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Espoo-Vertragsgesetz
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens

Vom 7. Juni 2002
(BGBl. II Nr. 22 vom 17.06.2002 S. 1406, ber. 2018 S. 199; 17.06.2002 S. 1435 02; 17.03.2006 S. 224 06)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Espoo (Finnland) am 26. Februar 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia (Bulgarien) am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die Änderung werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 und die Änderung nach Artikel 14 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Geschehen zu Espoo (Finnland) am 25. Februar 1991

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umweltfolgen,

in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,

entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,

in dem Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhüten, zu vermindern und zu überwachen,

im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, die Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und die Schlussdokumente der Madrider und Wiener Treffen der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten,

in lobender Anerkennung der laufenden Tätigkeiten der Staaten, die darauf gerichtet sind, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Maßnahmen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren im Entscheidungsfindungsprozess frühzeitig und ausdrücklich zu berücksichtigen, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung auf allen geeigneten Verwaltungsebenen als ein notwendiges Instrument genutzt wird, um die Qualität der den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, auf ein Mindestmaß beschränkt werden, eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) geleisteten Arbeit in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere der - auf dem Seminar über Umweltverträglichkeitsprüfung (September 1987, Warschau, - Polen) erzielten Ergebnisse, sowie unter - Hinweis auf die vom Verwaltungsrat des - Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) beschlossenen Ziele und Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990, Bergen, Norwegen) sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 02

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Vertragsparteien", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens;
  2. bedeutet "Ursprungspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in deren Hoheitsbereich eine geplante Tätigkeit durchgeführt werden soll;
  3. bedeutet "betroffene Vertragspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit betroffen ist oder sind;
  4. bedeutet "beteiligte Vertragsparteien" die Ursprungspartei und die betroffene Vertragspartei, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen vornehmen;
  5. bedeutet "geplante Tätigkeit" jede Tätigkeit oder jede größere Änderung einer Tätigkeit, über die von einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren innerstaatlichen Verfahren entschieden werden muss;
  6. bedeutet "Umweltverträglichkeitsprüfung" ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;
  7. bedeutet "Auswirkungen" jede Auswirkung einer geplanten Tätigkeit auf die Umwelt, insbesondere auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen außerdem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf sozioökonomische Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;
  8. bedeutet "grenzüberschreitende Auswirkungen" jede Auswirkung - nicht nur globaler Art - innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei infolge einer geplanten Tätigkeit, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder teilweise in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei befindet;
  9. bedeutet "zuständige Behörde" die von einer Vertragspartei für die Wahrnehmung der von diesem Übereinkommen erfassten Aufgaben als zuständig bestimmten) nationalen) Behörden) und/oder die von einer Vertragspartei mit Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf eine geplante Tätigkeit ausgestatteten) Behörden);
  10. bedeutet "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen 06

(1) Die Vertragsparteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt.

(2) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen rechtlichen, verwaltungsmäßigen oder sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben, die Schaffung eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung zulässt.

(3) Die Ursprungspartei stellt sicher, dass vor einer Entscheidung über die Genehmigung oder Durchführung einer in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeit, die voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe dieses Übereinkommens durchgeführt wird.

(4) Die Ursprungspartei stellt im Einklang mit diesem Übereinkommen sicher, dass betroffene Vertragsparteien von einer in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeit, die voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat, benachrichtigt werden.

(5) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Betreiben einer von ihnen Gespräche darüber auf, ob eine oder mehrere nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben und daher so behandelt werden sollen, als seien sie dort aufgeführt. Kommen die Vertragsparteien dahingehend überein, so wird die Tätigkeit beziehungsweise werden die Tätigkeiten entsprechend behandelt. Anhang III enthält allgemeine Richtlinien zur Festlegung von Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine geplante Tätigkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen hat.

(6) Die Ursprungspartei gibt der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Übereinkommens in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, sich an den einschlägigen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf geplante Tätigkeiten zu beteiligen; sie stellt sicher, dass die der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei gegebene Gelegenheit der ihrer eigenen Öffentlichkeit entspricht.

(7) Die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen werden zumindest in der Planungsphase der geplanten Tätigkeit vorgenommen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung in geeignetem Umfang auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden.

(8) Dieses Übereinkommen lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, innerstaatliche Gesetze, sonstige Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder die anerkannte Rechtspraxis zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit schaden würde.

(9) Dieses Übereinkommen lässt das Recht einzelner Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft strengere als die in dem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

(10) Dieses Übereinkommen lässt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Tätigkeiten unberührt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder voraussichtlich haben werden.

(11) Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so soll die betroffene Vertragspartei in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren erhalten.

Artikel 3 Benachrichtigung

(1) Bei einer in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeit, die voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat, benachrichtigt die Ursprungspartei zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen nach Artikel 5 jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit von der betreffenden Tätigkeit unterrichtet.

(2) Die Benachrichtigung enthält insbesondere

  1. Informationen über die geplante Tätigkeit, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen;
  2. Informationen über die Art der möglichen Entscheidung und
  3. die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 3 erforderlich ist, wobei die Art der geplanten Tätigkeit berücksichtigt wird;

sie kann die in Absatz 5 genannten Informationen enthalten.

(3) Die betroffene Vertragspartei antwortet der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Eingang der Benachrichtigung bestätigt, und sie gibt an, ob sie sich an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen beabsichtigt.

(4) Gibt die betroffene Vertragspartei zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt, sich an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden die Absätze 5, bis 8 sowie die Artikel 4 bis 7 keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen wird, unberührt.

(5) Nach Eingang der Antwort der betroffenen Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach Beteiligung an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Vertragspartei Folgendes zur Verfügung:

  1. sachdienliche Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;
  2. sachdienliche Informationen über die geplante Tätigkeit und deren möglicherweise erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen.

(6) Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise erhältlichen Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt unter ihrer Hoheitsgewalt zur Verfügung, wenn diese Informationen für die Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.

(7) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass sie von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen einer in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeit betroffen sein könnte, und ist eine Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht erfolgt, so tauschen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen zu erörtern. Stellen diese Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, so finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend Anwendung. Können sich diese Vertragsparteien nicht darüber einigen, ob erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang IV vorlegen, die über die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen ein Gutachten erstellt, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Regelung dieser Frage einigen.

(8) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über die geplante Tätigkeit unterrichtet wird und die Möglichkeit erhält, Stellungnahmen oder Widersprüche dazu abzugeben; ferner sorgen sie für die Übermittlung dieser Stellungnahmen oder Widersprüche entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei an die zuständige Behörde der Ursprungspartei.

Artikel 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Informationen.

(2) Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei - gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist - die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung. Die beteiligten Vertragsparteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen entweder unmittelbar an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die endgültige Entscheidung über die geplante Tätigkeit getroffen wird.

Artikel 5 Konsultationen auf der Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach Fertigstellung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung nimmt die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. mögliche Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, einschließlich der Möglichkeit, die Tätigkeit zu unterlassen, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen und zur Überwachung der Auswirkungen solcher Maßnahmen auf Kosten der Ursprungspartei;
  2. andere Formen einer möglichen gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und
  3. sonstige sachdienliche Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit.

Die Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.

Artikel 6 Endgültige Entscheidung

(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass bei der endgültigen Entscheidung über die geplante Tätigkeit das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nach Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Artikel 5 genannten Konsultationen gebührend berücksichtigt werden.

(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Vertragspartei die endgültige Entscheidung über die geplante Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.

(3) Erhält eine beteiligte Vertragspartei, bevor die Arbeit an einer geplanten Tätigkeit aufgenommen wird, zusätzliche Informationen über die erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, die zu dem Zeitpunkt, zu dem über die betreffende Tätigkeit entschieden wurde, noch nicht verfügbar waren und die für die Entscheidung hätten ausschlaggebend sein können, so unterrichtet diese Vertragspartei sofort die anderen beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden Konsultationen über die Frage statt ob die Entscheidung revidiert werden muss.

Artikel 7 Analyse nach Durchführung des Vorhabens

(1) Die beteiligten Vertragsparteien legen auf Ersuchen einer von ihnen fest, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Analyse nach Durchführung des Vorhabens vorgenommen wird, wobei die voraussichtlich erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe dieses Übereinkommens durchgeführt wurde, berücksichtigt werden. Jede nach Durchführung des Vorhabens vorgenommene Analyse umfasst insbesondere die Überwachung der Tätigkeit und die Feststellung etwaiger nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen. Die Überwachung und die Feststellung können im Hinblick auf die Verwirklichung der in Anhang V aufgeführten Ziele durchgeführt werden.

(2) Hat die Ursprungspartei oder die betroffene Vertragspartei auf Grund der Analyse nach Durchführung des Vorhabens triftige Gründe zu der Annahme, dass erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen, oder sind Faktoren zutage getreten, die zu solchen Auswirkungen führen können, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei sofort mit. Die beteiligten Vertragsparteien konsultieren einander daraufhin über notwendige Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Auswirkungen.

Artikel 8 Zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit 06

Die Vertragsparteien können bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, zu erfüllen. Diese Übereinkünfte oder sonstigen Vereinbarungen können sich auf die in Anhang VI aufgeführten Grundlagen stützen.

Artikel 9 Forschungsprogramme

Die Vertragsparteien prüfen besonders die Einführung oder Intensivierung bestimmter Forschungsprogramme mit dem Ziel,

  1. vorhandene qualitative und quantitative Methoden zur Prüfung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten zu verbessern;
  2. zu einem besseren Verständnis der Beziehungen zwischen Ursache und Wirkung und deren Rolle in einem integrierten Umweltmanagement zu gelangen;
  3. die wirksame Durchführung der Entscheidungen über geplante Tätigkeiten zu untersuchen und zu überwachen in der Absicht, Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu verhüten;
  4. Methoden zu entwickeln, die zu kreativen Lösungsansätzen bei der Suche nach umweltverträglichen Alternativen zu geplanten Tätigkeiten Produktions- und Verbrauchsstrukturen anregen;
  5. Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf makroökonomischer Ebene zu entwickeln.

Die Ergebnisse der vorstehend aufgeführten Programme werden zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht.

Artikel 10 Status der Anhänge

Die diesem Übereinkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 11 Tagung der Vertragsparteien 06

(1) Die Vertragsparteien treffen soweit möglich anlässlich der Jahrestagungen der Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der Regierungen der Wirtschaftskommission für Europa zusammen. Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Vertragsparteien zu den auf einer Tagung der Vertragsparteien als notwendig erachteten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(2) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck

  1. überprüfen sie ihre Leitlinien und methodischen Konzepte für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
  2. tauschen sie Informationen über ihre Erfahrungen bei dem Abschluss und der Durchführung zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen aus, deren Vertragsparteien einzelne oder mehrere von ihnen sind;
  3. erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;
  4. beraten sie auf ihrer ersten Tagung eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen und beschließen sie durch Konsens;
  5. prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und nehmen sie notwendigenfalls an;
  6. prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens als notwendig erweisen könnten;
  7. erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;
  8. setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein.

Artikel 12 Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes vorgesehen ist, üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 13 Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

  1. Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
  2. er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat, und
  3. er nimmt sonstige in diesem Übereinkommen vorgesehene oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Artikel 14 Änderungen des Übereinkommens 06

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Änderungsvorschläge werden dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Tagung der Vertragsparteien erörtert, sofern die Vorschläge spätestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat den Vertragsparteien übermittelt worden sind.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, über jeden Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens eine Einigung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wurde eine Einigung nicht erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(4) Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme vorgelegt.Sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahme-Notifikation von mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Vertragsparteien erhalten hat. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

(6) Das in Absatz 3 beschriebene Abstimmungsverfahren soll nicht als Präzedenzfall für innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelte künftige Übereinkünfte dienen.

Artikel 14bis Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens 06

(1) Die Vertragsparteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung
durch die Vertragsparteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Tagung der Vertragsparteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Vertragsparteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.

(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.

Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens beziehungsweise beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

  1. die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
  2. ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 16 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden

Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 02

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Übereinkommen steht vom 3. September 1991 an für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten. Die Tagung der Vertragsparteien prüft oder genehmigt kein Beitrittsersuchen eines solchen Staates, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 27. Februar 2001 Vertragsparteien des Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Verwahrers wahrnimmt.

(5) Jede in Artikel 16 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.

(6) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 16 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit für die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten an. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(7) Von jedem Staat oder jeder Organisation, der/die dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt, wird angenommen, dass er/sie gleichzeitig die Änderung des Übereinkommens, die in dem auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien gefassten Beschluss II/14 enthalten ist, ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

Artikel 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 16 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel 19 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3 bis 6 auf eine geplante Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgte oder ein Ersuchen nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Artikel 20 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Liste der Tätigkeiten Anhang I 06
  1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
    1. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie
    2. Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren 1 (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
    1. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
    2. Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
  2. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
  3. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
  4. Integrierte chemische Anlagen.
    1. Bau von Autobahnen, Schnellstraßen 3 und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen 3 mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2.100 Metern und mehr;
    2. Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
  5. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines großen Durchmessers.
  6. Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen zugänglich sind.
    1. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;
    2. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag.
  7. Große Talsperren und Stauseen.
  8. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einer jährlichen Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
  9. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
  10. Größere Steinbrüche und größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.
  11. Kohlenwasserstoffförderung auf See. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 Tonnen/Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 Kubikmetern/Tag bei Erdgas.
  12. Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
  13. Abholzung großer Flächen.
    1. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Millionen Kubikmeter/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
    2. in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Millionen Kubikmeter/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.

    In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

  14. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnerwerten.
  15. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
  16. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
  17. Größere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).

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1
) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

2) Im Sinne dieses Übereinkommens

3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Flughafen" einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - (Anhang 14).

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Inhalt der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang II

Die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung enthält nach Artikel 4 mindestens folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit und ihres Zwecks;
  2. gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise in Bezug auf den Standort oder die Technologie) zu der geplanten Tätigkeit sowie auch die Möglichkeit, die Tätigkeit zu unterlassen;
  3. eine Beschreibung der Umwelt, die durch die geplante Tätigkeit und deren Alternativen voraussichtlich erheblich betroffen sein wird;
  4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und deren Alternativen auf die Umwelt sowie eine Abschätzung ihres Ausmaßes;
  5. eine Beschreibung der Milderungsmaßnahmen, durch welche die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden;
  6. eine genaue Angabe der Prognosemethoden und der zugrunde liegenden Annahmen sowie der verwendeten einschlägigen Umweltdaten;
  7. die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der geforderten Informationen festgestellt wurden;
  8. gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Analyse nach Durchführung des Vorhabens;
  9. eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungsmaterial (Karten, Diagramme usw.).

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Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte für die Feststellung der Umweltbelastung durch nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten Anhang III
  1. Bei der Prüfung geplanter Tätigkeiten, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Vertragsparteien prüfen, ob die Tätigkeit voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat, insbesondere anhand einzelner oder mehrerer der folgenden Kriterien:
    1. Umfang: geplante Tätigkeiten, die ihrer Art nach umfangreich sind;
    2. Standort: geplante Tätigkeiten, deren Standort sich in oder nahe bei einem Gebiet befindet, das ökologisch besonders empfindlich oder bedeutsam ist (wie die im Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Übereinkommen) bezeichneten Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Stätten von besonderem wissenschaftlichen Interesse oder Stätten von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung); ferner geplante Tätigkeiten an Standorten, an denen die Merkmale des geplanten Vorhabens voraussichtlich erhebliche Folgen für die Bevölkerung hätten;
    3. Folgen: geplante Tätigkeiten mit besonders vielschichtigen und möglicherweise nachteiligen Folgen; dazu gehören Tätigkeiten, die schwerwiegende Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Tätigkeiten, welche die weitere oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets gefährden, sowie Tätigkeiten, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Belastbarkeit der Umwelt übersteigt.
  2. Die beteiligten Vertragsparteien prüfen zu diesem Zweck geplante Tätigkeiten, deren Standort sich in der Nähe einer Staatsgrenze befindet, sowie geplante Tätigkeiten, deren Standort weiter entfernt ist und die erhebliche grenzüberschreitende Folgen in großer Entfernung vom Durchführungsort haben können.

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Untersuchungsverfahren Anhang IV

(1) Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission die Frage vorlegt, ob eine in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeit voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat. In dieser Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.

(2) Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen bestimmen einvernehmlich den dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befasst gewesen sein.

(3) Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.

(4) Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Nach Ablauf dieses Zeitraums unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

(5) Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(7) Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden ihr insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
  2. die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

(8) Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(9) Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluss der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

(10) Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

(11) Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

(12) Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Das Schlussgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie etwaige abweichende Ansichten wieder.

(13) Die Untersuchungskommission legt ihr Schlussgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese zwei Monate nicht überschreiten.

(14) Das Schlussgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

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Analyse nach Durchführung des Vorhabens Anhang V

Ziel der Analyse ist insbesondere Folgendes:

  1. die Überwachung der Einhaltung der in der Genehmigung der Tätigkeit enthaltenen Bedingungen sowie der Wirksamkeit der Milderungsmaßnahmen;
  2. die Überprüfung von Auswirkungen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Management und zur Beseitigung von Unsicherheiten;
  3. die Nachprüfung früherer Voraussagen, um Erfahrungswerte auf künftige gleichartige Tätigkeiten zu übertragen.

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Grundlagen für die zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit Anhang VI 06

(1) Die beteiligten Vertragsparteien können gegebenenfalls institutionelle Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.

(2) Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen können Folgendes umfassen:

  1. zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Subregion berücksichtigt werden;
  2. institutionelle, verwaltungsmäßige und sonstige Regelungen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind;
  3. Angleichung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmaßnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung;
  4. Entwicklung, Verbesserung und/oder Angleichung der Methoden zur Feststellung, Messung, Vorhersage und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Analyse nach Durchführung des Vorhabens;
  5. Entwicklung und/oder Verbesserung der Methoden und Programme für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über die Umweltqualität als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
  6. Festlegung von Schwellenwerten und genaueren Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes grenzüberschreitender Auswirkungen in Bezug auf Standort, Art oder Umfang geplanter Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen vorgenommen werden soll, und Festlegung von Belastungsgrenzen für grenzüberschreitende Verschmutzung;
  7. gegebenenfalls Durchführung einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.

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Schiedsverfahren Anhang VII

(1) Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat, dass sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellenden) Vertragsparteien) als auch die anderen) an der Streitigkeit beteiligten) Vertragsparteien) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

(3) Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.

(4) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Nach Ablauf dieses Zeitraums unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.

(6) Ein nach diesen Bestimmungen gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(9) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
  2. ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

(10) Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(11) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(12) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht vergewissern, dass das Begehren sachlich und rechtlich begründet ist.

(13) Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

(15) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

(17) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.

(18) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

*) Im Sinne dieses Übereinkommens

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