Änderungstext

Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 15. August 2016
(BAnz AT 24.08.2016 B1)



BMJV - R B 3 - 4208/25 - O - 4 - R5 852/2015

I.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. August 2015 durch Bekanntmachung vom 21. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 B1), beschlossen:

1. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Text wird der Klammerzusatz "(1)" vorangestellt.

b) Als Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, ist für die Bestätigung der Anzeige nach § 158 Absatz 1 StPO hinsichtlich der angezeigten Tat die Angabe der amtlichen Überschrift des Straftatbestandes ausreichend."

2. Nummer 174a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterrichtung des Verletzten "Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben"

b) In Satz 1 werden die Worte "ob der Verletzte bereits gemäß § 406h StPO belehrt worden ist" durch die Worte "ob die Informationen gemäß § 406i Abs. 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Worte "diese Belehrung" durch das Wort "dies" ersetzt.

3. In Nummer 174b wird die Angabe "406g" durch die Angabe "406h" ersetzt und das Wort "so" gestrichen.

4. Es wird folgende Nummer 174c eingefügt:

"174c Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Abs. 2 StPO

Anträge nach § 406d Abs. 2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzugs mitzuteilen."

5. Satz 1 der ersten Fußnote zu Nummer 191 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sonderregelungen in Art. 58 der Verfassung Brandenburgs und in Art. 15 der Verfassung Hamburgs. Nach Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von Berlin gilt die in Satz 1 bezeichnete Ausnahme nur, wenn der Abgeordnete bei Ausübung der Tat festgenommen wird. "Sonderregelung in Art. 58 der Verfassung Brandenburgs, in Art. 15 der Verfassung Hamburgs und Art. 58 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts."

6. In der ersten Fußnote zu Nummer 192a wird das Komma nach dem Wort "Sachsen" und das Wort "Sachsen-Anhalt" gestrichen.

7. Nummer 207 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2

aa) wird als Nummer 3 eingefügt:

"3. Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,"

bb) werden die bisherigen Nummer 3 bis 7 zu den Nummern 4 bis 8.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 4 und 5" durch die Angabe "Nr. 5 und 6" ersetzt.

8. Nummer 208 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "fernmündlich" ein Komma eingefügt und die Worte "sowie unter Verwendung der Ordnungsziffern des Vordrucks" gestrichen.

9. Die Abschnittsüberschrift vor Nummer 223 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften "4. Verbreitung und Zugänglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften und Inhalte"

10. Nummer 224 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Worten "nach" und "oder" jeweils das Wort "den" eingefügt.

b) In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "so" gestrichen.

c) Als Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf mittels Rundfunk oder Telemedien verbreitete Inhalte entsprechend anzuwenden, wobei anstelle

  1. der Schrift auf den Inhalt der Rundfunksendung oder des Telemediums,
  2. des Verbreitungsorts auf den Ort des Empfangs oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zu erlangen,
  3. des Erscheinungsorts auf den Ort der Rundfunkveranstaltung oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zugänglich zu machen,

abzustellen ist. Bei der entsprechenden Anwendung des Absatzes 3 ist auf den Rundfunkveranstalter bzw. den Nutzer, der insbesondere Informationen zugänglich machen will, abzustellen."

11. Nummer 226 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "so" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint und den Angeklagten freigesprochen oder die Einziehung abgelehnt hat, sind im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu veröffentlichen, wenn die Schrift genau genug bezeichnet werden kann. Ist die Schrift nur in wenigen Stücken oder nur in örtlich begrenztem Gebiet verbreitet worden, so genügt die Veröffentlichung im Landeskriminalblatt.

gestrichen.

c) Als Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts verneint und den Angeklagten freigesprochen oder die Einziehung abgelehnt hat, sind im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu veröffentlichen, wenn der Medieninhalt genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Medieninhalt nur geringfügig (etwa nur in wenigen Stücken) oder nur in örtlich begrenztem Gebiet verbreitet worden, so genügt die Veröffentlichung im Landeskriminalblatt."

12. Nummer 227 wird wie folgt gefasst:

alt neu
227 Unterrichtung des Bundeskriminalamts

Entscheidungen über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach §§ 74d, 76a StGB, sofern die Aufnahme dieser Schriften in die Liste nach § 18 JuSchG nicht bereits bekanntgemacht ist, sowie (rechtskräftige) Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint hat, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist.

"227 Unterrichtung des Bundeskriminalamts

Gerichtliche Entscheidungen über den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts, insbesondere über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach den §§ 74d, 76a StGB, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist. Von der Mitteilung wird abgesehen, sofern die Aufnahme entsprechender Schriften in die Liste nach § 18 JuSchG bereits bekanntgemacht ist."

13. Nummer 228 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine Schrift einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c  StGB bezeichneten Inhalte hat, so übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zur Aufnahme der Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 5 Jugendschutzgesetz. "Ist rechtskräftig festgestellt, dass eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder ein mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteter Inhalt einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach § 18 Abs. 5 JuSchG."

b) In Absatz 2 werden die Worte "der Schrift" durch die Worte "einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts" ersetzt.

14. Nummer 258 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten in den Ländern 10*, "e) dem Gesetz über den Ladenschluss* oder den Gesetzen der Länder über die Ladenöffnungszeiten,"

II.

Die Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren treten für den Bereich der Bundesjustizverwaltung am 1. September 2016 in Kraft.

ENDE