Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Vom 18. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 9 vom 05.03.2020 S. 239)



Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten

  1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
    1. zusammenhängend längstens für 168 Stunden und
    2. an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr

    angeordnet werden sowie

  2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

  1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
  2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist,
  3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
    1. am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
    2. am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums."

4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe " § 5 Absatz 5" die Wörter "oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. "(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen."

6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und zwar,
  1. sofern mehr als 12 Stunden bis zu 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem halben Tag und,
  2. sofern mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem ganzen Tag und
"2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und".

7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft."

8. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Nr. Internationale militärische Stelle Staat
1 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
2 BALTIC Defense College Estland
3 Centre de Formation à l'Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich
4 Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices Spanien
5 Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande
6 Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien
7 Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
8 Escadron de Transport Évreux Frankreich
9 European Air Group Großbritannien
10 European Air Transport Command Niederlande
11 European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland
12 Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten von Amerika
13 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz
14 Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal
15 Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechische Republik
16 Joint Force Command Naples Italien
17 Joint Forces Training Centre Polen
18 Joint Warfare Centre Norwegen
19 Land Command Headquarters Izmir Türkei
20 Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien
21 NATO Military Committee Belgien
22 European Union Military Committee Belgien
23 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande
24 NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland
25 NATO Alliance Ground Surveillance Force Italien
26 NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn
27 NATO Defence College Italien
28 NATO Special Operations Headquarters Belgien
29 NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland
30 NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande
31 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich
32 Special Operations Command Vereinigte Staaten von Amerika
33 Strike Forces NATO Headquarters Portugal
34 Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien
35 Tactical Leadership Programme Spanien
36 Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

____
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9).

ID: 200362

ENDE