Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)
Vom 2. Oktober 2009
(BGBl I Nr. 66 vom 08.10.2009 S. 8214)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch folgende Angaben ersetzt:
| alt | neu |
| "Entschädigung der verletzten Person § 56a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 56b Vollstreckung § 57 Kosten der Vollstreckung § 57a Sicherung der Vollstreckung § 58". |
b) Die Angabe zu § 61b wird durch folgende Angaben ersetzt:
| alt | neu |
| "Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61b
Audiovisuelle Vernehmung § 61 c". |
c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 67a". |
d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:
"Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens § 71 a".
e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen § 74a". |
Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch folgende Angaben ersetzt:
| alt | neu |
| "Grundsatz § 88
Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88a Unterlagen § 88b Ablehnungsgründe § 88c Verfahren § 88d Vollstreckung § 88e Aufteilung der Erträge § 88f Sicherstellungsmaßnahmen § 89 Ausgehende Ersuchen § 90". |
2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden" durch das Wort "deutschem" ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre und
5. keine Entscheidung der in § 9 Nr. 1 genannten Art ergangen ist. | "4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, es wird um die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht und eine solche Maßnahme könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5. die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zulässig, wenn a) für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder b) eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte." |
3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung einen bestimmten Gegenstand betrifft, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. | "(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand.
Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
|
4. § 55 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden. | "(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut wird die Angabe "73d, 74e" durch die Angabe "73, 74" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."
6. § 56a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der ausländischen Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfolger auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei der zuständigen Stelle eine vollstreckbare Entscheidung eines deutschen Gerichts über den Schadensersatzanspruch ergangen ist. Der Umfang der Entschädigung ist durch den Wert des für verfallen Erklärten begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine derartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschädigung entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Bewilligung des Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstrichen sind. | " § 56a Entschädigung der verletzten Person
(1) Wurde auf Ersuchen eines anderen Staates aus einer ausländischen Anordnung des Verfalls im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, wenn
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu leisten. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen. (3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös des aus der Anordnung des Verfalls im Inland vollstreckten Vermögenswertes begrenzt. Haben mehrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so bestimmt sich deren Entschädigung nach der Reihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträgeam gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur Entschädigung dieser Personen aus, sind sie anteilig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu entschädigen. (4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt werden, wenn sechs Monate nach Beendigung der Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen sind. Die Vollstreckungsbehörde kann angemessene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Person erforderliche Unterlagen beizubringen hat. (5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet." |
7. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
" § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.
(2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung beziehen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden."
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Vollzug" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes."
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar wären. | "(4) Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären.
(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die verurteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem anderen Staat vollstreckt wurde oder dies der Vollstreckungsbehörde auf andere Weise bekannt wird." |
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Wurde eine ausländische Anordnung des Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr Anhaltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist."
9. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
" § 57a Kosten der Vollstreckung
Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung."
10. In der Überschrift des § 58 werden die Wörter "Haft zur" gestrichen.
11. Nach § 61a wird folgender § 61 b eingefügt:
" § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Staaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den von anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte."
12. Der bisherige § 61b wird § 61c.
13. § 67a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "internationale Strafgerichtshöfe" ein Komma und die Wörter "zwischen- und überstaatliche Einrichtungen" eingefügt.
b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern "eines internationalen Strafgerichtshofes" die Wörter "und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen" eingefügt.
14. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
" § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend."
15. § 74a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "internationale Strafgerichtshöfe" ein Komma und die Wörter "zwischen- und überstaatliche Einrichtungen" eingefügt.
b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern "eines internationalen Strafgerichtshofes" die Wörter "und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen" eingefügt.
16. § 81 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist. | "4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002 S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist." |
17. § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88f ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. | " § 88 Grundsatz
Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 59) richtet sich nach den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI gestellt wurde, sind die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit (1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn
(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist unzulässig, wenn
§ 88b Unterlagen (1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten. § 88c Ablehnungsgründe Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn
§ 88d Verfahren (1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der zu vollstreckenden Vermögenswerte entsprechend den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ein und gibt der verurteilten Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit. (2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aufschieben,
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln, wenn die Entscheidungsformel der ausländischen Anordnung nicht nach § 459g der Strafprozessordnung vollstreckbar ist. § 88e Vollstreckung (1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung auch dann nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes richtet, wenn die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4 umgewandelt wurde und das Gericht bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugendgerichtsgesetz angewendet hat. (2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen oder über den Verbleib von Vermögensgegenständen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen darf. (3) Die Vollstreckung kann unter den Voraussetzungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt werden. § 88f Aufteilung der Erträge Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über 10.000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde." |
18. § 90 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 90 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. | " § 90 Ausgehende Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn
(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. (3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist. (4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden." |
19. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Beamten" durch das Wort "Mitglieds" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "und Beamtinnen" eingefügt.
20. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist, | "1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist," |
bb) In Nummer 2 wird jeweils nach den Wörtern "ein Ersuchen in Steuer-," und "keine gleichartigen Steuer-," das Wort "Abgaben-," eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte."
21. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Justizbehörde des ersuchten Staates" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Justizbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,
§ 57a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt." |
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 56g Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Oktober 2009 in Kraft.