Änderungstext

WDModG - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 29.12.2025 Nr. 370)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften " § 2 Anwendung dieses Gesetzes

§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz".

b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 6a Besondere Auslandsverwendung

§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

§ 6c Hilfeleistung im Innern

§ 6d Hilfeleistung im Ausland

" § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes".

c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Bereitschaftserklärung

§ 15b Datenverarbeitung

§ 15c Datenaktualisierung

§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes".

d) Die Angabe zu § 53

§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

wird gestrichen.

2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:

alt neu
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

" § 2 Anwendung dieses Gesetzes

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz

Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
  1. den Grundwehrdienst (§ 5),
  2. die Wehrübungen (§ 6),
  3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
  4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
  5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
  6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
  7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
"(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
  1. den Grundwehrdienst (§ 5),
  2. die Wehrübungen (§ 6),
  3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
  4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

b) Absatz 3 Satz 3

Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

wird gestrichen.

4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder "4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder".

b) In Satz 2 wird nach der Angabe "Verbüßung von Disziplinararrest" die Angabe "oder strengem Disziplinararrest" eingefügt.

5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "Die Gesamtdauer der Wehrübungen" durch die Angabe "Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen" ersetzt.

6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:

alt neu
§ 6a Besondere Auslandsverwendung

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.

(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.

(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.

(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate.

(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Karrierecenter der Bundeswehr diesen Bescheid entsprechend.

(3) § 6a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 6c Hilfeleistung im Innern

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

§ 6d Hilfeleistung im Ausland

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

" § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes

(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.

(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.

(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:

alt neu
f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, "f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,"

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. "Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen."

8. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe "(1)" und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe "mit Ausnahme der Erfassung" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.

wird gestrichen.

10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt:

alt neu
§ 15 Erfassung

(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. Tag des Ein- und Auszugs,
  10. Übermittlungssperren,
  11. Sterbetag und -ort sowie
  12. Familienstand.

Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.

(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.

(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. gegenwärtige Anschrift,
  7. Familienstand sowie
  8. Staatsangehörigkeiten.

(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.

(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder.

(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

" § 15 Erfassung

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
  7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
  8. Familienstand,
  9. Staatsangehörigkeiten sowie
  10. Sterbetag.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 15a Bereitschaftserklärung

(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:

  1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
  2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
  3. Körpergröße und Gewicht,
  4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
  5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
  6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
  7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.

Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.

(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.

(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.

(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.

(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.

(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

§ 15b Datenverarbeitung

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

  1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
  2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
  3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
  4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.

(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 15c Datenaktualisierung

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

(1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
  6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
  7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
  8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
  9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,
  10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:

  1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit,
  2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,
  3. berufliche Tätigkeit,
  4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,
  5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und
  6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.

(3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Karrierecentern der Bundeswehr" durch die Angabe "Wehrersatzbehörden" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. "Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor."

c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint."

12. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. "Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen."

13. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. "Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen."

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 4 Absatz 1 Nummer 7" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
3 der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.

"3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder

4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat."

15. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. "Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen."

16. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1," gestrichen.

17. § 24a

§ 24a Änderungsdienst

Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr die Änderung folgender gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen, Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. Familienstand,
  9. Sterbetag und -ort.

wird gestrichen.

18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:

alt neu
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

" § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen."

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden. "(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)" gestrichen.

20. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:

alt neu
§ 45 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. (aufgehoben)
  3. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
  4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder
  6. entgegen § 48 Absatz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.

" § 45 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
  5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
  6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr."

21. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Vorbereitung von Einberufungen und Heranziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;

wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;

4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;".

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.

22. § 53

§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz la in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tage an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 Antrag

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

  1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
  2. .
    1. den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
    2. die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und
    3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,

beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.

" § 2 Antrag

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen.

(3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt:

  1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
  2. folgende Dokumente:
    1. den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
    2. die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und
    3. die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.

Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 6 Anhörung " § 6 Anhörung; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 6 wird die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. der Antragsteller die Musterung verweigert,".

b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheides spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, werden die Akten nach Ablauf des Jahres, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat, vernichtet. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nicht gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Abs. 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zu übermitteln. "(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Kreiswehrersatzamt" durch die Angabe "Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

5. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:

" § 13 Anwendungsvorschrift

(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.

(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.

(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B".

b) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement "3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung".

c) Die Angabe zu § 58c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden " § 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial".

d) Nach der Angabe zu § 58h wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung".

e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen".

f) Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
"Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften".

g) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 91 (aufgehoben) " § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve

§ 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve".

h) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes".

2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, "1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,"

3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. "Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte "ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen."

4. In § 18 Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

5. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministeriums des Innern" ersetzt.

6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt:

" § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B

(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.

(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.

(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3.500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten

  1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
  2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
  3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
  4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.

§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1

(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.

(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.

(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5.000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten

  1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
  2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
  3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
  4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden."

7. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. "(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats."

8. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. "Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben."

9. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement "3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung".

10. Die §§ 58b und 58c werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt:

alt neu
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

" § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen."

11. Die §§ 58e und 58f werden durch die folgenden §§ 58e und 58f ersetzt:

alt neu
§ 58e Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

" § 58e Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden."

12. Nach § 58h wird der folgende § 58i eingefügt:

" § 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung

(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten:

  1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
  2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.

(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
  2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist."

13. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe "Die Gesamtdauer der Übungen" durch die Angabe "Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen" ersetzt.

14. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:

" § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen

(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.

(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
  9. Sterbetag sowie
  10. Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technischorganisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden."

15. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

alt neu
11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder "11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder".

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. "(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben."

16. § 77 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
  1. Familienname,
  2. Vornamen und
  3. letzte bekannte Anschrift.
"(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
  1. Familienname,
  2. Vornamen und
  3. letzte bekannte Anschrift."

17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:

alt neu
§ 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.

" § 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden."

18. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
"Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften".

19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt:

alt neu
§ 91 (aufgehoben) " § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve

(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:

Jahr Aktive Soldatinnen und Soldaten Reservistinnen und Reservisten
2026 186.000 bis 190.000 70.000 bis 80.000
2027 190.000 bis 193.000 80.000 bis 100.000
2028 193.000 bis 198.000 100.000 bis 120.000
2029 198.000 bis 205.000 120.000 bis 140.000
2030 204.000 bis 212.000 140.000 bis 160.000
2031 210.000 bis 220.000 160.000 bis 180.000
2032 218.000 bis 230.000 180.000 bis 200.000
2033 228.000 bis 242.000 mindestens 200.000
2034 240.000 bis 256.000 mindestens 200.000
2035 255.000 bis 270.000 mindestens 200.000

(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.

§ 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve

Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln."

20. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

21. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:

" § 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes

(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen."

Artikel 4
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe "einen Monat vor Beginn" durch die Angabe "zwei Monate nach Beginn" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet" durch die Angabe "für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "einen Monat vor Beginn" durch die Angabe "zwei Monate nach Beginn" ersetzt.

4. § 14b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "nach § 6 Absatz 1 und nach § 7" durch die Angabe "nach § 5 Absatz 1 und nach § 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "nach den §§ 6 bis 9" durch die Angabe "nach den §§ 5 bis 8" ersetzt.

5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. "(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. "(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Angabe "der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes)" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

e) Absatz 5

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

f) Absatz 6 wird zu Absatz 4.

g) Absatz 7 wird zu Absatz 5.

7. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Dienststelle der Streitkräfte" durch die Angabe "Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

"Abschnitt 4
(aufgehoben)".

b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 18 (aufgehoben)

§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

" § 18 (aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

wird gestrichen.

3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 9, 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe " §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b" ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. "(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen."

5. § 8 Absatz 4 Nummer 3

3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden.

wird gestrichen.

6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 50 und 50a" durch die Angabe " §§ 50, 50a und 50d" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen und die Angabe " § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.

wird gestrichen.

8. Abschnitt 4

Abschnitt 4
Übergangsregelungen

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

  1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie
  2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn

  1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

  1. das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und
  2. mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils

  1. für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
  2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.

wird gestrichen.

9. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:

Alt:

Anlage Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
(zu den §§ 4 und 6)


Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldgrundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslandsvergütung
(§ 6 Absatz 2)
1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 1.837 115 495
2 Gefreiter 1.892 495
3 Obergefreiter 2.001 542
4 Hauptgefreiter 2.272 542


Neu:

"Anlage Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
(zu den §§ 4 und 6)

Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldgrundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslandsvergütung
(§ 6 Absatz 2)
1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 2.600 115 495
2 Gefreiter 2.630 495
3 Obergefreiter 2.650 542".

Artikel 6
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Zuschlag für Fahrtkosten".

b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 (aufgehoben) " § 24 Zuständigkeit".

2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
  1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
  2. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
  3. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

"(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
  1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
  2. Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
  3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
  4. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt."

3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden. "2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden."

4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

alt neu
§ 14 Dienstgeld

Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.

" § 14 Dienstgeld

Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18."

5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. "(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist."

6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:

" § 17a Zuschlag für Fahrtkosten

Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt."

7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

alt neu
§ 24 (aufgehoben) " § 24 Zuständigkeit

Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen."

8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt. "(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt."

9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Alt:

Anlage 1 Mindestleistung
(zu § 8)

Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5

Reservistendienst Leistende ohne Kind

Reservistendienst Leistende mit einem unterhaltsberechtigten Kind

Reservistendienst
Leistende mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern

Reservistendienst Leistende mit drei nterhaltsberechtigten
Kindern *

1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter 65,60 Euro 77,16 Euro 81,17 Euro 91,60 Euro
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 66,69 Euro 78,42 Euro 82,26 Euro 92,47 Euro
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 67,10 Euro 78,87 Euro 82,54 Euro 92,61 Euro
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 68,77 Euro 80,61 Euro 83,77 Euro 93,35 Euro
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 70,99 Euro 83,12 Euro 86,25 Euro 95,75 Euro
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 74,27 Euro 86,81 Euro 89,87 Euro 99,33 Euro
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 79,12 Euro 92,47 Euro 95,50 Euro 104,87 Euro
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 83,76 Euro 97,45 Euro 100,66 Euro 109,76 Euro
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 92,96 Euro 107,81 Euro 110,90 Euro 120,08 Euro
10 Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär 110,78 Euro 128,12 Euro 131,25 Euro 140,46 Euro
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär 113,16 Euro 130,91 Euro 134,06 Euro 143,06 Euro
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär 131,40 Euro 153,03 Euro 156,09 Euro 164,78 Euro
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 141,51 Euro 165,20 Euro 168,22 Euro 176,77 Euro
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.

Neu:

"Anlage 1 Mindestleistung
(zu § 8 Absatz 1)

Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unter-
haltsberechtigten Kind
mit zwei unter-
haltsberechtigten Kindern
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern*
1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 76,85 Euro 89,52 Euro 93,90 Euro 105,34 Euro
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 Euro 90,88 Euro 95,10 Euro 106,29 Euro
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 78,48 Euro 91,39 Euro 95,40 Euro 106,44 Euro
4 Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 80,31 Euro 93,29 Euro 96,76 Euro 107,26 Euro
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 82,74 Euro 96,04 Euro 99,48 Euro 109,89 Euro
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 86,35 Euro 100,09 Euro 103,44 Euro 113,81 Euro
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 91,66 Euro 106,29 Euro 109,62 Euro 119,88 Euro
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 Euro 111,74 Euro 115,27 Euro 125,24 Euro
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 106,84 Euro 123,11 Euro 126,51 Euro 136,56 Euro
10 Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän 126,36 Euro 145,38 Euro 148,81 Euro 158,91 Euro
11 Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän 128,97 Euro 148,44 Euro 151,90 Euro 161,76 Euro
12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär 148,97 Euro 172,69 Euro 176,03 Euro 185,57 Euro
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 160,07 Euro 186,02 Euro 189,34 Euro 189,70 Euro
*) Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.

Alt:

Anlage 2 Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
(zu den §§ 11, 14 und 19)


Tagessatz
1 2 3

Dienstgrad

Prämie nach § 11

Auslandszuschlag nach § 19

1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter 18,82 Euro 10,18 Euro
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 20,67 Euro 11,71 Euro
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 21,59 Euro 13,25 Euro
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 23,45 Euro 13,25 Euro
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 24,06 Euro 13,76 Euro
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 24,38 Euro 14,27 Euro
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 24,68 Euro 14,27 Euro
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 25,29 Euro 14,78 Euro
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 25,91 Euro 15,29 Euro
10 Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär 26,52 Euro 15,80 Euro
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär 27,15 Euro 16,32 Euro
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär 27,77 Euro 16,32 Euro
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 29,00 Euro 16,83 Euro

Neu:

Anlage 2
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
(zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)

Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19
1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 23,53 Euro 18,82 Euro 10,18 Euro
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 25,84 Euro 20,67 Euro 11,71 Euro
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 26,99 Euro 21,59 Euro 13,25 Euro
4 Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 29,31 Euro 23,45 Euro 13,25 Euro
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 30,08 Euro 24,06 Euro 13,76 Euro
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 30,48 Euro 24,38 Euro 14,27 Euro
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 30,85 Euro 24,68 Euro 14,27 Euro
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 31,61 Euro 25,29 Euro 14,78 Euro
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 32,39 Euro 25,91 Euro 15,29 Euro
10 Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän 33,15 Euro 26,52 Euro 15,80 Euro
11 Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän 33,94 Euro 27,15 Euro 16,32 Euro
12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär 34,71 Euro 27,77 Euro 16,32 Euro
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstabsapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 36,25 Euro 29,00 Euro 16,83 Euro".

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
"Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit".

b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

" § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".

c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes".
(Red. Anm.: Dieser § wurde nicht angefügt, da er im Text nicht eingefügt wird)

2. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

"(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.

(2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. "Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist."

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,
2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,
3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,
4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,
5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,
6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,
7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und
9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.s
"(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate."

c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. "Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit , wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet. "Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,
2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,
3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,
4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,
5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,
6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,
7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,
8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und
9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

  1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
  2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.

Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

"(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

  1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
  2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.

Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat."

c) Absatz 3 Satz 4

Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

wird gestrichen.

d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. "(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist."

e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. "Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden."

5. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe " § 16" die Angabe "auf Antrag" eingefügt.

6. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe "zwischenzeitlich" durch die Angabe "zwischenstaatlichen" ersetzt.

7. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend. "Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden."

8. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten " § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit".

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. "Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten."

9. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, "2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,"

10. § 85a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "im Zeitpunkt" die Angabe "der Beendigung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Kompensationszahlung beträgt 30.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
  1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
  2. einer Elternzeit,
  3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
  4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

"(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7.500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
  1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
  2. einer Elternzeit,
  3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
  4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt."

c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt."

11. Nach § 90 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt."

12. § 121 Absatz 1 Satz 4

Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

wird gestrichen.

13. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. " § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 5 entsprechend. "Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes " § 1a Anwendung dieses Gesetzes".

b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 14c Freiwilliges Jahr " § 14c Freiwilligendienst".

2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:

alt neu
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

" § 1a Anwendung dieses Gesetzes

§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 Organisation des Zivildienstes

(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.

(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).

" § 2 Organisation des Zivildienstes

(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.

(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht."

4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Angabe "Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:

alt neu
f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, "f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,"

6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2, 4 und 6 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen. "(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen."

7. § 14c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14c Freiwilliges Jahr

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten

Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.

(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

" § 14c Freiwilligendienst

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen."

8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

9. § 22a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Angabe "Bundesamt für den Zivildienst" durch die Angabe "Bundesamt" ersetzt.

10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

12. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Angabe "Bundesamtes" ersetzt.

b) In Absatz 9 wird die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt. "(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt."

14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe "Bundesamt für den Zivildienst" durch die Angabe "Bundesamt" ersetzt.

16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe "Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung

Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienst-leistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge nicht begründet erscheinen. "(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen."

2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
  1. einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
  2. einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
  3. im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
"(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
  1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
  2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei der Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. "(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin."

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Kreiswehrersatzamtes in verschiedenen Ländern, ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreiswehrersatzamt seinen Sitz hat. "Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat."

Artikel 10
Änderung der Berufsförderungsverordnung

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

" § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

2. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
  1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
  2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
"Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
  1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
  2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird."

3. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten Höchstbetrag
in Euro
1 2
1 12 5.000
2 18 7.000
3 24 9.000
4 30 11.000
5 36 13.000
6 42 15.000
7 48 17.000
8 54 19.000
9 60 21.000
"Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5
des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten
Höchstbetrag in Euro
1 1 1.200
2 2 2.400
3 3 3.600
4 12 5.000
5 18 7.000
6 24 9.000
7 30 11.000
8 36 13.000
9 42 15.000
10 48 17.000
11 54 19.000
12 60 21 000".

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. "(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden."

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. "(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen."

Artikel 11
Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung

Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

"ZDPersAV - Zivildienst-Personalaktenverordnung
Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben".

2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
"(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet."

3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Kreiswehrersatzamt" durch die Angabe "Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird die Angabe "Wohnungsgebers," durch die Angabe "Wohnungsgebers." ersetzt.

b) Nummer 11

11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.

wird gestrichen.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

wird gestrichen.

3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. "Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre."

Artikel 13
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Sechster Abschnitt:
Datenverarbeitung

§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden

§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung

§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten".

b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:

"Siebter Abschnitt:
Schlussvorschriften".

2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 1b, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, und "1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und".

3. In § 6 wird die Angabe "im Bundesgrenzschutz" durch die Angabe "in der Bundespolizei" ersetzt.

4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Datenverarbeitung

§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden

(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.

(3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.

§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung

Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.

§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten

(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.

(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind."

5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

"Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften".

6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt. "(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt."

Artikel 14
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2801, 2802 und 3101" durch die Angabe "2801 und 2802" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "für die Übersendung von Informationsmaterial" durch die Angabe "für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften" ersetzt.

2. Satz 2

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.

wird gestrichen.

Artikel 16
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 wird die Angabe "3002," durch die Angabe "3002." ersetzt.

b) Nummer 27

27. die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist 3101.

wird gestrichen.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 36 Absatz 2," gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe e wird die Angabe "des Wehrsoldgesetzes;" durch die Angabe "des Wehrsoldgesetzes," ersetzt.

2. Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:

"f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des Soldatengesetzes;".

Artikel 18
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 43a wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Eine Prämie in Höhe von einmalig 5.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. "Eine Prämie in Höhe von einmalig 6.000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird."

2. In Absatz 3 wird die Angabe "16.000 Euro" durch die Angabe "8.000 Euro" ersetzt.

3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Eine Prämie in Höhe von 9.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. "(4) Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie beträgt nach einer Dienstzeit von
  1. über sechs und weniger als neun Jahren 10.000 Euro,
  2. neun und weniger als zwölf Jahren 11.000 Euro,
  3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12.000 Euro,
  4. fünfzehn Jahren und länger 13.000 Euro."

Artikel 19
Folgeänderungen

( 1) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, "2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,"

( 2) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat. "4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."

( 3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

2. § 204 Absatz 1 Satz 2

Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

wird gestrichen.

( 4) Die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 9. Mai 2022 (BGBl. I S. 775) außer Kraft.

" § 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft."

Artikel 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 5 Nummer 6 sowie Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und e und Nummer 13 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 7 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.

ID: 253280

ENDE