Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3513)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 232a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
2. § 238 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. | " § 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." |
Artikel 2
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
In § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
ID 211793
| ENDE |