Änderungstext
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und
zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Vom 13. April 2007
(BGBl. Nr. 13 vom 17.04.2007 S. 513)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998(BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 67g Widerruf der Aussetzung" wird die Angabe
" § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt gefasst:
" § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz".
c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst:
" § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht".
2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe,die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, | "3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,". |
3. § 56d wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 56d Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. (3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen,die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. | " § 56d Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist. (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie 1der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen,Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit. (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt." |
4. § 56f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt, nach dem Wort "Leitung" die Wörter "der Bewährungshelferin oder" eingefügt und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "namentlich den Verurteilten" durch die Wörter "insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. | "Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "des Verurteilten und seiner" durch die Wörter "der verurteilten Person und ihrer" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. | "Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird,unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers." |
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" und die Wörter "dem Verletzten" durch die Wörter "der verletzten Person" ersetzt.
f) In Absatz 7 werden die Wörter "des Verurteilten" durch die Wörter "der verurteilten Person" ersetzt.
5a. § 66b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "und wenn" werden die Wörter "im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
6. § 67d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort "Erledigung" durch die Wörter "Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein."
7. § 67g wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert. | "(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Verurteilten" durch die Wörter "der verurteilten Person" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.
8. Nach § 67g wird der § 67h eingefügt.
8a. In § 68 Abs.2 wird die Angabe "67d Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe "67d Abs. 2 bis 6" ersetzt.
9. Die §§ 68a bis 68c werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Ein vernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen. (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung. § 68b Weisungen (1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. § 56c Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. § 68c Dauer der Führungsaufsicht (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt der Verurteilten achträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4. (3) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung.In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. | " § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen. (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz. (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen,nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. § 68b Weisungen (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann 1durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind. (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend. § 68c Dauer der Führungsaufsicht (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung,setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3. (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs.2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs.2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." |
10. In § 68d wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68e Beendigung der Führungsaufsicht
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist,daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. (2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen,vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt. (4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem. § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes (1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt. | " § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht 07b
(1) Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die Führungsaufsicht
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf. (2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist,dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden. § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes 07b (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt." |
12. § 68g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3)."
13. § 70b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" und das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt sowie 1nach dem Wort "Leitung" die Wörter "der Bewährungshelferin oder" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.
14. § 79 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht.Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | "(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abc. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt
|
15. In § 145aSatz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "drei Jahren" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:
1. § 406d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden,wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. In den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr.2 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. | "(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
|
2. § 463 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "67g" wird die Angabe " § 67h" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67hAbs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen."
3. § 463a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen."
b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem § 106Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurteilung zugrunde lagen,nach dem 1. April 2004 begangen worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 315 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.