummer 41 - Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 42 - Antrag auf Auslieferungshaftbefehl bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 43 - Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl und Muster Nummer 44 - Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat nach Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl wird hingewiesen.
Nummer 154 Besondere Berichtspflicht
Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde vorab und zeitnah, wenn der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nummer 4 IRG zu Schwierigkeiten führt.
Abschnitt 1
Eingehende Ersuchen
Nummer 155 Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl oder die in § 10 IRG genannten Unterlagen übermittelt werden. Eine in das Schengener Informationssystem (SIS II) eingestellte Ausschreibung nach Artikel 26 SIS II-Beschluss 2 gilt als Europäischer Haftbefehl nach Maßgabe des § 83a Absatz 2 IRG.
Nummer 156 Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
(1) Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nummer 6 die bei ihm vorhandenen Unterlagen, insbesondere, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls sowie die Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Justizbehörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und an die festnehmende Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.
(2) Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaates Name und Anschrift der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (mit Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.
Nummer 156a Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Wünscht die verfolgte Person bereits vor Überstellung im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, so unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft umgehend die zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die verfolgte Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Urteil ergangen ist, kann sie beantragen, dass ihr eine Abschrift des Urteils vor Überstellung übergeben wird. In diesem Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates weiterzuleiten.
Nummer 157 Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
(1) Hält die Generalstaatsanwaltschaft über die übermittelten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich, so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Übersetzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefordert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(2) Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung der Auslieferungsunterlagen zu geben. Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert werden.
Nummer 158 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit in Deutschland gelten. Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu. Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu führen.
(2) Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG erforderliche Sicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die verfolgte Person ist vor der Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft prüft zu gegebener Zeit die Einhaltung der Bedingung und unterrichtet die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft, soweit eine Rücküberstellung in Betracht kommt. Die Rücküberstellung richtet sich nach den Nummern 166 ff.
(4) Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.
(2) Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden. Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu. Erforderlichenfalls holt die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b IRG erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.
(3) Nummer 158 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Wurde eine Auslieferung nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159a Anhörung der verfolgten Person
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.
Nummer 159b Information der verfolgten Person
Die verfolgte Person ist vor der Überstellung über Bedingungen und Zusicherungen in geeigneter Form zu unterrichten.
Nummer 160 Durchlieferung
Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gilt Nummer 158 Absatz 1 entsprechend.
Nummer 161 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Generalstaatsanwaltschaft vorab und zeitnah, wenn
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und 5 IRG nicht eingehalten werden können. Sie ist auch vom Ergebnis der Prüfung nach Nummer 158 Absatz 3 Satz 1 und Nummer 159 Absatz 3 zu unterrichten.
Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Nummer 162 Europäischer Haftbefehl
Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls (Vordruck Nummer 40) zu verwenden. Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem Stand zu halten.
Nummer 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
(1) Nach Mitteilung einer Festnahme
Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständige deutsche Justizbehörde entsprechend Nummer 6 von der Festnahme und teilt dieser Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) mit. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische Haftbefehle vorliegen.
(2) Die durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme unterrichtete zuständige deutsche Justizbehörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines ausgestellt ist. Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden oder nach Satz 1 hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.
Nummer 164 Zusicherung der Rücküberstellung
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf deren Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
"Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der geltenden Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 27) zur weiteren Strafvollstreckung nach ... zurücküberstellt wird."
(2) Hat der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss noch nicht umgesetzt, oder findet dieser keine Anwendung, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
"Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach ... zurücküberstellt wird."
(3) Sofern der ersuchte Staat im Falle des Absatzes 2 eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben werden:
"Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, sodass gegebenenfalls das Umwandlungsverfahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann."
Nummer 165 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Übergabe oder Eingang der ablehnenden Entscheidung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Länderteil enthaltenen Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefordert wurden.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne sachlichen Grund erheblich überschritten wurden.
Dritter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen
Nummer 166 Allgemeines
(1) Sofern die Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der §§ 84 ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 3 folgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
Nummer 166a Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung sowie der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
Unterabschnitt 1
Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 166b Verfahrenseinleitung von Amts wegen
Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt oder nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 84a ff. IRG von Amts wegen einzuleiten. Gleiches gilt, wenn sie gemäß Nummer 158 Absatz 3 oder Nummer 159 Absatz 3 unterrichtet wurde.
Nummer 166c Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt ( § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Auf Anfrage des Urteilsstaates nimmt die Staatsanwaltschaft unverzüglich Stellung zu der Frage, ob die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. Eine solche Stellungnahme kann auch von Amts wegen abgegeben werden.
(3) Sind die Zulässigkeits-, bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Urteilsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. Liegt eine Bescheinigung nach § 84d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(4) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die in § 84h Absatz 4 IRG genannte Frist einzuhalten, informiert sie die zuständige Behörde des Urteilsstaats über die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(5) Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister -, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 47).
Nummer 166d Unterrichtung des Urteilsstaates
Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über:
In den Fällen der Buchstaben b und c übersendet die Staatsanwaltschaft dem Urteilsstaat eine vollständige Entscheidungsausfertigung.
Nummer 166e Amnestie und Gnade
(1) Vor Gewährung von Amnestie oder Gnade kann der zuständigen Behörde des Urteilsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166f Durchbeförderung
Erhält die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen zur Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß den §§ 84l ff. IRG, unterrichtet sie den Urteilsstaat unverzüglich, wenn die verurteilte Person anlässlich einer anderen Straftat verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.
Unterabschnitt 2
Vollstreckung im Ausland
Nummer 166g Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
(1) Soll die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion einem Mitgliedstaat angetragen werden, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person nicht besitzt, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. In anderen Fällen, insbesondere zu der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Sanktion im in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat der Resozialisierung der verurteilten Person dient, kann die dort zuständige Behörde konsultiert werden. Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, eine verurteilte Person zur Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu übergeben, kann sie diesen zuvor hinsichtlich der dort für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen konsultieren.
(2) Befindet sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland, veranlasst die Vollstreckungsbehörde deren Anhörung durch das zuständige Gericht ( § 85 Absatz 2 Nummer 1 IRG, vgl. Muster Nummer 49). Befindet sich die verurteilte Person in Haft, holt die Vollstreckungsbehörde, bevor sie einem anderen Mitgliedstaat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion anträgt, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein. Hiervon ist abzusehen, wenn die verurteilte Person nach Zusicherung der Rücküberstellung aus dem Ausland ausgeliefert wurde.
(3) Bei der Unterrichtung der verurteilten Person nach § 85 Absatz 3 IRG hat die Vollstreckungsbehörde ein dem Anhang II zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen entsprechendes Formular (Vordruck Nummer 51) zu verwenden. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
(4) Die Vollstreckungsbehörde leitet den Antrag nach § 85a Absatz 1 Satz 1 IRG dem Oberlandesgericht über die Generalstaatsanwaltschaft zu.
Nummer 166h Weiteres Verfahren
(1) Zur Vollstreckungsübernahme übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem Heimatstaat oder dem Mitgliedstaat, der bei der Konsultation nach Nummer 166g Absatz 1 Satz 1 der Übermittlung zugestimmt hat, die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 50) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis. Im Falle einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Sanktion ist auch der rechtskräftige Widerrufsbeschluss nach § 56f oder § 67g StGB bzw. § 26 des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG) beizufügen. Die nach § 85 Absatz 2 IRG erforderliche Zustimmung und etwa vorhandene Stellungnahmen der verurteilten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates hat die Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile zu übersenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, etwa weil die Bestimmungen im anderen Mitgliedstaat nach ihrer Ansicht der Erfüllung des staatlichen Vollstreckungsanspruchs oder dem Resozialisierungsgedanken nicht genügen, eine bereits übermittelte Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns unter Angabe der Gründe zurückziehen.
(3) Liegt die Bewilligung des anderen Mitgliedstaates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Überstellung der verurteilten Person, falls diese sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er sie nicht zu Ende geführt hat, weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind.
Nummer 166i Durchbeförderung
Nummer 104 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für das Ersuchen die in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen vorgesehene Bescheinigung zu verwenden ist. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung übermittelt die Vollstreckungsbehörde der zuständigen Behörde des Durchgangsstaats das Formular nachträglich innerhalb von 72 Stunden.
Abschnitt 2
Übertragung und Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Nummer 166j Allgemeines
(1) Sofern die Vollstreckungshilfe innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich einer zur Bewährung ausgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion auf der Grundlage der §§ 90a ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung 4 erfolgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Mit der Anerkennung des Erkenntnisses und der Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen geht auch die Zuständigkeit für alle Folgeentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, auf den übernehmenden Staat über.
(3) Materialien zum Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
Nummer 166k Berichtspflicht
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
Nummer 166l Informationspflichten, Konsultationen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt ( § 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die Frist des § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(4) Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. Liegt eine Bescheinigung nach § 90d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats über alle Folgeentscheidungen (Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, Widerruf der Strafaussetzung) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion oder den Straferlass unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates zudem unverzüglich über Folgendes zu informieren:
Nummer 166m Verfahrensbeginn
(1) Soll die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Überwachung der erteilten Auflagen und Weisungen einem Mitgliedstaat angetragen werden, in dem die verurteilte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. Vor der Übertragung ist neben der verurteilten Person dem Gericht, das für die Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Zur Übertragung der Vollstreckung und Überwachung übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 53) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis, den oder die entsprechenden Beschlüsse über die Dauer der Bewährungszeit und die erteilten Auflagen und Weisungen.
Nummer 166n Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Kenntnis über Umstände erlangt hat, die nach ihrer Auffassung eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen, eine Änderung der Dauer der Bewährungszeit oder einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erfordern könnten.
(2) Soweit lediglich die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Nummer 2 IRG übernommen wurde, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsstaat über alle im Geltungsbereich des IRG getroffenen Folgeentscheidungen (insbesondere Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen und Weisungen, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit).
Nummer 166o Rückübertragung der Zuständigkeit
Ist im Geltungsbereich des IRG ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person anhängig, so kann die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, ihr wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen sowie für alle weiteren mit dem Urteil in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zu übertragen.
Abschnitt 3
Überwachungsanordnungen
Nummer 166p Allgemeines
(1) Sofern die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft für oder an einen Mitgliedstaat auf der Grundlage der §§ 90o ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung 5 erfolgt, finden die folgenden Vorschriften Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
Nummer 166q Berichtspflicht
Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung einer Überwachungsmaßnahme zur Vermeidung von Untersuchungshaft zu unterrichten.
Unterabschnitt 1
Überwachung in Deutschland
Nummer 166r Fristsetzung, Berichtspflicht
(1) Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. Liegt eine Bescheinigung nach § 90q Absatz 2 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu übernehmenden Entscheidung, kann die Staatsanwaltschaft dem anderen Mitgliedstaat eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(2) Die Feststellung, ob die zu überwachende Person im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme ausgeliefert werden kann ( § 90r Nummer 2 IRG) erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.
Nummer 166s Unterrichtungspflichten
(1) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche der Einhaltung der in § 90v Absatz 2 Satz 1 und 2 IRG genannten Fristen entgegenstehen, die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde sowie über die endgültige Anerkennung der Überwachungsmaßnahmen.
(3) Sofern es die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erleichtert, konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.
Unterabschnitt 2
Überwachung im Ausland
Nummer 166t Verfahrensgang
(1) Das gemäß § 126 StPO zuständige Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates vor der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen konsultieren.
(2) Zur Übertragung der Überwachung übermittelt das Gericht dem anderen Mitgliedstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 55) nebst Übersetzung, den Haftbefehl und den Außervollzugsetzungsbeschluss.
(3) Soweit erforderlich, übermittelt das Gericht der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates bereits vorhandene Informationen, die die Überprüfung der Identität der zu überwachenden Person ermöglichen.
Nummer 166u Erneuerte und geänderte Maßnahmen
(1) Ist nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit der Überwachung erforderlich, so hat das Gericht diese Bestätigung auf Anforderung zu übermitteln. Übernimmt der andere Mitgliedstaat die Überwachungsmaßnahmen nur für begrenzte Zeit, teilt das Gericht vor Ablauf der Frist mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.
(2) Das Gericht beantwortet Auskunftsersuchen des anderen Mitgliedstaates umgehend, gegebenenfalls indem es eine Entscheidung über die Verlängerung oder Änderung der Maßnahmen trifft.
Nummer 166v Rückkehr der beschuldigten Person
(1) In den Fällen des § 90z Absatz 2 IRG konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
(2) Etwaigen von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates übermittelten Angaben über das Risiko, das die beschuldigte Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, ist gebührend Rechnung zu tragen.
Abschnitt 4
Europäische Geldsanktion
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Nummer 167 Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG. Zugleich ist das Bundesamt für Justiz aktenführende Behörde für eingehende Ersuchen. Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten. Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. Der Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-eingehend@bfj.bund.de, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-ausgehend@bfj.bund.de.
Nummer 168 Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates.
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
Nummer 169 Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1 IRG)
(1) Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1 IRG in Betracht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestellten Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ins Benehmen. Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des JGG, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll 6. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde dem Bundesamt für Justiz unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, um dem Bundesamt für Justiz die Ausübung des Ermessens nach § 87d Nummer 1 IRG zu ermöglichen.
(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang des Verfahrens.
Nummer 170 Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i IRG)
Hilft das Bundesamt für Justiz dem Einspruch der betroffenen Person gemäß § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG nicht ab oder stellt es den Antrag nach § 87i Absatz 1 IRG, eine Geldsanktion für vollstreckbar zu erklären und umzuwandeln, übersendet es die Akten unmittelbar an das für die betroffene Person zuständige Amtsgericht.
Nummer 171 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen ( § 87h IRG); Vollstreckung ( § 87n IRG)
(1) Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig für nicht vollstreckbar erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.
(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich - nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg - die Vollstreckungsbehörde oder das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen ist. Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behörde zurück.
Nummer 172 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz ( § 87i IRG); Vollstreckung ( § 87n IRG)
(1) Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. Wenn die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6 IRG ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht - erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörde - sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.
(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.
(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich - nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg - die Vollstreckungsbehörde. Nummer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.
Nummer 173 Besonderheiten bei Opferentschädigungen
(1) Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4 IRG getroffen wurde oder in Betracht kommt. Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Vollstreckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bankverbindung zu veranlassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebene Konto überwiesen wird.
Nummer 174 Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde ( §§ 87j, 87k IRG)
Die Generalstaatsanwaltschaft legt die vom Amtsgericht übermittelten Akten dem Oberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung Stellung.
Nummer 175 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Hält die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Nummer 176 Mitteilung an das Bundeszentralregister ( § 87m Absatz 2 IRG)
Eine Mitteilung an das Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz veranlasst.
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
Nummer 177 Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
(1) Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16) abgedruckt ist. Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.de).
(2) Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik Abschnitt i Nummer 1 der Bescheinigung "nein" angekreuzt wird. Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.
Nummer 178 Rücknahme des Ersuchens
(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung - insbesondere bei einem Zahlungseingang - entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der zuständigen deutschen Behörde liegen soll.
(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die erfolgte Rücknahme.
Nummer 179 Verweigerung der Vollstreckung
Über eine Verweigerung der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat unterrichtet das Bundesamt für Justiz die zuständige deutsche Behörde und weist gegebenenfalls ausdrücklich darauf hin, wenn die Vollstreckung aus dem in § 87p Satz 2 IRG genannten Grund abgelehnt wurde.
Nummer 180 Ergebnis der Vollstreckung
Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die zuständige deutsche Behörde unverzüglich über das Gesamtergebnis der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
Abschnitt 5
Einziehung und Verfall
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
Nummer 181 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89 IRG.
Nummer 182 Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begründung abzulehnen, dass
(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c IRG genannten Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. Unmöglich ist eine Vollstreckung insbesondere, wenn
Nummer 183 Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG)
Nach erfolgter Sicherstellung ( § 88d Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit den §§ 111b bis 111d StPO) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rechtliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c IRG zu begründen.
Nummer 184 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.
Nummer 185 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2 IRG)
Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitgliedstaat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 IRG Gebrauch zu machen.
Nummer 186 Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2 IRG); Sicherstellung
(1) Den Aufschub des Verfahrens nach § 88d Absatz 2 IRG, der in jedem Stadium des gerichtlichen Exequaturverfahrens, des Bewilligungsverfahrens und auch des Vollstreckungsverfahrens ( § 88e Absatz 3 IRG) möglich ist, teilt die Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs unverzüglich mit. Wird das Verfahren nach § 88d Absatz 2 Nummer 1 IRG aufgeschoben, regt die Staatsanwaltschaft zugleich an, dass der ersuchende Mitgliedstaat den betroffenen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses Einziehung informiert.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats.
Nummer 187 Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( § 88d Absatz 3 Satz 1 IRG) und das weitere Verfahren ( § 55 Absatz 2 IRG) zu unterrichten.
Nummer 188 Ergebnis des Verfahrens
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist unverzüglich über das Ergebnis des Vollstreckungshilfeverfahrens und gegebenenfalls der Vollstreckung ( § 88e IRG) zu informieren.
Nummer 189 Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10.000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem JVEG.
(2) Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Nummer 190 Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
Nummer 191 Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
(1) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht und teilt ein ersuchter Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses Einziehung mit, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag erfolgen könnte, informiert die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständigen Behörden anderer ersuchter Mitgliedstaaten. Eine entsprechende Informationspflicht obliegt der Vollstreckungsbehörde, sobald diese Gefahr nicht mehr besteht.
(2) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht, informiert die Vollstreckungsbehörde die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Anordnung der Einziehung oder des Verfalls in einem ersuchten Staat ganz oder teilweise vollstreckt wurde. Anzugeben ist auch, in Höhe welchen Betrages noch nicht vollstreckt wurde.
(3) Eine Rücknahme des Ersuchens nach § 90 Absatz 2 IRG ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu erklären und kommt auch in Betracht, wenn diesem die Vollstreckung aus anderen Gründen entzogen werden soll.
Nummer 192 Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3 IRG)
Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach § 90 Absatz 3 IRG zu erzielen.
Nummer 193 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4 IRG)
Nummer 74b Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Vierter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Sicherstellungsmaßnahmen
Nummer 194 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung 8. Anzuwenden sind die §§ 94 bis 97 IRG. Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe nach Nummer 114 bleiben unberührt.
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
Nummer 195 Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3 IRG)
(1) Der Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen nach § 94 Absatz 3 IRG wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richterlicher Beschlüsse. Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unterrichtet.
Nummer 196 Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
(1) Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. Zuvor ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegebenenfalls sind die Fristen des § 111b Absatz 3 StPO zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen beabsichtigt ist.
Nummer 197 Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
(1) Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt ( § 96 Satz 2 IRG), teilt die Bewilligungsbehörde der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die ablehnende Bewilligungsentscheidung nebst Begründung unverzüglich mit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Sicherstellung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abgelehnt wird. Zuvor wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Unmöglich ist eine Sicherstellungsmaßnahme insbesondere, wenn
Nummer 198 Unterrichtung über das weitere Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Erledigung des Ersuchens unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ferner werden ihr die Einlegung eines Rechtsmittels und die Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß § 61 Absatz 1 IRG mitgeteilt. Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie wird über den Ausgang eines Verfahrens nach Satz 1 informiert.
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Nummer 199 Sicherungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).
(2) Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
Sofern sachdienlich, kann eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse nebst Übersetzung beigefügt werden.
(3) Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. In diesem Fall ist Feld h Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.
Nummer 200 Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.
Abschnitt 2
(unbesetzt)
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