Änderungstext
Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Vom 21. Juli 2015
(BAnz AT 31.07.2015 B1)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. September 2014 durch Bekanntmachung vom 23. Juli 2014 (BAnz AT 18.08.2014 B1), beschlossen:
I.
1. Nummer 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4, 353a Abs. 2, 353b Abs. 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr. 210 Abs. 1, 2, Nr. 211 Abs. 1, 2, Nr. 212, 213 zu beachten. | "(5) Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§ 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2, § 353b Abs. 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr. 209, 210 Abs. 1, 2, Nr. 211, 212 zu beachten." |
2. In Nummer 15 wird als Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit Anhaltspunkte für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken."
3. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Gegenüberstellung | "Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage" |
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Entsprechendes gilt bei der Vorlage von Lichtbildern. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen. | "(1) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z.B. Wahlvideogegenüberstellung)." |
c) Als Absatz 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend."
4. In Nummer 20 Absatz 2 wird der Klammerzusatz
(vgl. auch Nr. 7 UVollzO).
gestrichen.
5. In Nummer 35 wird als Absatz 3 angefügt:
"(3) Sind anlässlich der Leichenöffnung Körperglieder, Organe oder sonstige wesentliche Körperteile abgetrennt oder entnommen und aufbewahrt worden, trägt der Staatsanwalt regelmäßig dafür Sorge, dass ein Totensorgeberechtigter hierüber in geeigneter Weise spätestens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Abs. 2 StPO) unterrichtet und auf die weitere Verfahrensweise, insbesondere die Möglichkeit einer Nachbestattung, hingewiesen wird."
6. Nummer 47 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| gestrichen | "47 Beschränkungen in der Untersuchungshaft, Unterrichtung der Vollzugsanstalt
(1) Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft frühzeitig, möglichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlichen Beschränkungen angeordnet und mit dem Aufnahmeersuchen verbunden werden. Im Eilfall trifft er vorläufige Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO selbst und führt nach § 119 Abs. 1 Satz 5 StPO die nachträgliche richterliche Entscheidung herbei. (2) Wird dem Staatsanwalt darüber hinaus ein Sachverhalt bekannt, der eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt (einschließlich einer Selbstgefährdung des Untersuchungsgefangenen) begründet, unterrichtet er unverzüglich in geeigneter Weise die Vollzugsanstalt, damit diese in eigener Zuständigkeit Beschränkungsanordnungen nach den Reglungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des Landes prüfen kann (vgl. § 114d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 StPO)." |
49 Unterrichtung der VollzugsanstaltUmstände, welche die Besorgnis begründen, dass ein Untersuchungsgefangener die Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt oder sich selbst gefährdet, sind der Vollzugsanstalt unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 114d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 StPO).
wird gestrichen.
8. In Nummer 53 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
9. In Nummer 65 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (§ 163a Abs. 5 StPO) | " (§ 163 Abs. 3 Satz 1, § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO)" |
10. Nummer 76 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) In Verfahren gegen unbekannte Täter sind Gegenstände, die für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt werden, in der Regel bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung aufzubewahren."
b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
11. Die Fußnote zu Nummer 79 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Aufstellung der Lizenzunternehmen kann im Internet abgerufen werden unter http://www.regtp.de/reg_post/start/fs_07.html | "Eine Aufstellung der Lizenzunternehmen kann im Internet abgerufen werden unter http://www.bundesnetzagentur. de/cln_1421/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Lizenzierung/Erteilte Lizenzen/erteiltelizenzennode. html" |
12. Nummer 86 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. | "Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzen hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben." |
13. Nummer 90 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO" angefügt.
b) Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, so soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben; zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, so soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.
(2) Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4, 353a Abs. 2 oder 353b Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, so ist Nr. 211 Abs. 1 und 3 Buchst. a zu beachten. | "(1) Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO). Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.
(2) Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2 oder § 353b Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, so ist Nr. 211 Abs. 1 und 3 Buchst. a zu beachten." |
14. Nummer 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Einstellung nach §§ 153, 153a StPO | "Einstellung nach § 153a StPO". |
b) Absatz 1 und 2
(1) Hat eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst an dem Verfahren interessiert, so tritt der Staatsanwalt, bevor er die Zustimmung des Gerichts zur beabsichtigten Einstellung einholt, mit ihr in Verbindung. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung, die das Gericht beabsichtigt (§§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO).(2) Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4, 353a Abs. 2 oder 353b Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, so ist Nr. 211 Abs. 1 zu beachten.
werden gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Bei einer Einstellung nach § 153a StPO oder der Erklärung seiner Zustimmung dazu prüft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) in Betracht kommt. | "(1) Bei einer Einstellung nach § 153a StPO prüft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) in Betracht kommt. Dabei achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Im Übrigen sollen unredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden. In geeigneten Fällen können Auflagen miteinander kombiniert werden." |
d) Absatz 4 wird Absatz 2.
93a Gewinnabschöpfung bei Einstellung nach § 153a StPOBei einer Einstellung nach § 153a StPO achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Hierbei kommt in erster Linie die Erteilung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens) in Betracht. Im Übrigen sollen unredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden. In geeigneten Fällen können Auflagen miteinander kombiniert werden.
wird gestrichen.
16. In Nummer 134 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
17. Nummer 173 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Staatsanwalt hat den Verletzten oder dessen Erben in der Regel und so früh wie möglich auf die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen, hinzuweisen. | "Der Staatsanwalt trägt dafür Sorge, dass Verletzte oder deren Erben so früh wie möglich, spätestens aber mit Anklageerhebung, auf die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen, hingewiesen werden." |
18. In Nummer 175a Buchstabe d wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
19. In Nummer 190 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Nr. 8, 10, 12" durch die Angabe " § 13 Nr. 11, 12, 14" ersetzt.
20. In Nummer 191 Absatz 3 Buchstabe d wird die Angabe " §§ 53a und 97 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " §§ 53a, 96 Satz 2 und § 97 Abs. 4" ersetzt.
21. In Nummer 195 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.
22. Nummer 205 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In Staatsschutzverfahren (§§ 74a, 120 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG, §§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz) ist es in der Regel geboten, mit den Behörden für Verfassungsschutz in geeigneter Weise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusammenzuarbeiten, damit dort gesammelte Informationen bei den Ermittlungen des Staatsanwalts und dessen Erkenntnisse für die Aufgaben des Verfassungsschutzes ausgewertet werden können. Dies gilt auch für andere Verfahren, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es um Straftaten zur Durchsetzung extremistischer politischer Ziele geht. | "(1) In Staatsschutzstrafverfahren (§§ 74a, 120 Abs. 1 und 2 GVG, Artikel 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes) arbeitet der Staatsanwalt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz in geeigneter Weise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des informationellen Trennungsprinzips zusammen, damit dort gesammelte Informationen bei den Ermittlungen des Staatsanwalts und dessen Erkenntnisse für die Aufgaben des Verfassungsschutzes ausgewertet werden können. Dies gilt auch für andere Verfahren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es um Straftaten zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele geht." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Eine Unterrichtung nach Satz 1 kann insbesondere geboten sein in Verfahren wegen
| "Eine Unterrichtung nach Satz 1 soll insbesondere erfolgen in Verfahren wegen
|
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Staatsanwalt soll bei allen Verfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Behörden für Verfassungsschutz um Übermittlung der dort vorhandenen Informationen ersuchen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können."
23. Nummer 207 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Friedensverrats (§§ 80, 80a StGB), Hochverrats (§§ 81 bis 83a StGB), Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 bis 101a StGB), Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats und Organisationsdelikten (§§ 84 bis 92b, 129, 129a, 129b StGB; § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes und § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes) werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt. | "(2) Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt." |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind politisch motiviert, wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
24. Nummer 211 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach den §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach den §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Stellungnahme des obersten Staatsorgans das Verfahren einstellt oder der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zustimmt, so soll er dabei auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind. | "(1) In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme." |
25. Nummer 212 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
aa) in Satz 1 die Wörter "der Bundesregierung" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt,
bb) in Satz 2 nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt und
cc) Satz 5
Das Bundesministerium der Justiz ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Verfahrensstand zu unterrichten.
gestrichen.
b) Als Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Bei Straftaten nach §§ 89a oder 89b StGB gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 sinngemäß."
26. In Nummer 223 Satz 1 werden nach der Angabe "184c" ein Komma und die Angabe "184d" eingefügt.
27. In Nummer 224 Absatz 1 werden nach der Angabe "184c" ein Komma und die Angabe "184d" eingefügt.
28. In Nummer 228 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
29. In Nummer 234 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "leichtfertig" die Wörter "oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen" eingefügt.
30. In Nummer 236 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Darlehens- und Anlagenvermittler" durch das Wort "Darlehensvermittler" ersetzt.
31. Nummer 247 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| im Bereich des Binnenschiffsverkehrs das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (Bin SchAufgG) 10* und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen: die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Bin SchUO) 10*, die Rheinschiffsuntersuchungsordnung 10* nebst ihrer Einführungsverordnung, die Rhein- und Moselschiffahrtspolizeiverordnung 10*, die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung 10* nebst ihren Einführungsverordnungen, die Donauschiffahrtspolizeiverordnung 10* nebst ihrer Anlage A, die Binnenschifferpatentverordnung 10*, die Rheinpatentverordnung nebst ihrer Einführungsverordnung, die Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt (GGVBinSch) 10*. | "b) im Bereich des Binnenschiffsverkehrs das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (Bin SchAufgG)* und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen: die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Bin SchUO)*, die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung*, die Moselschifffahrtspolizeiverordnung*, die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung* nebst ihren Einführungsverordnungen, die Donauschifffahrtspolizeiverordnung* nebst ihrer Anlage A, die Binnenschifferpatentverordnung*, die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden
aa) die Wörter "See-Berufsgenossenschaft in Hamburg" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" und
bb) die Wörter "Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft in Duisburg" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft"
ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
32. Nummer 254 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "Generalsekretariat, Gerhardvon-Are-Straße 8, 53111 Bonn" durch die Angabe "Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin" ersetzt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) für journalistische Fragen an den Deutschen Journalistenverband, Pressehaus 2107, Schiffbauerdamm 40, 10117 Berlin; | "b) für journalistische Fragen an den Deutschen Journalisten-Verband, Geschäftsstelle Berlin, Charlottenstr. 17, 10117 Berlin;". |
c) In Buchstabe e wird die Angabe "Großer Hirschgraben 17 - 21" durch die Angabe "Braubachstr. 16" ersetzt.
33. Nummer 258 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e werden nach der Angabe "Ladenschluss*" die Worte "oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten in den Ländern" angefügt.
b) In Buchstabe j wird das Wort "Seemannsgesetz" durch das Wort "Seearbeitsgesetz" ersetzt.
c) In Buchstabe l wird das Wort "Arbeitssicherheitsgesetz" durch die Angabe "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ersetzt.
a) die Angabe "Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen, Adenauerallee 148, 53113 Bonn" durch die Angabe "Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen, Breite Straße 29, 10178 Berlin" und
b) die Angabe "der Verein "Pro Honore", Verein für Treu und Glauben im Geschäftsleben e.V., Borgfelder Straße 30, 20537 Hamburg" durch die Angabe "Pro Honore e.V., c/o Passarge + Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50 (SKAI), 20457 Hamburg"
ersetzt.
35. In Nummer 261 Satz 1 wird das Wort "Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort "Designgesetzes" ersetzt.
36. Nummer 265 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihr mitzuteilen; ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes). | "(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes)." |
37. In Nummer 268 Absatz 1 werden:
a) in Buchstabe a die Angabe "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz",
b) in Buchstabe e das Wort "Düngemittelgesetz" durch das Wort "Düngegesetz" und
c) in Buchstabe f das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz"
ersetzt.
38. In Nummer 275 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "1954*" ein Komma, nach dem Wort "Marktorganisationen" die Wörter "und der Direktzahlungen" eingefügt und im Klammerzusatz die Angabe "38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe "22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Die Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren treten für den Bereich der Bundesjustizverwaltung am 1. August 2015 in Kraft.
BMJV - R B 3 - 4208/25 - O - 3 - R5 423/2014
| ENDE |