Änderungstext

Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel
*

Vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3704)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
UIG - Umweltinformationsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 zugänglich.  "Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften."

Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36b Zugang zu Informationen 01a

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2 Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.

" § 36b Zugang zu Informationen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften."

Artikel 4
Änderung der Umweltinformationskostenverordnung

Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter "Behörden des Bundes" durch die Wörter "informationspflichtigen Stellen" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Behörden des Bundes" durch die Wörter "informationspflichtigen Stellen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit im Fall einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.  "(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.  "(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Gebühren und Auslagen" werden durch das Wort "Kosten" ersetzt.

4. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage (zu § 1 Abs. 1)

Kostenverzeichnis

A. Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Deutscher Mark bis zum 31. Dezember 2001 Gebührenbetrag in Euro ab dem 1. Januar 2002
1. Auskünfte
1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe gebührenfrei von wenigen Duplikaten gebührenfrei  
1.2 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten 0- 500 0- 250
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

0- 1 000 0-500
2. Einsichtnahme
2.1 - Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 0- 500 0- 250
2.2 - Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 0- 250 0- 125
2.3 - Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß- nahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

0- 1 000 0-500
3. Herausgabe
3.1 - Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme 0-250 0-125
3.2 - Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme 0- 150 0- 75
3.3 - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf- wendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins- besondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

0- 1000 0- 500
B. Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Deutscher Mark bis zum 31. Dezember 2001 Auslagenbetrag in Euro ab dem 1. Januar 2002
1. Herstellung von Duplikaten    
1.1 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 .0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 0,15
1.3 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite o,50 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe in voller Höhe
 "Anlage (zu § 1 Abs. 1)

Kostenverzeichnis

A. Gebühren

Nr. Gebührentatbestand Gebühren betrag in Euro
1. Auskünfte  
1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
1.2 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten bis 250
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. bis 500
2. Herausgabe  
2.1 - Herausgabe von Duplikaten bis 125
2.2 - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. bis 500
3. Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei
5. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei

B. Auslagen

Nr. Auslagentatbestand Auslagen betrag in Euro
1. Herstellung von Duplikaten  
1.1 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,15
1.3 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe".

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Umweltinformationskostenverordnung können auf Grund der Ermächtigung nach Artikel 1 § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Neufassung einer Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Umweltinformationskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Dem § 20 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten."

Artikel 8
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007

§ 22 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 22 Zuständigkeiten".

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten."

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes treten am 14. Februar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.

(2) Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).

ENDE