umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (2)

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2. Zur unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der UVP-Richtlinien im Einzelnen

  1. Soweit durch die Bestimmungen Behörden verpflichtet werden, gelten sie unmittelbar (siehe oben zu 1 c).
  2. Der EuGH hat bereits in der Rechtssache Großkrotzenburg entschieden, dass die Vorschriften der Artikel 2, 3 und 8 der nationalen Behörden "unmissverständlich" die Pflicht auferlegen, bestimmte Projekte einer UVP zu unterziehen...".
    Insoweit muss von der grundsätzlichen Annahme einer unmittelbaren Wirkung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung einer UVP aufgrund der Richtlinienbestimmungen ausgegangen werden. Diese Pflicht ist von deutschen Gesetzgeber durch das UVPG umgesetzt worden Hier besteht im Grundsatz kein Änderungsbedarf durch die UVP-ÄndRL.
  3. Im Falle öffentlicher Vorhabenträger ist zumindest dann, wenn der Vorhabenträger außerhalb des Wettbewerbs steht, anzunehmen, dass weitere Bestimmungen der UVPRL und der UVP-ÄndRL, insbesondere der neu gefasste Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, erster, zweiter und fünfter Gedankenstrich unmittelbar anzuwenden sind. Denn die vorgenannten Bestimmungen könnten vom EuGH - wie schon Artikel 2, 3 und 8 als inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt gewertet werden. Dies hätte zur Folge, dass sie gegenüber einem öffentlichen Vorhabenträger vom einzelnen Bürger geltend gemacht werden können, weil die öffentliche Hand aus einer verspäteten Umsetzung von Richtlinienbestimmungen in nationales Recht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keine Vorteile ziehen darf. Dies gilt auch für den Fall, dass die öffentliche Hand sich in privatrechtlicher Rechtsform betätigt.
  4. Im Falle privater Vorhabenträger ist davon auszugehen, dass die Informations- und Verfahrensanforderungen der Richtlinie zu Belastungen der Vorhabenträger führen. Dennoch besteht auch hier das Risiko, dass der EuGH in einem Rechtsstreit zum Ergebnis kommt, dass die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 5, 6 und 8 UVP-RL 85 anwendbar sind. Der EuGH ist in der Rechtssache Großkrotzenburg bei seiner Annahme einer Pflicht, bestimmte Vorhaben einer UVP zu unterziehen, auf die Eigenschaft des Kraftwerksbetreibers als Person des Privatrechts nicht eingegangen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie hier zugleich begünstigend und belastend wirkt und dass der begünstigte Dritte seine Ansprüche nicht direkt gegenüber dem Vorhabenträger, sondern in einem Verfahren gegenüber staatlichen Stellen - als Mitwirkungspflicht In einem laufenden Verwaltungsverfahren (siehe oben zu 1) geltend macht.
  5. Im Falle von Vorhaben des Anhangs II ist zwar fraglich, ob die notwendige inhaltliche Unbedingtheit von Richtlinienbestimmungen anzunehmen ist. Denn hier hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von UVP-pflichtigen Vorhaben überlassen. Auch hier muss jedoch mit dem Risiko eines EuGH-Urteils gerechnet werden, das die Auffassung einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der UVP-Richtlinien vertritt. Dafür spricht insbesondere, dass

    Es ist nicht anzunehmen, dass für die UVP-ÄndRL insoweit etwas anderes gilt.

    Konsequenz daraus ist, dass Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen. Dies bedeutet: für jedes konkrete Vorhaben muss eine Entscheidung getroffen werden. Diese Einzelfallentscheidungen sind aufgrund und im Rahmen der bereits bestehenden Zulassungsverfahren (mit den notwendigen Ergänzungen, siehe Textteil) zutreffen. Dabei ist, falls die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen, eine Ergänzung auch mit Willen des Vorhabenträgers möglich.

  6. Im Falle von Vorhaben, für die kein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren ("Trägerverfahren") besteht, sind hinsichtlich drittbelastender Auswirkungen rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Beispiele hierfür sind - nach Landesrecht allerdings unterschiedlich - Hochspannungsleitungen (Anhang I.20.), Projekte zur Verwendung von Ödland (Anhang II.1.b), Bau von Wasserfernleitungen (Anhang II.10j) und Skipisten (Anhang II.12a).

    Bei Fehlen eines Genehmigungsverfahrens, also einer staatlichen Regelung, würden durch Anerkennung gemeinschaftsrechtlich abgeleiteter Verpflichtungen grundrechtlich geschützte Rechte des Belasteten (zum Beispiel Art. 14 GG) verletzt. Diese Rechte können nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; dem nationalen Gesetzgeber darf insoweit nicht vorgegriffen werden. Insofern ist dem Gesetzesvorbehalt als einem Verfassungsgrundsatz des innerstaatlichen wie des europäischen Rechts besondere Bedeutung zuzumessen.

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Immissionsschutz
mit Synopse "Neu UVP-pflichtige Vorhaben UVP-BL/Anlagen 4. BImSchV"
 
Anhang

Auswirkungen der Annahme der unmittelbaren Wirkung der UVP-RL in der Fassung der Änd-RL auf Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

1. UVP-pflichtige Anlagen

Anhang I und Anhang II der Änderungsrichtlinie benennen verschiedene nach dem Anhang zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlagen, die bislang nach dem deutschen Recht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Bei Anlagen nach Anhang I der Änderungsrichtlinie ist stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Anlagen nach Anhang II ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Artikel 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-RL von dem Ergebnis einer Einzelfallprüfung abhängig. Dieser Einzelfallprüfung sind die Kriterien des Anhangs III zugrunde zu legen. In den Anhängen I und II der UVP-RL benannte Anlagen, die ihrer Art nach nicht in der 4. BImSchV benannt sind oder die die dort festgelegten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen nicht erreichen, werden nicht in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren genehmigt.

In der diesem Anhang angeschlossenen Synopse "neue UVP-pflichtige Vorhaben UVP-RL / Anlagen 4. BImSchV" wird dargestellt, für welche bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhaben es ein immissionsschutzrechtliches Trägerverfahren nach Spalte 1 oder 2 der 4. BImSchV gibt. Aufgeführt sind auch Vorhaben, für die dieses Trägerverfahren nicht zur Verfügung steht, die aber ggf. einem bauordnungs- oder naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen (siehe 6. Spalte der Synopse).

2. Durchführung der UVP

a) Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV

Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV werden in einem förmlichen Genehmigungsverfahren. mit Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen. Sind diese Anlagen nach der UVP-Änderungsrichtlinie UVP-pflichtig, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb des Genehmigungsverfahrens in Anlehnung an die diesbezüglichen Vorschriften der 9. BImSchV durchzuführen.

b) Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV

Bei UVP-pflichtigen Anlagen, die von Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV erfasst sind, soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG einen Antrag auf Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens stellt. In diesem Fall findet ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung statt, das wie unter a. dargelegt durchzuführen ist.

Wird ein Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG nicht gestellt, so findet ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren statt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist innerhalb dieses Verfahrens mit den in den Vollzugshinweisen unter B.I.3. dargestellten Mindestanforderungen durchzuführen.

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Synopse: neu UVP-pflichtige Vorhaben UVP-RL/Anlagen 4. BImSchV
UVP-RL UVP-RL 4. BImSchV 4. BImSchV Anderes Trägerverfahren
Anhang 1 Anhang 2 Anlagenbezeichnung Spalte 1 Spalte 2 Bau- / Naturschutzrecht
Nr. 4   Nichteisenherstellung Nr. 3.2 teilweise   soweit Nr. 3.2 nicht greift
Nr. 5 Nr. 5 c Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen Nr. 2.6
(Asbest)
Nr. 2.6
(Asbester-
zeugnisse)
 
Nr. 6 i   Herstellung metallorganischer Verbindungen Nr. 4.1    
Nr. 6.iii   Herstellung kaliumhaltiger Dünger Nr. 4.1    
Nr. 6 iv   chemische Herstellung von Bioziden und von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel Nr. 4.1    
Nr. 6 v   Herstellung von Arzneimitteln im chemischen oder biologischen Verfahren Nr. 4.1 bei chemischen Verfahren Nr. 4.3 teilweise bei biologischen Verfahren soweit Nr. 4.3 bei biologischen Verfahren nicht greift.
Nr. 18 b Nr. 8 a Papier- und Pappeherstellung   Nr. 6.2  
Nr. 19 Nr. 2 a Steinbrüche   Nr. 2.1 soweit Nr. 2.1 nicht greift, ggf. naturschutzrechtliche Trägerverfahren
Nr. 21 Nr. 3 c, e
Nr. 6 c
Lagerung von Erdöl, petrochemische und chemische Erzeugnisse Nr. 9 Nr. 9  
  Nr. 3 i Windfarmen     s. Anhang , Bauleitplanung
  Nr. 4 b iii Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten Nr. 3.9 teilweise Nr. 3.9 teilweise soweit Nr. 3.9 nicht greift(weitgehend abgedeckt durch Nr. 39)
  Nr. 4 c Eisenmetallgießereien Nr. 3.7 teilweise Nr. 3.7 teilweise soweit Nr. 3.7 nicht greift
  Nr. 4 d Gießereien für Nichteisenmetalle Nr. 3.8 teilweise   soweit in Nr. 3.8 ausgenommen
  Nr.4 e Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren   Nr. 3.10 (bei Behandlung von Metallen) soweit Nr. 3.10 nicht greift (Behandlung von Kunststoffen, Galvanisieren von Metall)
  Nr. 4 i Herstellung von Eisenbahnmaterial     Baugenehmigung
  Nr. 4 f Bau und Montage von Kfz- und Kfz-Motoren     Baugenehmigung
  Nr. 4 h Bau und Instandsetzung von Luftfahrzeugen     Baugenehmigung
  Nr. 5 d Herstellung von Glas, einschließlich der Glasfasern Nr. 2.8 teilweise   soweit in Nr. 2.8 ausgenommen (Anlagen für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke)
  Nr.5 f Herstellung keramischer Erzeugnisse durch Brennen Nr. 2.10 teilweise Nr. 2.10 teilweise soweit in Nr. 2.10 ausgenommen (elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden)


UVP-RL UVP-RL 4. BImSchV 4. BImSchV Anderes Trägerverfahren
Anhang 1 Anhang 2 Anlagenbezeichnung Spalte 1 Spalte 2 Bau- / Naturschutzrecht
  Nr. 6 b Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden Nr. 4.1
Nr. 4.2
Nr. 4.3
Nr. 4.10
 
  Nr. 7 a Erzeugnissen von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herstellung Nr. 7.3 teilweise
Nr. 7.23 teilweise
  soweit in Nr. 7.3 und 7.23 nicht erfasst
  Nr. 7 b Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie Nr. 7.4 teilweise Nr. 7.4 teilweise
Nr. 7.19 teilweise
soweit nicht durch Nr. 7.4 und 7.19 erfasst
  Nr. 7 c Erzeugung von Milchprodukten   Nr. 7.32 teilweise soweit nicht von Nr. 7.32 erfasst
  Nr. 7 d Brauereien und Mälzereien   Nr. 7.27 teilweise
Nr. 7.20
Baugenehmigung für Brauereien, die nicht von Nr. 7.27 erfasst sind
  Nr. 7 e Süßwaren und Sirupherstellung   Nr. 7.31 teilweise
Nr. 7.32 teilweise
soweit nicht von Nr. 7.31 oder Nr. 7.32 erfasst
  Nr.7f Anlagen zum Schlachten von Tieren Nr.7.2 Nr.7.2  
  Nr. 7 g industrielle Herstellung von Stärken   Nr. 7.22  
  Nr. 71 Zuckerfabriken Nr. 7.24    
  Nr. 8b Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien   Nr. 10.10
Nr. 10.11
teilweise
soweit nicht von Nr. 10.10 oder Nr. 10.11 erfasst
  Nr. 8 c Gerben von Häuten und Fellen   Nr. 7.14  
  Nr. 9 Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elestomeren   Nr. 10.7 teilweise soweit nicht durch Nr. 10.7 erfasst
  Nr.11 a ständige Renn- und Teststrecken für Kfz   Nr. 10.17 teilweise soweit nicht von Nr. 10.17 erfasst
  Nr. 11 b Abfallbeseitigungsanlagen (soweit nicht durch Anhang I erfasst): biologische Abfallbehandlung Bodenbehandlungsanlagen Nr. 8.10
Nr. 8.7
Nr. 8.10/8.11
Nr. 8.7
 
  Nr. 11 e Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen   Nr. 8.9
(teilweise Autowracks
Baugenehmigung soweit Nr. 8.9 nicht greift

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Wasserwirtschaft 

Änderung oder Erweiterung von Vorhaben des Anhangs I oder des Anhangs II

Anhang

(Gliederung gemäß He geändert)

Nach Anhang II Nr. 13, erster Anstrich der UVP-ÄndRL ist für die Änderung der Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Vorhaben sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn die Änderung oder Erweiterung als solche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Dazu sind die möglichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung des Projekts auf die Umweltfaktoren im Sinne des Artikel 3 der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL auf der Grundlage des Antrags und der sonst der Zulassungsbehörde bekannten Umstände zu ermitteln und zu bewerten. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Eine solche Prüfung ist auch bei solchen Projekten durchzuführen, deren Ziel eine Verbesserung der Umwelt ist. Wenn nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Kenntnisstand erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, ist ein UVP durchzuführen.

1. Häfen

Der Begriff des "Hafens" wird bei mehreren Projekten genannt (Anhang I Nr. 8, Anhang II Nr. 10d), 10j) der UVP-Richtlinie; Anhang I Nr. 8, Anhang II Nr. 10e), 12b) UVP-Änderungsrichtlinie). Unter Berücksichtigung der in der Präambel zur UVP-Richtlinie niedergelegten Zielsetzungen sind als "Hafen" im Sinne dieser Nummern nicht nur die Gewässerteile von Häfen anzusehen. Vielmehr gehören dazu auch die landseitigen hafentypischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere Lager- und Umschlaganlagen sowie die landseitigen Verkehrsanlagen auf dem Hafengelände. Erst aus dem Zusammenwirken dieser Bestandteile eines Hafens ergeben sich die spezifischen Umweltauswirkungen solcher Projekte, die daher auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein müssen. Für den Bau und die Änderung von Häfen gibt es kein umfassendes Trägerverfahren. Als wasserrechtliche Zulassungsverfahren kommen in Betracht: Verfahren nach § 31 WHG, soweit ein Ausbau der Gewässerteile des Hafens erfolgt; Verfahren zur Genehmigung von Anlagen in, an, auf, über oder unter Gewässern (gegebenenfalls landesrechtliche Fundstelle), Entscheidungen nach VAwS für Lager- und Umschlagbereiche. Bei bestimmten Fallkonstellationen kann sich ein geeignetes Trägerverfahren aus dem BImSchG ergeben.

Als "Jachthäfen" im Sinne des Anhangs II Nr. 10j) bzw. 12b) sind alle Sportboothäfen anzusehen. Dauerliegeplätze ohne besondere Anlagen sind keine Häfen im Sinne der Projektbeschreibung. Zum Hafen gehören die für Liegeplätze vorbehaltenen Flächen, die zugehörigen festen oder beweglichen Steganlagen, Malen u.ä. sowie die landseitigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Als Trägerverfahren kommt, soweit nicht ausnahmsweise ein Gewässerausbau erfolgt, das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren (soweit im Landeswasserrecht vorgesehen) für Anlagen in, an, auf, über oder unter Gewässern oder Verfahren zur Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen für die Einrichtung von Dauerliegeplätzen in Betracht (nach Landesrecht ergänzen).

2. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen - als eigenständiges Projekt neu eingeführt durch UVP-Änderungsrichtlinie, Anhang I Nr. 12a), 12b)

Ein eigenständiges Trägerverfahren für diese Projekte gibt es nicht. Soweit für die Projekte auch der Ausbau von Gewässern vorgesehen ist, kann das Verfahren nach § 31 WHG als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung verwandt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Umleitung von Wasserressourcen dem Gewässerausbau dient (zum Beispiel Überleitungen zum gezielten Auffüllen von Tagebaurestlöchern). In diesen Fällen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Umleitung von Wasserressourcen im Rahmen des Ausbauverfahrens durchzuführen.

Bei Überleitungen mit Entnahme aus einem Flusseinzugsgebiet, Transport über Leitungen, die nicht als Gewässer anzusehen sind und Einleitung in einem anderen Flusseinzugsgebiet ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der erforderlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für Entnahme und Einleitung durchzuführen.

Als "Flusseinzugsgebiet" im Sinne der- Richtlinie sind (in Anlehnung an die Nomenklatur des Entwurfs der Wasser-Rahmenrichtlinie) die Einzugsgebiete der Gewässer 1. Ordnung anzusehen.

Für die Einstufung der Projekte in die Kategorien des Anhangs I Nr. 12a) oder b) kommt es ausschließlich auf die Betrachtung der Verhältnisse in dem Flusseinzugsgebiet an, aus dem die Wasserressourcen stammen. Die Ausnahmeregelung des Anhang I Nr. 12 Satz 3 ist uneingeschränkt anzuwenden, wenn das übergeleitete Wasser noch im Ursprungsflusseinzugsgebiet zu Trinkwasser aufbereitet wird. Bei Überleitungen von Rohwasser, das letztlich der Trinkwasserversorgung dienen soll, ist ein Projekt im Sinne des Anhang I Nr. 12 a) oder 12 b) jedenfalls dann anzunehmen, wenn das übergeleitete Wasser im Zielflusseinzugsgebiet noch Gewässern im Sinne des Wasserrechts zugeführt wird.

3. Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme als eigenständiges Projekt neu eingeführt durch UVP-ÄndRL Anhang I Nr. 11, Anhang II Nr. 10 I)

Als Trägerverfahren dient das wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Grundwasserbenutzung. Als "System" im Sinne der Richtlinie Und damit als einheitliches Projekt sind alle für ein bestimmtes Vorhaben (zum Beispiel Wasserwerk, Bergbauprojekt, Grundwasserhaltungsprojekt) vorhandenen oder vorgesehenen Entnahmen- und Einleitungen mit den zugehörigen Einrichtungen anzusehen, soweit sie einem bestimmten Grundwasservorkommen zuzuordnen sind. Als Entnahme- oder Auffüllungssysteme sind auch die Einrichtungen zur Gewinnung von Uferfiltrat anzusehen. Für die Grenzwertbestimmung nach Anhang I Nr. 11 sind die höchstzulässigen Entnahme- bzw. Einleitungsmengen nach dem Antrag bzw. nach den bereits bestehenden Erlaubnissen oder Bewilligungen zusammenzuzählen.

4. Abwasserbehandlungsanlagen - Anhang II Nr. 11 d) UVP-Richtlinie; Anhang I Nr. 13 und Anhang II Nr. 11 c) UVP-Änderungsrichtlinie

Keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Die nach § 18c Satz 2 WHG in Verbindung mit (Fundstelle nach dem Landesrecht) vorgeschriebene Planfeststellung setzt die UVP-Richtlinie auch hinsichtlich der jetzt nach Anhang I Nr. 13 zwingend für Anlagen bestimmter Größenordnung (mehr als 150-Tsd.-Einwohnerwerte) vorgeschriebene UVP ausreichend um. Die unterhalb des Schwellenwerts nach Anhang I Nr. 13 liegenden Schwellenwerte des § 18c WHG (bzw. landesrechtliche Regelung) sind gleichzeitig als Orientierungswerte für die Einzelfallprüfung nach Artikel 4 Abs. 2 lit. bin der Fassung der UVP-ÄndRL für die Projekte nach Anhang II Nr. 11c) UVP-ÄndRL anzusehen.

(Nach jeweiligem Landesrecht klarstellen, dass beim Neubau einer Abwasserbehandlungsanlage oberhalb des Schwellenwerts nach Anhang I die UVP auch dann zwingend ist, wenn das Landeswasserrecht ein Verfahren ohne UVP zulässt, und dass die Voraussetzungen für eine Änderungsgenehmigung ohne UVP im Einklang mit Anhang II Nr. 13 1. Anstrich stehen müssen)

5. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (Anhang I Nr. 15 der UVP-Änderungsrichtlinie); Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser Anhang 2 Nr. 10 g) der Änderungsrichtlinie

Es handelt sich um durch die UVP-ÄndRL neu beschriebene Projektarten (trotz der unterschiedlichen Wortwahl ist von der Gleichwertigkeit der Projektbeschreibungen auszugehen). Wasserrechtlich kommen folgende Verfahrensarten in Betracht:

Ein einheitliches Trägerverfahren gibt es grundsätzlich nicht (gegebenenfalls besonderer Hinweis für Landeswasserrechte, die Speicher in gewisser Beziehung als einheitliches Projekt bestehend aus Stauanlage und aufgestautem Gewässerteil behandeln). Soweit mit Errichtung oder Änderung des Speichers eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Gewässergestalt verbunden ist (Ausbau im Sinne des § 31 WHG), ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, für das unmittelbar die Regelungen des § 31 WHG in Verbindung mit dem Landeswassergesetz anwendbar sind, die die Durchführung der UVP gewährleisten.

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