Änderungstext

SEGAnpV 2025 - SEG-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem Soldatenentschädigungsgesetz 2025

Vom 10. Juni 2025
(BGBl. I Nr. 143 vom 16.06.2025)



Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 13 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 39 Absatz 5, des § 43 Absatz 1 Satz 2, des § 44 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, des § 45 Absatz 3 sowie des § 87 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
  1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  3. 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  4. 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  5. 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100
"(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
  1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  2. 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  3. 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  4. 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  5. 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

2. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen. "Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen."

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen. "Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
  1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2.300 Euro,
  2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2.379 Euro,
  3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2.710 Euro,
  4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3.178 Euro,
  5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 3.971 Euro und
  6. mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5.277 Euro."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.402 Euro, zugrunde zu legen. "Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.638 Euro, zugrunde zu legen."

4. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. "Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 778 Euro."

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. "Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. "Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro."

6. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 Euro. "Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 311 Euro."

7. § 87 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. "Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.209 Euro nicht überschreitet."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

ID: 251360


ENDE