TrDGV - Truppendienstgerichte-Verordnung
Vom 1. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 34 vom 13.07.2020 S. 1602)
Gl.-Nr.: 52-5-5
Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Truppendienstgerichte
Truppendienstgerichte sind
- das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
- das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
- die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
- in Berlin,
- in Brandenburg,
- in Bremen,
- in Hamburg,
- in Mecklenburg-Vorpommern,
- in Niedersachsen,
- in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
- in Sachsen-Anhalt und
- in Schleswig-Holstein;
- die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
- die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
- in Baden-Württemberg,
- in Bayern,
- in Hessen, im Regierungsbezirk Köln,
- in Rheinland-Pfalz,
- im Saarland,
- in Sachsen,
- in Thüringen und
- im Ausland;
- die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern
Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern
- beim Truppendienstgericht Nord
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
- eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
- beim Truppendienstgericht Süd
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
- eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.
| ENDE | |