Änderungstext
23. KOV-AnpV 2017 - 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 8. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 35 vom 13.06.2017 S. 1524)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "164" durch die Angabe " 167" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "19" durch die Angabe "21" und die Angabe "124" durch die Angabe " 137" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2,064" durch die Angabe "2,103" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| "Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
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4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "31.111 " durch die Angabe "31.752" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "82" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "305" durch die Angabe "311 " ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "521, 741, 951, 1.235 oder 1 519" durch die Angabe "531, 755, 969, 1.258 oder 1.548" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1.745" durch die Angabe "1.778" und die Angabe "874" durch die Angabe "891 " ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1.745" durch die Angabe "1.778" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "435" durch die Angabe "443" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "479" durch die Angabe "488" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "122" durch die Angabe "124" und die Angabe "229" durch die Angabe "233" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "215" durch die Angabe "219" und die Angabe "299" durch die Angabe "305" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "588" durch die Angabe "599" und die Angabe "410" durch die Angabe "418" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "107" durch die Angabe "109" und die Angabe "80" durch die Angabe "82" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "334" durch die Angabe "340" und die Angabe "242" durch die Angabe "247" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1.745" durch die Angabe "1.778" und die Angabe "874" durch die Angabe "891" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
ID 170907
| ENDE |