WDOBezV - WDO-Bezügeverordnung
Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
Vom 17. August 2020
(BGBl. I Nr. 40 vom 31.08.2020 S. 1964; 17.12.2024 Nr. 424 24)
Gl.-Nr.: 52-5-6
Archiv: 2016
Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold 24
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind
- das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
- der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
- bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
- für Reservistendienst Leistende
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
- der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
- die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
- die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
§ 2 Übergangsvorschrift
Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020
- ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
- eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
- ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.
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