Änderungstext
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts
Vom 23. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 35 vom 28.06.2021 S. 1858, ber. 30.06.2022 S. 1045 22)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
TKG Telekommunikationsgesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. § 8b Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 170" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe " § 110 Absatz 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 6" ersetzt.
3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des MAD-Gesetzes
In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die Wörter "den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 8a Absatz 2" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 8a Absatz 2" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 und 2" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 170" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 110 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 170 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 60 des Telekommunikationsgesetzes" und die Wörter "dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz" durch die Wörter "Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. In Absatz 2 sind nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen:
"Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen."
4. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 170" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß wurde die Änderung in § 2 Absatz 1a Satz 2 durchgeführt)
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
§ 11 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Übergangsvorschrift
Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen. | " § 11 Amtsblatt
Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektronisch veröffentlicht. Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zugänglich gemacht." |
Artikel 9
Änderung des BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter " § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter " § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
" § 24 Pflicht zur Abgabe eines Angebots für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen
(1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsleistungen anbieten (Telekommunikationsunternehmen), haben der Bundesanstalt auf deren Verlangen hin unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Zugang des Angebotsverlangens, ein Angebot zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 2 Absatz 1 für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen zu unterbreiten. Für die Bestimmung der Preise gilt die Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Preise vorrangig auf Grundlage marktüblicher Konditionen zu kalkulieren sind. Scheidet eine Kalkulation auf Grundlage marktüblicher Konditionen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aus, sind die Selbstkostenpreise des Telekommunikationsunternehmens gemäß der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(2) Die Bundesanstalt darf von einem Telekommunikationsunternehmen ein Angebot nach Absatz 1 nur verlangen, wenn
(3) Die Bundesanstalt darf die Abgabe eines Angebots nach Absatz 1 nur für die Bereitstellung solcher Telekommunikationsleistungen verlangen, die weder von ihr selbst noch durch Nutzung von vorhandenen bundeseigenen oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Ländern zur Verfügung stehenden Telekommunikationsleistungen erbracht werden können. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ist von der Bundesanstalt im Angebotsverlangen gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen zu erklären. Solange der Vertrag besteht, ist die Bundesanstalt verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zustandekommen des Vertrags, der auf Grundlage der Abgabe eines Angebots nach Absatz 1 zwischen der Bundesanstalt und einem Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen worden ist, ihre Erklärung zu erneuern, dass eine Erbringung nach Satz 1 weiterhin nicht möglich ist. Wird die verlangte Erklärung nicht binnen drei Monaten nach Abgabe des Verlangens beigebracht, kann das Telekommunikationsunternehmen den Vertrag außerordentlich kündigen.
(4) Die Bundesanstalt darf ein Telekommunikationsunternehmen nicht verpflichten, soweit die angefragte Bereitstellung oder die Bedingungen der Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen für das Telekommunikationsunternehmen aus betriebsbedingten, technischen oder rechtlichen Gründen ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn
(5) Die Bundesanstalt und die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen können ab Zugang des Verlangens, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, die Bundesnetzagentur als Vermittlerin anrufen.
(6) Für Klagen gegen ein Verlangen der Bundesanstalt, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."
4. Der bisherige § 24 wird § 25.
Artikel 10 22
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
In § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 29 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 19c des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Nummer 30" durch die Angabe " § 3 Nummer 70" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter " § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. § 5c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. In § 7c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der BSI-Kritisverordnung
Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst" durch die Wörter "Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter "öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste" durch die Wörter "Sprachkommunikationsdienste und öffentliche Datenübertragungsdienste" ersetzt.
c) In Buchstabe d werden die Wörter "öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste und Internetzugangsdienste" durch die Wörter "von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten und Internetzugangsdiensten" ersetzt.
2. In Teil 2 Nummer 7 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941)" durch die Wörter " § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. Teil 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte B werden die Wörter "öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst" durch die Wörter "Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst" ersetzt.
bb) In Spalte C wird die Angabe " § 3 Nummer 21" durch die Angabe " § 3 Nummer 58" ersetzt.
cc) In Spalte D werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG" durch die Wörter " § 185 Absatz 1 Satz 1 TKG" ersetzt.
b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte B werden die Wörter "öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste" durch die Wörter "Sprachkommunikationsdienste und Datenübertragungsdienste" ersetzt.
bb) In Spalte C wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Vertragspartner" ersetzt.
cc) In Spalte D werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG" durch die Wörter " § 185 Absatz 1 Satz 1 TKG" ersetzt.
c) In Nummer 1.3.1 Spalte B werden die Wörter "öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste" durch die Wörter "Sprachkommunikationsdienste, Datenübertragungsdienste" ersetzt.
d) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte B werden die Wörter "öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste" durch die Wörter "von Sprachkommunikationsdiensten, Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten" ersetzt.
bb) In Spalte C wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Vertragspartner" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter " § 47 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 18 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Telekommunikationsgesetzes" die Wörter ", des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter " (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.
4. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
5. § 66a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Betriebskostenverordnung
§ 2 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
15. die Kosten
| "15. die Kosten
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;" |
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden."
Artikel 16
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 48a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 113b" durch die Angabe " § 176" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 113b" durch die Angabe " § 176" ersetzt.
2. § 100j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
3. § 101a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 113b" durch die Angabe " § 176" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 113b" durch die Angabe " § 176" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 177 Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 113b" durch die Angabe " § 176" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 200 wird die Spalte "Tätigkeit" wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 3 Nr. 6" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 112" durch die Angabe " § 173" ersetzt.
2. In Nummer 202 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
3. In Nummer 301 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
4. In Nummer 304 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
5. In Nummer 307 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
6. In Nummer 309 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
7. In Nummer 311 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
8. In dem der Nummer 315 vorangestellten Satz wird die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
9. In Nummer 319 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
10. In Nummer 401 wird in der Spalte "Tätigkeit" die Angabe " § 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 555b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,".
2. § 556 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | "(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam." |
3. In § 559 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat."
Artikel 20
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln."
Artikel 21
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 7 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Patentgesetzes
In § 140b Absatz 9 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
In § 24b Absatz 9 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Markengesetzes
In § 19 Absatz 9 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
In § 101 Absatz 9 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Designgesetzes
In § 46 Absatz 9 Satz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 3 Nummer 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
§ 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 95
Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. | " § 95
Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden." |
Artikel 28
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
3. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.
Artikel 29
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, werden die Wörter " § 148 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Variante 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 46 Absatz 2a und 2b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter "gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation," durch die Wörter ", die gemäß § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen," ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 170" ersetzt.
(Red.Anm.: Änderung kann nicht durchgeführt werden, da in § 55 kein § 110 vorhanden ist)
Artikel 33
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird die Angabe " § 77f" durch die Angabe " § 140" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird die Angabe " § 77f" durch die Angabe " § 140" ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Nr. 26" durch die Angabe " § 3 Nummer 64" ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Nr. 26" durch die Angabe " § 3 Nummer 64" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
In § 14 Absatz 5 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind," durch die Wörter ", die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 305a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Nummer 30" durch die Angabe " § 3 Nummer 70" ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Sortenschutzgesetzes
In § 37b Absatz 9 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
In § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter "bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind," durch die Wörter "bei Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.
Artikel 42
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 110 Absatz 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 6" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 110 Absatz 6" durch die Angabe " § 170 Absatz 9" ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter " § 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter " § 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter " § 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt und wird die Angabe " § 113b" durch die Angabe " § 176" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter "Teilnehmer oder sonstigen" gestrichen.
d) In Nummer 12 wird das Wort "teilnehmerbezogenen" durch das Wort "nutzerbezogenen" ersetzt und das Wort "Telefonnetz" durch das Wort "Sprachkommunikationsdienst" ersetzt.
e) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "teilnehmerbezogenen" durch das Wort "nutzerbezogenen" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 110 Absatz 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 6" ersetzt.
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Teilnehmernetze" durch das Wort "Telekommunikationsnetze" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "teilnehmerbezogenen" durch das Wort "nutzerbezogenen" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "Teilnehmer oder sonstige Endnutzer" durch das Wort "Nutzer" ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. mit ihnen ausschließlich Dienste der elektronischen Post oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr als 100.000 Teilnehmer oder sonstige Endnutzer angeschlossen sind. | "6. mit ihnen ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr als 100.000 Nutzer angeschlossen sind." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "öffentlich zugänglichen Telefondienstes" durch die Wörter "öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
4. In § 13 Satz 4 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Nutzer" ersetzt.
5. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
"Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die bei der technischen Umsetzung einer Anordnung aus technischen Gründen in einer Telekommunikationsanlage gespeichert oder hinterlegt werden müssen, nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes sowie der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."
6. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 110 Absatz 4" durch die Angabe " § 170 Absatz 7" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes im Falle von nachträglich aufgetretenen Mängeln" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes zur Beseitigung von Fehlfunktionen" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter " § 115 Absatz 2 oder 3" durch die Wörter " § 183 Absatz 4 oder 5" ersetzt.
8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Teilnehmerkreis" durch das Wort "Nutzerkreis" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Nutzer" ersetzt.
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter "insbesondere zur Beseitigung von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter "insbesondere zur Beseitigung von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 110 Absatz 6" durch die Angabe " § 170 Absatz 9" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 110 Absatz 6" durch die Angabe " § 170 Absatz 9" ersetzt.
11. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.
12. In § 30 Satz 2 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 170 Absatz 2" ersetzt.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 113 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind, ein E-Mailbasiertes Übermittlungsverfahren nach Vorgaben der Bundesnetzagentur zu verwenden. | "Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind, mindestens das E-Mailbasierte Übermittlungsverfahren nach § 174 Absatz 7 Satz 3 bereitzuhalten." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 110 Absatz 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 6" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 110 Absatz 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 6" ersetzt.
c) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe " § 113" durch die Angabe " § 174" ersetzt.
14. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 110 Absatz 3" durch die Angabe " § 170 Absatz 6" ersetzt.
15. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter " (§ 96 oder § 113b des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes oder § 176 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter " § 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "den §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
16. In § 36 Satz 2 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter " § 170 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
17. In § 37 wird die Angabe " § 110 Absatz 5" durch die Angabe " § 170 Absatz 8" ersetzt.
Artikel 43
Änderung der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
Die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 66 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter " § 108 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
2. In § 6 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 67 Abs. 1" durch die Angabe " § 123 Absatz 1" ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 66 Abs. 2" durch die Angabe " § 108 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
5. In § 10 Satz 1 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
6. In § 11 wird die Angabe " § 149 Abs. 1 Nr. 13" durch die Wörter " § 228 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort "Telefonnetzen" durch das Wort "Telekommunikationsnetzen" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 108 Abs. 4" durch die Angabe " § 164 Absatz 6" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 108 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 164 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 13 Absatz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Endnutzer" ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe " § 108 Absatz 4" durch die Angabe " § 164 Absatz 6" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 112" durch die Angabe " § 173" ersetzt.
Artikel 45
Änderung der TK-Transparenzverordnung
Die TK-Transparenzverordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2977) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten," durch die Wörter "anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2
Anderen Endnutzern ist ein Produktinformationsblatt auf Verlangen bereitzustellen.
wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder Endnutzern" gestrichen.
§ 4 Hervorzuhebende Angaben in VerträgenAnbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnutzern Vertragsformulare verwenden, in denen die Angaben nach § 1 Absatz 2 deutlich hervorgehoben sind.
wird aufgehoben.
4. § 5 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Informationen zur Vertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel
Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnutzern in der Rechnung Folgendes angeben:
Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger. | " § 4 Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben:
Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger." |
5. § 6 wird § 5 und die Wörter "Anbietern eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" werden durch die Wörter "Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt.
6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten" durch die Wörter "Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt" ersetzt und werden nach dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder des Endnutzers" gestrichen.
7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen Verbraucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinweisen. | "(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen." |
b) Absatz 2
(2) Der Hinweis ist gemäß Absatz 4 unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses erneut zu geben.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer gemäß Absatz 4" werden durch die Wörter "gemäß Absatz 3" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 7 Absatz 1" wird durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter "Absätzen 1 und 2" ersetzt.
8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen. (2) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können. Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten | " § 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten." |
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" durch die Wörter "Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt" ersetzt und werden die Wörter "und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und, auf dessen Verlangen, der andere Endnutzer" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Endnutzer" gestrichen.
11. § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Kostenkontrolle bei inländischen mobilen Datentarifen
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Mobilfunknetz in Verbindung mit einem inländischen Datentarif anbieten, der kein beschränktes Datenvolumen mit einer Reduzierung der Datenübertragungsrate oder einem unbeschränkten Datenvolumen enthält, müssen Verbrauchern und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern eine geeignete Einrichtung anbieten, um die Kosten zu kontrollieren. Diese Einrichtung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem oder übermäßigem Verbrauchsverhalten. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn Anbieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen, dass dem Verbraucher oder Endnutzer bei erstmalig auftretenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten aufgrund einer regelmäßigen unternehmensindividuellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige Kosten in Rechnung gestellt werden | " § 10 Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbrauchern eine geeignete Einrichtung anbieten, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zu kontrollieren. Diese Einrichtung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem oder übermäßigem Verbrauchsverhalten. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn Anbieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen, dass dem Verbraucher bei erstmalig auftretenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten aufgrund einer regelmäßigen unternehmensindividuellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige Kosten in Rechnung gestellt werden." |
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" durch die Wörter "Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" durch die Wörter "Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt und werden die Wörter "und Endnutzer" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" werden durch die Wörter "Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt.
bb) Die Wörter "und Endnutzern" werden gestrichen.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 149 Absatz 1 Nummer 7d" durch die Wörter " § 228 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.
b) Nummer 2
2. entgegen § 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hervorhebt,
wird aufgehoben.
c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 5 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter " § 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe " § 9 Absatz 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird die Angabe " § 10 Absatz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
§ 14 ÜbergangsregelungDie nach § 5 Satz 1 und nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen können für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Dezember 2017 ausschließlich im Online-Kundencenter auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.
wird aufgehoben.
Artikel 46
Änderung der Kundendatenauskunftsverordnung
Die Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1667, 3343) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 112 Absatz 2" durch die Angabe " § 173 Absatz 4" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Wörter " § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt und die Wörter " § 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3" durch die Wörter " § 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter " § 112 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 173 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 47
Änderung der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung
In § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) geändert worden ist, werden die Wörter " § 45n Absatz 1, des § 142 Absatz 2 Satz 1 und des § 143 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter " § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| PTSG - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen | "PSG - Postsicherstellungsgesetz - Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots
Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden. | "(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen)." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Telekommunikationsdiensten" sowie die Wörter "oder Telekommunikationsdiensten" gestrichen.
§ 5 TelekommunikationssicherstellungspflichtTelekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:
- den öffentlich zugänglichen Telefondienst,
- Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste,
- Dienste der elektronischen Post.
Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten.
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung
(1) Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte
- Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2 unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und unverzüglich und vorrangig zu entstören,
- Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste nach § 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen.
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2 erst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben für deren Umsetzung veröffentlicht hat. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.
(2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:
- Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Gerichte des Bundes und der Länder,
- Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
- Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
- Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- Hilfs- und Rettungsdienste,
- Rundfunkveranstalter,
- Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
- welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
- für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.
Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunternehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Es hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Das Telekommunikationsunternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.
(3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt
werden aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort "Postunternehmen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort "Postunternehmen" ersetzt und werden die Wörter "oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "Entgelte" und das Semikolon gestrichen.
b) Absatz 1
(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich technische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommunikationsunternehmen zu entrichten. Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Telekommunikationsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
d) In Satz 1 werden die Wörter "und den Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
e) In Satz 2 werden die Wörter "und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und die Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
| "(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen." |
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 9
4. entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikationsdienst nicht aufrechterhält,5. entgegen § 5 Satz 2 bis 4 eine Dienstleistung nicht aufrechterhält,
6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Anschluss oder einen Übertragungsweg nicht unverzüglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht unverzüglich oder nicht vorrangig entstört,
7. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht unverzüglich trifft,
8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht aufhebt,
9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt,
werden aufgehoben.
bb) Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 4 bis 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden." |
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5
(2) Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträgern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bezeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit Ablauf des 31. März 2013. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die Registrierungsnummern der Stellen und Aufgabenträger nach Satz 1 mit. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.(3) Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 aufzuheben. Sie haben die für diese Anschlüsse getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem 1. April 2013 aufzuheben, sofern
- sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind, oder
- eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 vorgelegt wurde.
Eine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür nicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.
(4) Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen von
- Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen und danach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben,
- Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens jedoch bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.
(5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Stellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin.
werden aufgehoben.
Artikel 49
Änderung der Signatarebenennungsverordnung
In § 2 Nummer 1 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.
Artikel 50
Änderung der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die Angabe " § 3 Nr. 27" durch die Angabe " § 3 Nummer 65" ersetzt und die Angabe " § 3 Nr. 24" durch die Angabe " § 3 Nummer 61" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
In § 32 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird die Angabe " § 146" durch die Angabe " § 226" ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Funkanlagengesetzes
In § 36 Absatz 2 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) wird die Angabe " § 146" durch die Angabe " § 226" ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Amateurfunkgesetzes
Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 wird das Wort "Frequenznutzungsplan" durch das Wort "Frequenzplan" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter "Frequenznutzungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120)" durch die Wörter "Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Frequenznutzungsplan" durch das Wort "Frequenzplan" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " (§ 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen.
wird aufgehoben.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
Artikel 54
Änderung der InfrGG-Beleihungsverordnung
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 der InfrGG-Beleihungsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 743), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3206) geändert worden ist, wird die Angabe " § 68 Absatz 3" durch die Angabe " § 127 Absatz 1" ersetzt, werden die Wörter " § 72 Absatz 1 und 3" durch die Wörter " § 130 Absatz 1 und 3" ersetzt und wird die Angabe " § 71 Absatz 2" durch die Angabe " § 129 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
In § 30 Absatz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind," durch die Wörter ", die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.
Artikel 56
Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind" durch die Wörter ", die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.
Artikel 57
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Nr. 26" durch die Angabe " § 3 Nummer 64" ersetzt.
Artikel 58
Änderung des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771)
Artikel 6
Änderung des TelekommunikationsgesetzesDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter " §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes" ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes" ersetzt.
wird aufgehoben.
Artikel 59
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) wird wie folgt geändert:
1. § 170 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 60
Überprüfung der Auswirkungen von Artikel 15
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2021, welche Auswirkungen sich nach dem durch Artikel 61 Absatz 1 ergebenden Inkrafttreten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben.
Artikel 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, außer Kraft.
( 2) Artikel 58 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 3) Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommuni-kation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36).
Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
Vom 30. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 23 vom 06.07.2022 S. 1045)
1. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 10 sind die Wörter " § 27 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter " § 29 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" zu ersetzen.
2. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 5 Absatz 1 sind die Wörter " (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes)" zu ersetzen.
b) In § 29 Absatz 2 ist die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 25" zu ersetzen.
c) In § 30 Absatz 1 ist die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 29" zu ersetzen.
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