Änderungstext
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
Vom 23. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.07.2004 S. 1838)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a folgende Angabe eingefügt:
" § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung".
2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
" § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeiterhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
3. Dem § 67d wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird."
4. In § 68 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe "67d Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe "67d Abs. 2, 3, 5 und 6" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum siebenten Abschnitt des Zweiten Buches wie folgt gefasst:
"Siebenter Abschnitt
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ".
2. Nach § 275 wird der siebente Abschnitt wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Siebenter Abschnitt Verfahren über die Entscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung | "Siebenter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung |
| § 275a
(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung. (2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht des ersten Rechtszuges. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. (3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (4) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme. (5) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Der Gutachter darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein. | § 275a
(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts. (2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme. (4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein. (5) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entsprechend." |
3. In § 463 Abs. 5 wird die Angabe " § 67d Abs. 5" durch die Angabe " § 67d Abs. 5 und 6" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Sicherungsverwahrung" die Angabe " (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches)" eingefügt.
2. Nach § 74e wird folgender § 74f eingefügt:
" § 74f
(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind nicht anzuwenden."
3. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: " § 120a
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert:
1. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung".
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(5) Werden nach einer Verurteilung wegen einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird.
(6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
2. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig."
Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 12 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, wird nach Nummer 9 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung."
Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Vorbemerkung 3.1 Abs. 8 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) gilt als besonderes Verfahren. | "(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren." |
Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung. | "(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung." |
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1a Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straftätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des Landes Niedersachsen über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbringung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung."
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE