umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (3)

UWS Umweltmanagement GmbH zurück Frame öffnen

Änderungen des Speichers als Projekt im Sinne der Anlage II Nr. 13 1. Anstrich der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL können in der baulichen Veränderung der Staueinrichtung (Anlage im Gewässer, gegebenenfalls nach Landesrecht genehmigungspflichtig), in der Veränderung der Betriebsweise des Staus über die in der zugrundeliegenden Zulassung geregelten Bedingungen hinaus (Zulassung der Änderung der Gewässerbenutzung (Stauerlaubnis) im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.2 WHG), in der Änderung der Entnahmemengen bei Trink- und Brauchwasserspeichern sowie bei Speichern mit Wasserkraftanlagen mit Ausleitungen (Zulassung der Änderung der Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG) liegen sowie in Änderungen an sonstigen Anlagen und Betriebsweisen, die für die Umweltrelevanz des Speichers bedeutsam sein können (Ausleitungsstrecken, Mühlgräben, Fischaufstiegsanlagen, bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestwasserabflusses u. ä.).

Für die vorgenannten Änderungen sind wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach §§ 2, 7 oder 9 WHG in Verbindung mit (landeswasserrechtliche Fundstelle) oder Genehmigungsverfahren nach (landeswasserrechtliche Fundstelle) durchzuführen, in deren Rahmen die UVP stattfindet.

Für Wasserspeicher, die nicht Gewässer im Sinne des WHG sind (insbesondere Pumpspeicher zur Energiespeicherung), kann sich eine Verpflichtung der Wasserbehörden zur unmittelbaren Anwendung der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL dann ergeben, wenn für das Befüllen oder Leeren dieser Speicher eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erstmals zu erteilen oder zu ändern ist.

6. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung (Anhang II Nr. 3j UVP-Richtlinie; Anhang II Nr. 3h UVP-Änderungsrichtlinie)

Ein umfassendes Trägerverfahren gibt es nicht. Soweit mit Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen Maßnahmen verbunden sind, die unter die vorstehend zu Stauanlagen dargestellten Sachverhalte subsumiert werden können, sind die dort gegebenen Hinweise zu beachten. Änderungen zum Beispiel nur an den elektrischen Anlagen rechtfertigen in der Regel nicht die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens.

7. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft (Anhang II Nr. 1c) UVP-Richtlinie); Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft einschließlich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte (Anhang II Nr. 1c) UVP-Änderungsrichtlinie)

Trotz der unterschiedlichen Wortwahl ist von der Gleichwertigkeit der Projektbeschreibungen auszugehen; die Ergänzung der Projektbeschreibung in der UVP-ÄndRL hat nur klarstellende Bedeutung. Insoweit wird auf Anhang "Landwirtschaft" verwiesen.

Ein einheitliches Trägerverfahren gibt es nicht. Soweit mit Errichtung oder Änderung des landwirtschaftlichen Projekts ein Gewässerausbau im Sinne des § 31 WHG verbunden ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, für das unmittelbar die Regelungen des § 31 WHG in Verbindung mit dem Landeswassergesetz anwendbar sind, die die Durchführung der UVP gewährleisten.

Soweit für wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen (zum Beispiel für Beregnungszwecke, für eine über die gewöhnliche Bodenentwässerung - § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG - hinausgehende Drainage) vorgesehen ist, ist die UVP im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens durchzuführen.

8. Salmenzucht (Anhang II Nr. 1g) UVP-Richtlinie); Intensive Fischzucht (Anhang II Nr. 1f) UVP-Änderungsrichtlinie)

Mit dem Begriff "Salmenzucht" sind Projekte zur Lachszucht im Meer gemeint; einer Regelung bedarf es insoweit für die unmittelbare Anwendung der Richtlinien für Deutschland nicht.

Als Projekte für "Intensive Fischzucht" sind solche Vorhaben anzusehen, bei denen in natürlichen oder künstlichen Gewässern oder außerhalb von Gewässern in entsprechenden Anlagen Fische aller Art auf einer nicht unerheblichen Wasserfläche mit erhöhtem Fischbesatz künstlich vermehrt, ausgesetzt, ernährt und gepflegt werden. Als Orientierungswert für die Einzelfallprüfung empfiehlt das BMU Stickstoff- und Phosphorfrachten, die diejenigen einer Abwasserreinigungsanlage mit einer Kapazität von 150.000 EW übersteigen (in Anlehnung an den Schwellenwert für Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang I Nr. 13 UVP-ÄndR)L; s. Anhang "Landwirtschaft" hierzu.

Ein einheitliches Trägerverfahren gibt es nicht. Bei Projekten in natürlichen oder künstlichen Gewässern kommen wasserrechtliche Verfahren nach § 31 WHG und hinsichtlich der Einbringung von Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Geräten (zum Beispiel Käfigen, Hälteranlagen) Erlaubnisverfahren (soweit nicht nach Landeswasserrecht freigestellt). in Betracht, mit denen die UVP durchgeführt werden kann. Soweit die "Intensive Fischzucht" außerhalb von Gewässern mit der Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern verbunden ist oder das verbrauchte Wasser aus den Fischzuchtanlagen in oberirdische Gewässer eingeleitet wird, ist die UVP innerhalb, der Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchzuführen.

9. Landgewinnung am Meer

In Betracht kommen alle Maßnahme die der Vergrößerung des bei mittlerem Tidehochwasser nicht mehr überspülten Gebiets dienen (Regelung bei Bedarf nur durch die Küstenländer).

10. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen (Anhang II Nr. 2c) UVP-Änderungsrichtlinie)

Wenn bei Projekten dieser Art nicht andere (insbesondere bergrechtliche) Verfahren vorrangig sind, kommt als Trägerverfahren ein Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 7, 9 WHG) in Betracht, innerhalb dessen die UVP durch die Wasserbehörde durchzuführen ist.

11. Tiefbohrungen, insbesondere ... - Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme (Anhang II Nr. 2 d) UVP-Änderungsrichtlinie)

Hierzu wird auf Art. 5 Nr. 1c) der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen hingewiesen, der eine UVP-Pflichtigkeit ab 1000 m Teufe vorsieht, sofern bestimmte Schutzgebiete betroffen sind.

Soweit die Gewinnung von Erdwärme mit einer erlaubnispflichtigen Benutzung des Grundwassers verbunden ist, kann eine Änderung des Projekts (zum Beispiel Einsatz eines wirksameren Wärmeträgers, Erhöhung des Umlaufs mit entsprechend stärkerer physikalischer Veränderung des Grundwassers) sich auf die wasserrechtlich zugelassenen Sachverhalte beschränken; in diesem Falle ist die UVP durch die Wasserbehörde im Verfahren zur Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung durchzuführen.

12. Tiefbohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung (Anhang II Nr. 2b UVP-Richtlinie); Tiefbohrungen, insbesondere ...- Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung (Anhang II Nr. 2d) UVP-Änderungsrichtlinie)

Als "Tiefbohrung" sind - in Anlehnung an § 127 Abs. 1 BBergG - Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 m anzusehen. Der Tatbestand ist nicht auf Projekte der öffentlichen Wasserversorgung zu beschränken, sondern gilt auch für die einzelbetriebliche Wasserversorgung. Die UVP ist durch die Wasserbehörde im Verfahren zur Erteilung oder Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung durchzuführen.

13. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten (Anhang II Nr. 10e) UVP-Richtlinie)

Unter Flusskanalisierungsprojekten sind Vorhaben zu verstehen, mit denen die Herstellung oder Verbesserung der Schiffbarkeit eines Fließgewässers durch Begradigung oder Vertiefung oder Einbau von Schleusen bezweckt wird. Unterhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrwassertiefe gehören nicht dazu. Projekte der genannten Art sind als Ausbau im Sinne des § 31 WHG anzusehen und damit bereits nach geltendem Recht UVP-pflichtig.

Bei Stromkorrekturarbeiten (zum Beispiel Bau von Leitdämmen, Stacks) kann zweifelhaft sein, ob es sich um einen Ausbau im Sinne des § 31 WHG handelt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann nach (Landesrecht) das Genehmigungsverfahren für Anlagen an und in Gewässern als Trägerverfahren für die UVP in Betracht kommen.

14. Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfasst), Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten (Anhang II Nr. 10f UVP-Änderungsrichtlinie)

Neu ist die Aufnahme der Projektart "Bau von Wasserstraßen, die für Schiffe mit weniger als 1350 Tonnen zugänglich sind". Dies gilt in Abgrenzung zur Projektart "Flusskanalisierung" nur für Kanalbauten unabhängig vom Ausbau eines Fließgewässers. Im übrigen gilt das zu Ziffer 12. gesagte.

15. Bau von Öl- ...pipelines (Anhang II Nr. 10h UVP-Richtlinie; Anhang I Nr. 16 und Anhang II Nr. 10i) UVP-Änderungsrichtlinie)

Die Aufnahme von Projekten dieser Art bei Überschreitung bestimmter Größenordnungen in Anhang I ist neu. Im Übrigen ist die Projektbeschreibung unverändert. Trotz des Wortlauts ist die Regelung nicht nur auf Rohöl-Leitungen, sondern wegen des grundsätzlich gleichgewichtigen Umweltpotentials auch auf Produktenleitungen im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 1 WHG anzuwenden. Nach dem Wortlaut - von Anhang I Nr. 16 UVP-ÄndRL ist die Regelung nur auf Transportleitungen anwendbar, m dass entsprechend der Regelung zu § 19a Abs. 1 Satz 2 WHG Werksleitungen und Lagerzubehör nicht erfasst sind. Die UVP ist durch die Wasserbehörde im Verfahren zur Erteilung oder Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 19a WHG durchzuführen. Die Projektbeschreibung beschränkt sich auf den Bau der Leitungen; die im Rahmen der Genehmigung nach § 19a WHG auch zu erteilende Genehmigung für den Betrieb (oder dessen Änderung) ist daher nur UVP-pflichtig, soweit der Betrieb sich auf die bauliche Gestaltung auswirkt.

16. Bau von ...Chemikalienpipelines (Anhang II Nr. 10 h) UVP-Richtlinie; Anhang I Nr. 16 und Anhang II Nr. 10i) UVP-Änderungsrichtlinie)

Wenn die transportierten Chemikalien wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 Nr. 2 WHG sind, gilt Ziffer 14 entsprechend.

17. Bau von Wasserfernleitungen (Anhang II Nr. 10i UVP-Richtlinie; Anhang II Nr. 10j UVP-Änderungsrichtlinie)

Die Projektbeschreibung ist unverändert. Die Regelung gilt für Roh-, Brauch- und Trinkwasserleitungen (soweit nicht Bestandteil eines Projekts nach Anhang I Nr. 12 a), 12b) der UVP-Änderungsrichtlinie). Als "Fern-" Leitungen sind unabhängig von der Länge der Leitung alle Transportleitungen anzusehen, die nicht Bestandteil eines kommunalen Versorgungsnetzes sind.

(In der Zuständigkeit der Wasserbehörden kommt als Trägerverfahren nur ein landeswasserrechtliches Leitungsgenehmigungsverfahren in Betracht. Muss individuell durch die Länder ausgefüllt werden.)

18. Bauten des Küstenschutzes (Anhang II Nr. 10k UVP-Änderungsrichtlinie)

Zu den Bauten des Küstenschutzes gehören Deiche, Dämme, Molen, Deckwerke, Lahnungen und auch das Vorspülen von Dünen. (Regelung durch die Küstenländer; wahrscheinlich unproblematisch, soweit die Küstenschutzbauten Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Landeswasserrechts sind)

19. Steinbrüche und Tagebaue ... (Anhang I Nr. 19 UVP-Änderungsrichtlinie)

Hierzu wird auf Art. 5 Nr. a) der VO zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen hingewiesen, der eine abschließende Regelung des dem BBergG unterliegenden Tagebaus enthält.

Wenn bei Projekten dieser Art Grundwasser offen gelegt wird und nicht andere (insbesondere bergrechtliche) Verfahren vorrangig sind, ist zu unterscheiden:

Wenn Grundwasser dauerhaft offen gelegt wird, ist ein Verfahren zum Gewässerausbau mit UVP nach § 31 WHG in Verbindung mit (Landeswasserrecht) durchzuführen Insoweit ergibt sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

In allen anderen Fällen ist ein Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 7, 9 WHG) erforderlich, innerhalb dessen die UVP durch die Wasserbehörde durchzuführen ist, wenn die Abbaufläche den Schwellenwert von 25 Hektar überschreitet. Eine UVP ist auch dann durchzuführen, wenn erst durch die Erweiterung einer vorhandenen Abbaufläche der Schwellenwert von 25 Hektar überschritten wird.

.

KrW-/AbfG  Anhang

Gemäß § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine UVP nach den Vorschriften des UVPG und für nach dem 14. März 1999 beantragte Vorhaben unter zusätzlicher Berücksichtigung der in B.I.3 genannten, sich aus der Anwendung der UVP-ÄndRL ergebenden Anforderungen durchzuführen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG gilt § 74 Abs. 6 VwVfG mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde unter den im Absatz näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann. Im Falle der Erteilung einer Plangenehmigung ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daher ist bei der Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG sicherzustellen, dass ein Planfeststellungsverfahren in allen Fällen durchgeführt wird, in denen die Durchführung einer UVP aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen I und II in Verbindung mit III UVP-ÄndRL erforderlich ist.

  1. Anhang I Nr. 9 der UVP-RL sieht die Durchführung einer UVP für die Abfallbeseitigungsanlagen zur Deponierung gefährlicher Abfälle vor. Der geltende § 31 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG schreibt für diese Anlagen zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen bereits vor, dass eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erteilt werden darf.

  2. Alle nicht durch Anhang I erfassten Deponien fallen unter Anhang II Nr. 11b) UVP-ÄndRL. Bei der Prüfung, ob es sich bei einer solchen Deponie zur Ablagerung von überwachungsbedürftigen Abfällen um eine unbedeutende Deponie im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG handelt, deren Errichtung und Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben kann, sowie der Ermessensentscheidung über die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens sind die in Anhang III UVP-ÄndRL genannten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

  3. Die wesentliche Änderung einer Deponie oder Ihres Betriebes (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) kann nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 13, erstes Tiret der UVP-ÄndRL ("Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhang I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können") UVP-pflichtig sein. Bei der Prüfung, ob die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben kann, sowie der Ermessensentscheidung über die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens sind daher die Kriterien des Anhangs III der UVP-ÄndRL zu berücksichtigen.

  4. Wird die Errichtung oder der Betrieb einer Deponie beantragt, die ausschließlich oder überwiegend der Erprobung neuer Verfahren dient, so sind bei der Ermessensentscheidung über die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens die Kriterien des Anhangs III der UVP-ÄndRL zu berücksichtigen. Die Kriterien des Anhangs III sind gleichfalls bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung dieser Genehmigung für eine Anlage zur Ablagerung von überwachungsbedürftigen Abfällen zu berücksichtigen.

    Im Falle einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder einer Deponie mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag - beide unterliegen Anhang I der UVP-ÄndRL (Nrn. 9 und 10) - ist eine Verlängerung, die über zwei Jahre Betrieb hinausgeht, ebenfalls als Anhang I -Vorhaben zu bewerten (siehe Anhang II Nr. 13 2. Tiret). Anhang III zur UVP-ÄndRL ist in diesen Fällen also nicht einschlägig.

    Aus diesem Grund kommt die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz mögliche Plangenehmigung für eine Verlängerung des Betriebs dieser Deponien über zwei Jahre hinaus nicht in Betracht.

.

Strahlenschutz  Anhang

Für den Bereich des Strahlenschutzes wird folgender zwischen Bund und Ländern abgestimmter Orientierungswert bei der Anwendung von Anhang II Nr. 3 Buchstabe g) der UVP-ÄndRL ("Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle - soweit nicht durch Anhang I erfasst") empfohlen:

Für die Lagerung oder Bearbeitung radioaktiver Abfälle, die nicht in Anhang I Nr. 3 Buchstabe b) 5. Anstrich der UVP-ÄndRL unterfallen, wird empfohlen, keine UVP durchzuführen, wenn die Aktivitäten der radioaktiven Abfälle die Werte, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach der Strahlenschützverordnung (§ 38 Absatz 3 StrlSchV) keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf, nicht erreichen oder überschreiten. In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der UVP-ÄndRL unabhängig von den Umständen des Einzelfalles nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.

.

Landwirtschaft  Anhang

Folgende Orientierungswerte sind zu berücksichtigen, soweit landesgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen:

Mit der vorgeschlagenen Definition der intensiven Fischzucht (Anlagen, die ihre Erzeugung ausschließlich durch Zufütterung decken) werden die für die Abwasserbelastung relevanten Forellenzuchtbetriebe und technische Aquakulturanlagen erfasst. Der vorgeschlagene Schwellenwert entspricht dem für Abwasserbehandlungsanlagen in Anhang I Nr. 13 der UVP-ÄndRL genannten Wert. Von der Höhe der Fischerzeugung als Kriterium wurde abgesehen, da die von der Anlage ausgehende Abwasserbelastung wesentlich durch das Produktionsverfahren bestimmt wird.

.

Bauleitplanung  Anhang

Neben den Regelungen des UVPG sollten die in den Vollzugshinweisen unter B.I.3. genannten zusätzlichen Elemente der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL angewandt werden. Im Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplanes ist im Bezug auf Abschnitt B.I.3 der "Empfehlungen", Buchstaben b), c), d), f) und i) insoweit kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich.

Es werden die folgenden Orientierungswerte zugrunde gelegt, ab deren Überschreiten den Kommunen empfohlen wird, neben den in der Anlage zu § 3 UVPG aufgeführten Vorhaben eine UVP durchzuführen. Danach ist für nachfolgend benannte Vorhaben im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs einschließlich ihrer Erweiterung um den jeweils angegebenen Orientierungswert für die Bebauungspläne aufgestellt, geändert oder ergänzt werden sollen, eine UVP durchzuführen:

  1. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung ab einer Bettenzahl von 300 oder einer Gästezimmerzahl von 200 [Anhang II.12. c)]
  2. Errichtung von ganzjährig betriebenen Campingplätzen ab einer Stellplatzzahl von 200 [Anhang II.12.. d)]
  3. Errichtung von Freizeitparks ab einer Größe des Plangebiets von 20.000 m2 [Anhang II.12.. e)]
  4. Errichtung von Parkplätzen ab einer Stellplatzzahl von 500 [Anhang II.10. b)]
  5. Errichtung von Windfarmen ab einer Größe des Plangebiets von 100 ha [Anhang II.3. i)]
  6. Errichtung einzelner oder mehrerer baulicher Anlagen ab einer zulässigen Grundfläche von insgesamt 20.000 m2 [Anhang II.10. a), b)].

Bei der Bestimmung dieser Orientierungswerte wurden folgende Auswahlkriterien von Anhang III der UVP-ÄndRL als relevant zugrunde gelegt:

Die Orientierungswerte sind hinsichtlich ihrer Größe deutlich an der unteren Grenze angesiedelt. Ihre Anhebung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Da für die o. g. Vorhaben durch den Gesetzgeber noch keine verbindlichen Schwellenwerte festgelegt worden sind, wird bei Vorhaben geringerer Größe und bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall unter Berücksichtigung der insoweit relevanten Kriterien von Anhang III der UVP-ÄndRL die Frage der Durchführung der UVP zu entscheiden sein.

Im Hinblick auf den Angebotscharakter von Bebauungsplänen, bei denen das komplette Vorhaben und seine Umweltauswirkungen noch nicht vollständig erfasst werden können, bestimmt sich der Prüfungsumfang nach den im jeweiligen Einzelfall absehbaren Umweltauswirkungen und der voraussichtlichen Schwere. Soweit auch im nachfolgenden Zulassungsverfahren eine UVP vorgeschrieben ist, soll sie sich auf zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken.

.

Landesverteidigung  Anhang

Gemäß Art. 1 Abs. 4 UVP-RL fallen Vorhaben, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, nicht unter die Richtlinie. Dies gilt damit für die Vorhabentypen, die einerseits nach der UVP-ÄndRL (s.o. B I 1) und andererseits nach dem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 bereits aufgrund der UVP-RL 1985 (s.o. B II) UVP-pflichtig sind, ohne bisher in deutsches Recht umgesetzt zu sein.


UWS Umweltmanagement GmbH weiter . Frame öffnen