Änderungstext
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Vom 21. Januar 2015
(BGBl. I Nr. 2 vom 26.01.2015 S. 10)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe ersetzt:
" § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug".
b) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184h Begriffsbestimmungen".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter | " § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug". |
b) Die Nummern 6 und 6a werden durch folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; | "6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
|
c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 9a ersetzt:
| alt | neu |
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; | "8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 179 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9. Straftaten gegen das Leben
9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
|
3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter "184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1 " durch die Wörter "184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe "21." durch die Angabe "30." und die Angabe "225 und 226a" durch die Wörter "180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237" ersetzt.
5. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| "(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 und 4 bezeichneten Inhalts. | "(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar." |
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht" durch die Wörter "verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. | "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 1 gilt" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" wird durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
8. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, | "3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt," |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter "des Absatzes 1 oder 2" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1" werden durch die Wörter "des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 " ersetzt und die Wörter "bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen" werden gestrichen.
9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder | "3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
|
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Inhalts" ein Komma und die Wörter "durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie" eingefügt.
10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe "184b Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 184b Absatz 1 oder 2" ersetzt.
11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 vor dem Wort "fehlende" die Wörter "ihr gegenüber" eingefügt.
12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 174 Abs. 2 Nr. 1 " durch die Wörter " § 174 Absatz 3 Nummer 1 " ersetzt.
13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter "eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst" gestrichen.
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort "anbietet" das Komma und die Wörter "ankündigt oder anpreist" durch die Wörter "oder bewirbt" ersetzt.
d) In Nummer 8 wird das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" und werden die Wörter "einem anderen" durch die Wörter "einer anderen Person" ersetzt.
e) In Nummer 9 wird das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" und das Wort "öffentlich" durch die Wörter "der Öffentlichkeit" ersetzt.
14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden §§ 184a bis 184e ersetzt:
| alt | neu |
| § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 03b
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 03b 08b (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 08b (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. (5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 03b 08b Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. | " § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitzjugendpornographischer Schriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. § 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend." |
15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die §§ 184f und 184g .
16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter "einem anderen" durch die Wörter "einer anderen Person" sowie das Wort "der" durch das Wort "die" ersetzt.
17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen" durch die Wörter "oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind" ersetzt.
18. § 201a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 04d
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. | " § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." |
19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "201a," gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe "202a" durch die Angabe "201a, 202a" ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Deutsche-Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90) wird die Angabe " § 131 Abs. 3" durch die Angabe " § 131 Absatz 2" ersetzt.
( 2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe "184g" durch die Angabe "184h" ersetzt.
( 3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe " § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3" durch die Wörter " § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2" ersetzt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe " § 184b Abs. 3" durch die Angabe " § 184b Absatz 2" ersetzt.
3. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "184g" durch die Angabe "184h" ersetzt.
4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),".
(4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "184f" durch die Angabe "1 84g" ersetzt.
(5) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird die Angabe "181" durch die Angabe "232, 233" ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130 Absatz 2 Nummer 1 " durch die Wörter " § 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3" ersetzt.
( 7) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des , Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird die Angabe "184g" durch die Angabe "184h" ersetzt.
( 8) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, wird die Angabe "184f" durch die Angabe "184g" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, L 18 vom 21.01.2012 S. 7)
| ENDE |