Änderungstext
SEGAnpV 2026 - SEG-Anpassungsverordnung 2026
Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem Soldatenentschädigungsgesetz 2026
Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 24.06.2026 Nr. 185)
Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 13 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 39 Absatz 5, des § 43 Absatz 1 Satz 2, des § 44 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, des § 45 Absatz 3 sowie des § 87 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
| "(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
|
2. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen. | "Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 487 Euro und ein Höchstbetrag von 2.163 Euro zugrunde zu legen." |
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
| "Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
|
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.638 Euro, zugrunde zu legen. | "Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.920 Euro, zugrunde zu legen." |
4. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 778 Euro. | "Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 811 Euro." |
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. | "Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. | "Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro." |
6. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 311 Euro. | "Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 324 Euro." |
7. § 87 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.209 Euro nicht überschreitet. | "Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.260 Euro nicht überschreitet." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID: 261641
| ENDE |