Änderungstext
26. KOVAnpV - 26. KOV-Anpassungsverordnung 2020
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 8. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.06.2020 S. 1222)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.
2. In § 46 wird die Angabe "200" durch die Angabe "206" und wird die Angabe "350" durch die Angabe "361" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "177" durch die Angabe "183" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "22" durch die Angabe "23" und wird die Angabe "146" durch die Angabe "151" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2,240" durch die Angabe "2,317" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
|
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| "Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
" |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||
(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
" |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "33 463" durch die Angabe "34 561" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "88" durch die Angabe "91" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "331" durch die Angabe "342" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "565, 804, 1.032, 1.340 oder 1 649" durch die Angabe "584, 832, 1.068, 1.386 oder 1 706" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "1 893" durch die Angabe "1 958" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "949" durch die Angabe "982" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "949" durch die Angabe "982" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "472" durch die Angabe "488" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "520" durch die Angabe "538" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "206" durch die Angabe "213" und wird die Angabe "361" durch die Angabe "373" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "233" durch die Angabe "241" und wird die Angabe "325" durch die Angabe "336" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "638" durch die Angabe "660" und wird die Angabe "445" durch die Angabe "460" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "117" durch die Angabe "121" und wird die Angabe "88" durch die Angabe "91" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "362" durch die Angabe "374" und wird die Angabe "263" durch die Angabe "272" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 893" durch die Angabe "1 958" und wird die Angabe "949" durch die Angabe "982" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
ID: 201018
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