umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (1)

Frame öffnen

Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Vollzugshinweise der Länder zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie und der ihr zugrunde liegenden UVP-Richtlinie

Vom 22. Dezember 1999
(StAnz. 2000 S. 372)



A. Einleitung

1. Frist zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden "UVP-ÄndRL") ist am 14. März 1999 abgelaufen, ohne dass die Umsetzung in das innerstaatliche Recht von Bund und Ländern erfolgt ist.

Allerdings ist die Umsetzung für die dem Bundesberggesetz unterliegenden Vorhaben bereits durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen (BGBl. I S. 2093) erfolgt.

Den Ländern werden daher Empfehlungen zur Lösung der Frage nach der unmittelbaren Wirkung der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL gegeben, um entscheiden zu können, für welchen Anwendungsbereich welche Bestimmungen dieser Richtlinien im Vollzug direkt anzuwenden sind.

In Abschnitt B II werden Hinweise gegeben, ob und gegebenenfalls für welche Vorhaben des Anhangs II der UVP-RL, für die Deutschland nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Oktober 1998 eine UVP-Pflicht hätte regeln müssen, eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL 85/337/EWG anzunehmen ist.

2. Als Ergebnis einer europarechtlichen Bewertung muss angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH davon ausgegangen werden, dass der EuGH eine unmittelbare Wirkung der wesentlichen Bestimmungen der UVP-RL annimmt (siehe Anhang "Begründung").

Der unmittelbaren Wirkung kann allerdings dann keine Geltung verschafft werden, wenn es kein Trägerverfahren für ein Vorhaben gibt. Ob ein Trägerverfahren zur Verfügung steht, ist angesichts unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen von Land zu Land verschieden.

3. Die folgenden Empfehlungen für Vollzugshinweise sind für die Zeit bis zur gesetzlichen Umsetzung der UVP-ÄndRL bestimmt. Sie sind keine wirksame Umsetzung der UVP-RL (so EuGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Urteil vom 11. Dezember 1997, Rs C 83/97 zur RL 92/43/EWG).

B. Folgerungen aus der Annahme der unmittelbaren Wirkung

I. Rechtslage bei Zulassungsanträgen ab dem 14. März 1999

Die UVP-ÄndRL hat die UVP-Pflicht für eine Reihe neuer Vorhaben des Anhangs I und des Anhangs II vorgeschrieben. Bei Vorhaben, für die bereits gemäß UVPG oder landesrechtlichen Vorschriften eine UVP-Pflicht besteht, ist die UVP aufgrund der Bestimmungen der UVP-ÄndRL inhaltlich zu modifizieren.

1 Neue UVP-pflichtige Vorhaben aufgrund der UVP-ÄndRL

a) Anhang I

Tabelle 1 (Anhang) enthält in Spalte 1 diejenigen Vorhaben, die aufgrund der UVP-ÄndRL in den Anhang I der UVP-RL neuaufgenommen sind und deren UVP-Pflicht in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL in Fassung der UVP-ÄndRL ab 14. März 1999 uneingeschränkt besteht. Dies gilt auch, wenn nur Teilbereiche eines Vorhabentyps neu der UVP-Pflicht unterworfen sind. Spalte 2 der Tabelle 1 gibt Hinweise, wenn ein Vorhaben, das in Anhang I enthalten ist, seinem Typ nach auch in Anhang IIaufgeführt wird.

b) Anhang II

Die Tabelle 2 (Anhang) enthält in Spalten 1 und 2 eine synoptische Darstellung der Vorhaben des Anhangs II nach der UVP-RL 1985 und der UVP-ÄndRL 1997.

In Spalte 3 der Tabelle 2 werden diejenigen Vorhaben oder Teilbereiche bestimmter Vorhabentypen genannt, die im Vergleich zur UVP-RL 1985 als neu anzusehen sind und bei denen es keine entsprechenden Anhang I-Vorhaben gibt.

In Spalte 4 der Tabelle 2 sind diejenigen Vorhaben des Anhangs II der UVP-RL 1985 genannt, für die aufgrund des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 1998 eine UVP hätte durchgeführt werden müssen, für die aber in Deutschland bislang bundesrechtlich und in der Regel auch landesrechtlich keine UVP-Pflicht vorgesehen ist. Soweit in Einzelfällen bereits eine landesrechtliche UVP-Pflicht besteht, wird in den ergänzenden Länder-Erlassen darauf hingewiesen. Wenn nicht anders vermerkt (vgl. Spalte 4 Hinweis zu Vorhaben II. 4. e) UVP-RL 1985), sind alle in Spalte 4 genannten Vorhaben auch im Anhang II der UVP-ÄndR 1997 enthalten, aber nicht in Spalte 3 aufgeführt, weil es sich nicht um neue Vorhaben im Vergleich zur UVP-RL 1985 handelt.

Da für alle in Spalten 3 und 4 genannten Vorhaben die UVP-Pflicht noch nicht bundesgesetzlich und in der Regel auch nicht landesgesetzlich bestimmt ist, kommt für diese Vorhaben die Durchführung einer UVP nur aufgrund unmittelbarer Anwendung der UVP-RL in Betracht.

Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine UVP bei Vorhaben, für deren Zulassung ein Antrag nach dem 14. März 1999 gestellt wurde, durchzuführen ist, wird im Folgenden näher dargestellt.

2. Feststellung der UVP-Pflicht

a) bei neuen Anhang I-Vorhaben in Spalte 1 der Tabelle 1

Bei neuen Anhang I-Vorhaben der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL ist in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL grundsätzlich eine UVP durchzuführen. Dabei sind die dort genannten Schwellenwerte zugrunde zu legen.

Erreicht das Vorhaben die Schwellenwerte des Anhangs I nicht, ist zu prüfen, ob das Vorhaben auch als entsprechendes Anhang II-Vorhaben gegebenenfalls einer UVP-Pflicht unterliegt. In welchen Fällen dies in Betracht kommt, ergibt sich aus Spalte 2 der Tabelle 1.

b) bei neuen Anhang II-Vorhaben in Spalte 3 der Tabelle 2 und bei Anhang II-Vorhaben in Spalte 4 der Tabelle 2

Vorhaben des Anhangs II der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL sind nicht zwingend einer UVP zu unterziehen, sondern nur nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung. Die Einzelfallprüfung muss ausdrücklich auf die in Anhang III der UVP-ÄndRL genannten Auswahlkriterien Bezug nehmen, insbesondere auf die dort in Nr.2 genannten relevanten standortbezogenen Kriterien.

Bei Vorhaben, für die es ein Trägerverfahren gibt, ist bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht im Einzelfall Folgendes zu beachten:

Liegen für das Vorhaben im geltenden Recht, zum Beispiel in Spalten 1 oder 2 der 4. BImSchV, bereits Schwellenwerte oder Kriterien vor, so können diese als Orientierungswerte für die Entscheidung über die UVP-Pflicht genutzt werden. Bei Vorhaben, die ihrer Art nach als Anlagen in der 4. BImSchV genannt sind, ist davon auszugehen, dass keine UVP durchzuführen ist, wenn der dort genannte Wert nicht erreicht wird, es sei denn, es handelt sich um ein "atypisches" Vorhaben, dessen Standort ein geschütztes Gebiet im Sinne der Nummer 2. des Anhangs III der UVP-ÄndRL beeinträchtigen kann.

Bei Vorhaben, die ihrer Art nach nicht von der 4. BImSchV erfasst sind, erfolgt die Einzelfallentscheidung ausschließlich anhand der Kriterien des Anhangs m. Die Nichtaufnahme einer Industrieanlage in die 4. BImSchV kann als Indiz gewertet werden, dass von der Anlage in der Regel keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Ob im Einzelfall eine UVP durchgeführt werden muss, ist insbesondere danach zu entscheiden, ob der Standort des Vorhabens die Beeinträchtigung eines geschützten Gebiets im Sinne der Nummer 2. des Anhangs III der UVP-ÄndRL zur Folge haben kann.

Bei Vorhaben, die ihrer Art nach nicht in der 4. BImSchV benannt sind oder die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, kann die Einzelfallprüfung nicht im immissionsschutzrechtlichen Verfahren, sondern nur in einem anderen Trägerverfahren, zum Beispiel einem bauordnungsrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Verfahren erfolgen, wenn ein solches für das Vorhaben zur Verfügung steht.

In den Anhängen ;,Landwirtschaft" und "Bauleitplanung" sind als Empfehlung der Bundesregierung Anhaltspunkte ("Orientierungswerte") für hier zugehörige UVP-pflichtige Vorhaben enthalten.

c) bei Vorhaben, deren UVP-Pflicht bereits im geltenden Recht grundsätzlich bestimmt ist

Soweit eine UVP-Pflicht für Anhang II-Vorhaben der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL bereits nach dem UVPG oder einem entsprechenden Landesgesetz besteht, ist hinsichtlich der dort vorgesehenen Schwellenwerte davon auszugehen, dass bei der Auswahl dieser Vorhaben die Kriterien des Anhangs III der UVP-ÄndRL bereits berücksichtigt sind. Ein Vorhaben, dass einen solchen gesetzlich bestehenden Schwellenwert nicht erreicht, ist daher keiner UVP zu unterwerfen.

d) Zugänglichmachen der Einzelfallentscheidung

Gemäß Art. 4 Abs. 4 UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL ist bei Anhang II-Vorhaben das Zugänglichmachen der Entscheidung über die Einzelfallprüfung gegenüber der Öffentlichkeit erforderlich.

Wenn die Behörde zum Ergebnis kommt, dass eine UVP nicht erforderlich ist, erfolgt das Zugänglichmachen der Entscheidung nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes unter Beachtung der EG-rechtlichen Anforderungen an den freien Zugang zu Umweltinformationen. Die Verpflichtung, die Entscheidung zugänglich zu machen, besteht auch in laufenden Verwaltungsverfahren.

Hat sich die Behörde für die Durchführung einer UVP entschieden, dann erfolgt das Zugänglichmachen der Entscheidung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zulassungsverfahren.

3. Verfahren bei der Durchführung der UVP in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL

Ab 14. März 1999 ist die UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL unmittelbar anzuwenden (vgl. Artikel 3 Abs. 2 der UVP-ÄndRL). Entscheidend ist der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung.

Die UVP ist in Anlehnung an die bundes- und landesrechtlichen UVP-Regelungen unter Berücksichtigung der folgenden zusätzlichen Punkte in den jeweils bestehenden Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Art der Öffentlichkeitsbeteiligung entspricht derjenigen des Trägerverfahrens. Sieht das Trägerverfahren keine den Anforderungen der UVP-RL genügende Öffentlichkeitsbeteiligung vor, ist eine schriftliche Öffentlichkeitsbeteiligung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 2 und 3 der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL durchzuführen. Eine schriftliche Öffentlichkeitsbeteiligung genügt den Anforderungen der Richtlinie.

Aufgrund der UVP-ÄndRL ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen der UVP-RL 1985 in der Form ihrer nationalen Umsetzung durch UVPG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften gelten:

  1. erweiterter Prüfrahmen hinsichtlich der Wechselwirkungen
    (Art. 3, 4. Gedankenstrich)
  2. erweiterter Prüfrahmen durch Einbeziehung der wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen (Art. 5 Abs. 3, 4. Gedankenstrich); damit wird die bisher in § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVP-Gesetz vorgesehene Unterlage eine "Mindestangabe" vergleichbar den bisher nur in § 6 Abs. 3 enthaltenen Angaben
  3. Einführung der Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Scoping, Art. 5 Abs. 2); dies ist jedoch durch § 5 UVP-Gesetz bereits abgedeckt
  4. Zugänglichmachen der Einzelfallentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 4 (vgl. B.I.2d))
  5. Einführung der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung, verbunden mit einer Konsultationspflicht (Art. 7)
  6. Bekanntgabe der Entscheidung über die beantragte Genehmigung, Zugänglichmachen von Hauptgründen der Entscheidung (obligatorisch) sowie, falls erforderlich, Beschreibung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, gegenüber der Öffentlichkeit (Art. 9 Abs. 1)

Besonders wichtig ist die Beachtung der folgenden Anforderungen:

  1. Bei der Prüfung der Wechselwirkungen sind die Punkte Sachgüter und kulturelles Erbe in die Betrachtung einzubeziehen.
  2. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 8 UVPG richtlinienkonform anzuwenden das heißt eine schriftliche Öffentlichkeitsabteiligung genügt den Anforderungen der Richtlinie
  3. Die Form der Veröffentlichung der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer "Genehmigung" (Art. 9 UVP-ÄndRL) ist unter Berücksichtigung der legitimen Geheimhaltungsinteressen anzupassen.

Die zusätzlichen Anforderungen der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL sind in unmittelbarer Anwendung auch in Zulassungsverfahren bei Vorhaben zu beachten, für die schon nach geltendem Recht aufgrund § 3 UVPG in Verbindung mit der Anlage oder aufgrund landesgesetzlicher Vorschrift die Durchführung einer UVP vorgeschrieben ist. Bei diesen Vorhaben ist dem Erfordernis der Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bereits Rechnung getragen. Bei Vorhaben, bei denen nach deutschem Recht anstelle eines Planfeststellungsverfahrens mit UVP ein Plangenehmigungsverfahren ohne UVP in Betracht kommt (vgl. Nummern 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 17 der Anlage zu § 3 UVPG), ist die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL in Verbindung mit Anhang I und Art. 4 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit den Anhängen II und III zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind im Umweltrecht § § 31 Abs. 3 WHG, 31 Abs. 3 KrW-/AbfG und 9b Abs. 1 AtG.

Dies bedeutet, dass im Falle eines Anhang I-Vorhabens oder wenn bei einem Anhang II-Vorhaben aufgrund einer gemäß Anhang III durchgeführten Einzelfallprüfung eine UVP geboten ist, ein den Behörden eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben ist, dass in diesen Fällen nur ein Planfeststellungsverfahren als Trägerverfahren in Anspruch zu nehmen ist.

4. Neue Vorhaben ohne Trägerverfahren

Bei Vorhaben des Anhangs I oder II der UVP-ÄndRL, für die im geltenden Recht keine behördliche Zulassung vorgesehen ist, fehlt es an einem Trägerverfahren für die UVP. Ein solches muss durch den Gesetzgeber erst geschaffen werden. Eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL ist hier nicht möglich.

Besteht jedoch aufgrund von Landesrecht die Möglichkeit, für derartige Vorhaben zumindest ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, sollte in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL eine Prüfung der Umweltauswirkungen innerhalb des Raumordnungsverfahrens vorgenommen werden.

II. Rechtslage vor dem 14. März 1999

Für bestimmte Vorhaben des Anhangs II der UVP-RL 1985, die Deutschland nicht in das UVPG oder in landesgesetzliche Regelungen aufgenommen hatte, ist aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 22. Oktober 1998 nunmehr eine UVP einzuführen (siehe Spalte 4 der Tabelle 2). Diese Vorhaben sind in der Regel auch in der UVP-ÄndRL enthalten.

Bei Verfahren für Vorhaben, bei denen ein Antrag auf Zulassung vor dem 14. März 1999 gestellt wurde und die Entscheidung noch aussteht, ist der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung entscheidend. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 UVP-ÄndRL ist die UVP-RL 1985 in Anlehnung an die bundes- und landesrechtlichen UVP-Regelungen anzuwenden.

Für diese Vorhaben ist über die UVP-Pflicht im Einzelfall zu entscheiden.

Liegen für das Vorhaben im geltenden Recht, zum Beispiel in Spalten 1 oder 2 der 4. BImSchV, bereits Schwellenwerte oder Kriterien vor, so können diese als Orientierungswerte für die Entscheidung über die UVP-Pflicht genutzt werden. Bei Vorhaben, die ihrer Art nach als Anlagen in der 4. BImSchV genannt sind, ist davon auszugehen, dass keine UVP durchzuführen ist, wenn der dort genannte Wert nicht erreicht wird.

Anhang III der UVP-ÄndRL ist bei der Einzelfallentscheidung über die UVP-Pflicht von Vorhaben in Spalte 4 der Tabelle 2 nicht anzuwenden, soweit der förmliche Zulassungsantrag vor dem 14. März 1999 gestellt worden ist.

Über die UVP-Pflicht von Vorhaben, bei denen es keinen gesetzlichen Schwellenwert im geltenden Recht gibt, ist nur in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL 1985 und in Anlehnung an das UVPG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften zu entscheiden. Für die Entscheidung kommt es in diesen Fällen darauf an, ob unter Berücksichtigung von Art, Größe oder Standort des Vorhabens (vgl. Artikel 2 Abs. 1 UVP-RL 1985) erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Auch die Durchführung der UVP erfolgt lediglich in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL 1985 und in Anlehnung an das UVPG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften.

Wenn jedoch für ein Vorhaben in Spalte 4 der Tabelle 2 der förmliche Zulassungsantrag nach dem 14. März 1999 gestellt wird, gelten die Ausführungen über die unmittelbare Anwendung der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL bei Anhang II-Vorhaben in Abschnitt B. 2. c) und 3. dieser Vollzugshinweise.

.

Begründung der Annahme einer unmittelbaren Wirkung von Bestimmungen der UVP-Richtlinien (siehe zu A.)  Anhang

1. Zur unmittelbaren Wirkung von EG-Richtlinien im Allgemeinen

Im Gegensatz zur Verordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ist die Richtlinie dem Wortlaut des Art. 189 Abs. 3 EGV zufolge nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Das heißt die Richtlinie bedarf grundsätzlich der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Ungeachtet des Wortlauts des Art. 189 EGV hat der EuGH jedoch bereits zu Beginn der Siebzigerjahre entschieden, dass Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Umsetzung in nationales Recht unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten entfalten können und seitdem eine umfangreiche Rechtsprechung hierzu entwickelt. Auch die Rechtslehre erkennt die unmittelbare Wirkung von Richtlinien im Grundsatz an. Die Einzelheiten in diesem Zusammenhang sind allerdings sehr umstritten. Insbesondere die Frage der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien mit Dritt- bzw. Doppelwirkung erscheint noch ungeklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können Richtlinien bzw. einzelne Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie

Die unmittelbare Wirkung ist als Folge der Nichtumsetzung einer Richtlinie von Rechtsprechung und Verwaltung von Amts wegen zu berücksichtigen (Stichwort: objektive Wirkung von Richtlinie; vgl. hierzu beispielsweise Klein, in: FS für Everling, S. 641, 647). In seiner Entscheidung vom 11. August 1995 (Rs. C-431/92, EuGHE 95, 2189 = NVwZ 1096, 369ff- "Großkrotzenburg") hat der EuCH erklärt, dass die Klärung der sich aus einer Richtlinie ergebenen Verpflichtungen nichts mit der Möglichkeit zu tun habe, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen (Rz. 26).

Anerkennung bzw. Ablehnung unmittelbarer Wirkungen von Richtlinien rechtfertigt der EuCH dogmatisch teils mit dem Prinzip des "effet utile", teils mit dem Verbot des "venire contra factum proprium". Das "effet utile"-Prinzip besagt, dass den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts größtmögliche praktische Wirksamkeit zu verschaffen ist. Gemäß dem Verbot des "venire contra factum proprium" soll sich ein Mitgliedstaat nicht zu Lasten seiner Bürger auf eigene Versäumnisse, hier die mangelnde oder die unzulängliche Umsetzung einer Richtlinie, berufen können.

Auf dieser Basis hat der EuGH zu den folgenden klassischen Konstellationen a) bis d) explizit Stellung genommen. Die Fallgruppe e) wurde bisher nicht eindeutig entschieden.

a) Vertikale Wirkung von Richtlinienbestimmungen (Verhältnis Bürger - Staat)

Richtlinienbestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte für Private begründen, gelten unmittelbar zugunsten des Betroffenen. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Rechte des Einzelnen von Amts wegen berücksichtigen und nicht nur dann, wenn sich der Einzelne darauf beruft (zum Beispiel EuGH vom 5. April 1979, Rs. 148/78, EuGHE 79, 1629, 1642 - "Ratti" - in Verbindung mit EuGH vom 11. August 1995, Rs. C-431/92, EuGHE 95, 2189 = NVwZ 1996, 369 ff - "Großkrotzenburg").

b) Horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen (Verhältnis Bürger - Bürger)

Im Verhältnis zweier Bürger zueinander ist die unmittelbare Wirkung von Richtlinien ausgeschlossen. Eine zivilrechtliche Richtlinienbestimmung kann vor ihrer Umsetzung nicht selbst eine Verpflichtung für einen Bürger begründen (zum Beispiel EuGH vom 14. Juli 1994, Rs. C-91/92, EUGHE 94, 3325, 3356 = NJW 1994, 2473 ff. - "Faccini Dort").

c) Umgekehrt vertikale Wirkung von Richtlinienbestimmung (Verhältnis Staat - Bürger)

Der Staat darf sich nicht zu Lasten seiner Bürger unmittelbar auf Richtlinienbestimmungen berufen, das heißt eine unmittelbare aus einer Richtlinie folgende Verpflichtung von Bürgern ist ausgeschlossen (zum Beispiel EuGH vom 26. Februar 1986, Rs. 152/84, EuGHE 86, 723, 749 = NJW 1986, 2178 ff. - "Marshall").

d) Objektive Wirkung von Richtlinienbestisnmungefl (Staat als Verpflichteter)

Richtlinienbestimmungen, die weder subjektiv-öffentliche Rechte, noch Belastungen Einzelner begründen, sondern lediglich Behördenpflichten normieren, gelten unmittelbar. Adressat bzw. Verpflichteter ist der Mitgliedstaat (EuGH vom 11. August 1995, Rs. C-431/92, EuGHE 95, 2189 = NVwZ 1996, 369 ff. - "Großkrotzenburg").

e) Dritt- bzw. Doppelwirkung von Richtlinienbestimmungen (Verhältnis Staat - Bürger - Bürger bzw. Staat - Bürger)

Zur Kategorie der öffentlich-rechtlichen Richtlinienbestimmungen mit Dritt- bzw. Doppelwirkung - diese umfasst zum einen Regelungen, die für einige Bürger begünstigend und gleichzeitig für andere Bürger belastend wirken (begünstigende Richtlinienbestimmungen mit drittbelastender Wirkung sowie belastende Richtlinienbestimmungen mit drittbegünstigender Wirkung), zum anderen Regelungen, die ausschließlich an den Staat gerichtet sind, deren Vollzug jedoch Belastungen auf Seiten der Bürger nach sich zieht (objektiv wirkende Richtlinienbestimmungen mit drittbelastender Wirkung), - hat sich der EuGH noch nicht ausdrücklich geäußert.

Zwar vertreten Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur (zum Beispiel Hauschild, in: Beiträge zum deutschen und europäischen Energierecht, Bd. 88, 101, 105 if;; Albin, NuR 1997, 29, 32; Epiney, DVB1. 1996, 409, 413) die Ansicht, der EuGH habe in seiner bereits erwähnten Großkrotzenburg-Entscheidung die unmittelbare Wirkung drittbelastender Richtlinienbestimmungen anerkannt. Dies lässt sich der Entscheidung zwar so eindeutig nicht entnehmen (kritisch auch Pechstein, EWS 1996, 261, 264). Denn möglich ist, dass der EuGH nur den Fall der objektiven Wirkung von Richtlinienbestimmungen (s. o.) entscheiden wollte und in diesem Zusammenhang Belastungen in Form von Mitwirkungspflichten als unerheblich erachtet hat.

Jedenfalls sind nach der Ausprägung, die der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes im deutschen wie im Gemeinschaftsrecht gefunden hat, Richtlinien im Gegensatz zu Verordnungen und Entscheidungen keine hinreichenden Rechtsgrundlagen für Belastungen der Gemeinschaftsbürger. Dies kann zum einen aus dem Wortlaut des Art. 189 Abs. 3 im Vergleich zu Abs. 2 und 4 EGV geschlossen werden, zum anderen aus der Tatsache, dass der EGV keinen Rechtsschutz gegen Richtlinien vorsieht und Richtlinien außerdem nicht zwingenderweise zu veröffentlichen sind.

Andererseits bleibt die Reichweite der Großkrotzenburg-Entscheidung unklar, zumal der EuGH in der Großkrotzenburg- Entscheidung ausdrücklich die unmittelbare Wirkung der Artikel 2, 3 und 8 der UVP-RL 85 festgestellt hat (Rz. 39). Es kommt hinzu, dass eine Pflicht zur Vorlage von UVP-Unterlagen als Mitwirkungspflicht im Rahmen eines laufenden Verfahrens nicht ohne weiteres mit "klassischen" Belastungen des Anlagenbetreibers (zum Beispiel Berichtspflichten) gleichgesetzt werden kann.

UWS Umweltmanagement GmbH weiter . Frame öffnen