WSzBelErhV - Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
(BGBl I S. 1076...;08.08.2002 S. 3177;31.07.2010 S.1052 10)
Gl.-Nr.: 51-1-1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen 10
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen erhöhten Wehrsold.
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn
- der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
- eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.
Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold gewährt.
§ 2 Erhöhter Wehrsold 10
Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 16,14 Euro,
- Nummer 211,25 Euro.
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 18,69 Euro,
- Nummer 215,85 Euro.
§ 3 Ausschluß des Anspruchs
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt
- für Dienste in den ersten 3 Monaten seit dem Dienstantritt,
- neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
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