Änderungstext
Zweites Espoo-Vertragsgesetz
Gesetz zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 17. März 2006
(BGBl. II Nr. 7 vom 22.03.2006 S. 224)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der auf der dritten Tagung der Vertragsparteien in Cavtat (Kroatien) am 4. Juni 2004 durch Beschluss III/7 gefassten Zweiten Änderung des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II S. 1406) wird zugestimmt.
Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zweite Änderung des Übereinkommens nach Artikel 14 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Beschluss III/7
Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo
Die Tagung -
unter Hinweis auf den Beschluss II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens sowie Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zu ändern, um seine Anwendung weiter zu stärken und Synergien mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften zu verbessern,
in lobender Anerkennung der Arbeit, die von dem auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien eingerichteten Arbeitsstab, von der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen und von der Arbeitsgruppe über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst geleistet wurde,
unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie eingedenk des am 21. Mai 2003 in Kiew, Ukraine, beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltprüfung,
ferner unter Hinweis auf einschlägige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, wie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung,
im Bewusstsein der Tatsache, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Region stärken wird,
in Anerkennung der Tatsache, dass eine möglichst frühzeitige internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorteil ist,
in Unterstützung der Arbeit des Durchführungsausschusses als nützliches Mittel zur weiteren Durchführung und Anwendung des Übereinkommens -
1. bestätigt, dass die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Übereinkommens gefasst worden sind, einschließlich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie der Maßnahmen des Durchführungsausschusses, von der Beschlussfassung über diese Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung unberührt bleiben;
2. bestätigt ferner, dass jede Vertragspartei weiterhin berechtigt ist, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens zu beteiligen, einschließlich der Erarbeitung von Protokollen, der Einrichtung von und der Beteiligung in Nebengremien sowie der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens, unabhängig davon, ob die zweite Änderung des Übereinkommens für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder nicht;
3. beschließt die folgenden Änderungen des Übereinkommens:
a) In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt:
"(11) Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so soll die betroffene Vertragspartei in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren erhalten."
b) In Artikel 8 wird nach dem Wort "Übereinkommen" folgender Wortlaut eingefügt:
"sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind,".
c) In Artikel 11 Absatz 2 wird der Buchstabe c durch folgenden neuen Buchstaben ersetzt:
| alt | neu |
| c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse in methodischen und fachlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens; | "c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an; ". |
d) Am Ende des Artikels 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt:
"g) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;
h) setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein."
e) In Artikel 14 Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahme-Notifikation von mindestens drei Viertel der Vertragsparteien erhalten hat. | "Sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahme-Notifikation von mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Vertragsparteien erhalten hat." |
f) Nach Artikel 14 wird folgender neuer Artikel eingefügt:
"Artikel 14bis Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.
Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung
durch die Vertragsparteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Tagung der Vertragsparteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Vertragsparteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden."
g) Anhang I des Übereinkommens wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.
h) In Anhang VI wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung."
.
| alt | neu |
Anhang I Liste der Tätigkeiten
- Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
- Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
- Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Beseitigung und Aufarbeitung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
- Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
- Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Verarbeitung und Umwandlung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
- Integrierte chemische Anlagen.
- Bau von Autobahnen, Schnellstraßen * und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2.100 Metern und mehr.
- Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.
- Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind.
- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.
- Große Talsperren und Stauseen.
- Maßnahmen zur Grundwasserentnahme mit einer jährlichen Wasserentnahmemenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
- Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
- Größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Verarbeitung von Metallerzen oder Kohle.
- Kohlenwasserstoffförderung auf See.
- Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
- Abholzung großer Flächen.
| Anhang I Liste der Tätigkeiten
- Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
-
- Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie
- Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren1) (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
-
- Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
- Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
- Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
- Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle; - endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
- ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
- Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
- Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
- Integrierte chemische Anlagen.
-
- Bau von Autobahnen, Schnellstraßen2) und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen3) mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2.100 Metern und mehr;
- Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
- Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines großen Durchmessers.
- Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen zugänglich sind.
-
- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;
- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag.
- Große Talsperren und Stauseen.
- Maßnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einer jährlichen Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
- Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
- Größere Steinbrüche und größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.
- Kohlenwasserstoffförderung auf See. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 Tonnen/Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 Kubikmetern/Tag bei Erdgas.
- Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
- Abholzung großer Flächen.
-
- Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Millionen Kubikmeter/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
- in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Millionen Kubikmeter/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.
In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
- Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnerwerten.
- Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
- 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen; - 60.000 Plätzen für Hennen;
- 3.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg); - 900 Plätzen für Sauen.
- Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
- Größere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens
- bedeutet "Autobahn" eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
- - außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
- keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
- als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;s
- bedeutet "Schnellstraße" eine Straße, die dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Halten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.
3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Flughafen" einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - (Anhang 14). |
ID 171923