Änderungstext
24. KOV-AnpV 2018 - 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 12. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 21 vom 14.06.2018 S. 840)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "167" durch die Angabe "172" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "21" durch die Angabe "22" und wird die Angabe "137" durch die Angabe "141" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2,103" durch die Angabe "2,171" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
|
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| "Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
" |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
" |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "31 752" durch die Angabe "32 682" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "82" durch die Angabe "85" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "311" durch die Angabe "321" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "531, 755, 969, 1.258 oder 1 548" durch die Angabe "548, 779, 1.000, 1.299 oder 1.598" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1.778" durch die Angabe "1.835" und wird die Angabe "891 " durch die Angabe "920" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1.778" durch die Angabe "1.835" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "443" durch die Angabe "457" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "488" durch die Angabe "504" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "124" durch die Angabe "128" und wird die Angabe "233" durch die Angabe "241 " ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "219" durch die Angabe "226" und wird die Angabe "305" durch die Angabe "315" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "599" durch die Angabe "618" und wird die Angabe "418" durch die Angabe "431" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "109" durch die Angabe "113" und wird die Angabe "82" durch die Angabe "85" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "340" durch die Angabe "351" und wird die Angabe "247" durch die Angabe "255" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1.778" durch die Angabe "1.835" und wird die Angabe "891" durch die Angabe "920" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
ID 181008
| ENDE |