Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Vom 6. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 18 vom 10.05.2019 S. 644)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, | "2. einen freiwilligen Dienst
|
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)"gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort "anteilig" gestrichen und wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
dd) Buchstabe d
d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist.
wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2.die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
Artikel 2
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
| "(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist dieser Prozentsatz zu kürzen." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 4" durch die Angabe "Nummer 1 und 3" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort "ganztägig" gestrichen.
3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "ganztägig" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Höchstdauer der Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate beschränkt. | "Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend." |
5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis zu 18 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer angeboten werden. | "Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 5 und 7" durch die Angabe " §§ 5, 6 und 7" ersetzt.
b) Satz 2
Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe des § 14.
wird aufgehoben.
7. In § 9 Nummer 12 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt.
§ 14 Entfallen der Höchstdauer für AuslandsentsendungenDie in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.
wird aufgehoben.
§ 15 Übergangsregelung(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.
(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden sind.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191039
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