Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
Vom 23. Februar 2026
(BGBl. I Nr. 46 vom 26.02.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. | "Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft." |
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. | "In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. | "Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet." |
2. § 69b Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt. | "In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt." |
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht. | "Satz 3 gilt nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht." |
2. § 4 Absatz 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. | "Im Fall des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt die Frist
|
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt.
Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Perso nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. (2b) Werden gegen die betroffene Perso mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend. (3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden. | "(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
(2a) Für die Dauer des Fahrverbots werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. Wird der Führerschein für die Zwecke der amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des Vermerks nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die betroffene Person verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis zur Entscheidung nach Absatz 1 auch nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht,
(4) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst; bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend." |
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatzes 2a Satz 4" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet."
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe "Absatz 2 oder 2a Satz 1" wird durch die Angabe "Absatz 2 oder 3" und die Angabe "Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 6 Satz 1 oder 2" ersetzt.
4. In § 30 Absatz 10 Satz 1 wird nach der Angabe "Mitgliedstaaten der Europäischen Union" die Angabe "oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück. | "Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. In den Fällen des Satzes 6 teilt die zuständige Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, in dem der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat, andernfalls der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat." |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, so sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück."
2. In § 59 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe " § 25 Absatz 2a Satz 1" durch die Angabe " § 25 Absatz 3" ersetzt.
3. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe " § 25 Absatz 2a Satz 1" durch die Angabe " § 25 Absatz 3" ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe d wird die Angabe " § 25 Absatz 2a Satz 1" durch die Angabe " § 25 Absatz 3" und die Angabe " § 44 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. | "(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis." |
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. | "Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht." |
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. | "In ausländischen Führerscheinen, die weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken." |
2. § 268c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). | "Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist." |
3. In § 463b Absatz 2 wird die Angabe " § 69b Abs. 2" durch die Angabe " § 69b Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
ID 260515
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