Änderungstext
22. KOV-AnpV 2016 - 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 20. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2015 S. 1362)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "157" durch die Angabe "164" ersetzt.
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,980" durch die Angabe "2,064" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| "Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
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4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "29.978" durch die Angabe "31.111" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "77" durch die Angabe "80" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "293" durch die Angabe "305" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "500, 711, 912, 1185 oder 1457" durch die Angabe "521, 741, 951, 1235 oder 1519" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1674" durch die Angabe "1745" und die Angabe "838" durch die Angabe "874" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1674" durch die Angabe "1745" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "417" durch die Angabe "435" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "459" durch die Angabe "479" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "117" durch die Angabe "122" und die Angabe "220" durch die Angabe "229" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "206" durch die Angabe "215" und die Angabe "287" durch die Angabe "299" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "564" durch die Angabe "588" und die Angabe "393" durch die Angabe "410" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "103" durch die Angabe "107" und die Angabe "77" durch die Angabe "80" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "320" durch die Angabe "334" und die Angabe "232" durch die Angabe "242" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1674" durch die Angabe "1745" und die Angabe "838" durch die Angabe "874" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
ID 161301
| ENDE |