Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 31. Oktober 2014
(BAnz. AT vom 06.11.2014 V1)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "in die Schweiz, nach" das Wort "Liechtenstein," eingefügt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 44) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt."

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "außerhalb" die Wörter "des Zollgebiets" eingefügt.

c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "in dem Mitgliedstaat, in den" durch die Wörter "an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das" ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2707 10 10 bis 2707 50 90" durch die Angabe "2707 10 00 bis 2707 50 00" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste" durch die Wörter "Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

6. In § 42 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

7. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 werden die Wörter "Republik Guinea" durch das Wort "Russland" ersetzt.

b) In Nummer 15 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.

c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: "15a. Südsudan,".

8. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Russland,".

bb) In Nummer 10 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.

cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Südsudan,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Russland,".

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.

cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Südsudan,".

9. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "17" durch die Angabe "18" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d'Ivoire für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist,
  3. Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern,
  4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben,
  5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, und
  6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d'Ivoire bestimmt sind.
"(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d'Ivoire für
  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die nicht zur internen Repression verwendbar ist, einschließlich Schutzkleidung,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in auf Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,
  3. Güter im Transit durch auf Côte d'Ivoire, die zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,
  4. Güter, die vorübergehend nach auf Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in auf Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern,
  5. Güter, die für die ivorischen Sicherheitskräfte bestimmt sind mit dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und
  6. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für
  1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten
    1. ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben,
    2. unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ("étatmajor intégré") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder
    3. im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
  2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) oder der Verwendung durch diese und
  3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
"(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für
  1. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,
  2. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,
  3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und
  4. Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union."

d) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (13) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Republik Guinea für
  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
    1. humanitäre oder Schutzzwecke,
    2. Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
    3. Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder
    4. die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
  2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind,
  3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde und die ausschließlich von den Behörden Guineas genutzt werden, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass die Hubschrauber nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden,
  4. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird, und
  5. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, sofern die Lagerung und Verwendung von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind.
"(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden."

e) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "oder Südsudan" gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden die Wörter ", der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft"
durch die Wörter "und der Europäischen Union" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Buchstabe d wird

d) die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,

gestrichen.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.

dd) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und

5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird."

f) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:

"(16a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
    1. humanitäre oder Schutzzwecke,
    2. die Überwachung der Menschenrechtslage,
    3. Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde ("IGAD") zum Aufbau von Institutionen oder
    4. die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
  2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt ist,
  3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
  4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der IGAD bestimmt sind, und
  5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird."

g) Absatz 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF) und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind, "1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind,"

10. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Syrien" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

"6. Russland."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden."

11. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgende neue Nummer 4a wird eingefügt:

"4a. Artikel 9b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S.1, L 239 vom 06.09.2008 S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 (ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 46) geändert worden ist,".

cc) Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden angefügt:

"6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S.1),

7. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 2) geändert worden ist,

8. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S.1),

9. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S.13), oder

10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 3) geändert worden ist,".

dd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "erfüllt" die Wörter "oder einer dort genannten Forderung stattgibt" eingefügt.

b) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden angefügt:

"(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2a Absatz 1 oder Absatz 2 ein Darlehen oder einen Kredit gewährt, eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet oder ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder
  2. entgegen Artikel 2b unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste erbringt.

(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Vereinbarung trifft."

12. Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

a) In Teil I Abschnitt A Nummer 0008 Ziffer 2 Buchstabe g Anmerkung 1 Buchstabe u wird die Angabe "(CAS-Nr. 111-28-8)" durch die Angabe "(CAS-Nr. 111-22-8)" ersetzt.

b) Teil II wird wie folgt gefasst:

alt neu
 TEIL II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Nr. des Warenverz. für die Außenhandelsstatistik Warenbezeichnung Beschränkungsgrund
1 2 3
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12):

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend:
0601 1010 - - Hyazinthen G 1
0601 1020 - - Narzissen G 1
0601 1030 - - Tulpen G 1
0601 1040 - - Gladiolen G 1
0601 1090 - - andere G 1
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,
die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt G
ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 070310 11 G
0704 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt G
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt G
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt G
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt G
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt G
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39, 0709 90 40 und 0709 90 60 G
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse aus der Unterposition 0802 90 20 sowie Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00 und 0802 90 50 G
0803 00 11 Mehlbananen, frisch G
0804 20 10 Feigen, frisch G
0804 30 00 Ananas G
0804 40 00 Avocadofrüchte G
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte G
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet G
0806 Tafeltrauben, frisch oder getrocknet G
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch G
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch G
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und G
Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch G
0813 50 31
0813 50 39
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt G
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 85 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt G
1212 99 30 Johannisbrot G
 TEIL II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Nr. des Warenverz. für die Außenhandelsstatistik Warenbezeichnung Beschränkungsgrund
1 2 3
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt G
ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00 G
ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unterposition 0704 90 90 G
ex 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicoröe (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00 G
ex 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90 G
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt G
ex 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der Unterposition 0708 90 00 G
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60 G
Kapitel 8
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50 und 0802 90 85 G
0803 10 10 Mehlbananen, frisch G
0804 20 10 Feigen, frisch G
ex 0804 30 00 Ananas, frisch G
ex 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch G
ex 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt G
ex 0805 Zitrusfrüchte, frisch G
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch G
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch G
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch G
ex 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frisch, ausgenommen Schlehen, frisch G
ex 0810 Andere Früchte, frisch ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90 und Mispeln der Unterposition 0810 90 75 G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert G
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert G

13. In Anlage 19 Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" Abschnitt Kapitalverkehr und Kapitalerträge Ziffer I Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort "Geldmarktfondszerifikate" durch das Wort "Geldmarktfondszertifikate" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE