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Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern

Vom 12. März 2020
(BAnz AT vom 12.03.2020 B1)



Siehe Fn. 1

Hiermit ordne ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) an:

Die Anordnung vom 4. März 2020 (BAnz AT 04.03.2020 B1) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

I.

Die Ausfuhr und die Verbringung der folgenden Güter ist untersagt:

Güterbezeichnung

Beschreibung

Schutzbrillen/Visiere Standard:
- Verordnung (EU) 2016/425
- EN 166
- ANSI/ISEA Z87.1
oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Gute Abdichtung mit der Gesichtshaut
- Flexibler PVC-Rahmen, der sich mit gleichmäßigem Druck leicht an alle Gesichtskonturen anpassen lässt
- Augen und Umgebung umschließen
- Kompatibel mit verschreibungspflichtigen Brillen
- Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Atemschutzmasken
- Klare Kunststofflinse mit beschlag- und kratzfester Behandlung
- Verstellbares Band zur sicheren Befestigung
- Indirekte Entlüftung zur Vermeidung von Beschlag
- Wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel
Gesichtsschutzschilde (Face shields) Standard:
- Verordnung (EU) 2016/425
- EN 166
- ANSI/ISEA Z87.1
oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Hergestellt aus klarem Kunststoff
- Der Stirnbereich ist mit Material gefüllt, das die Haut berührt, um das Eindringen von Flüssigkeiten und/oder Tröpfchen zu verhindern
- Verstellbares Band, das fest um den Kopf herum befestigt wird und sich eng an die Stirn anschmiegt
- Beschlagfest (vorzugsweise)
- Vollständige Abdeckung der Seiten und der Länge des Gesichts
- Kann wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein
Mund-Nasen-Schutz-Produkte
(OP-Masken/chirurgische Masken)
Standard:
- EN 14683 Typ IIR Güte
- ASTM F2100 Stufe 2 oder Stufe 3 oder gleichwertig
- Flüssigkeitswiderstand bei einem Druck von mindestens 120 mm Hg basierend auf ASTM F1862-07, ISO 22609 oder gleichwertig
- Atmungsaktivität: MIL-M-36954C, EN 14683 Anhang C, oder gleichwertig
- Filtrationseffizienz: ASTM F2101, EN 14683 Anhang B
oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Hohe Flüssigkeitsbeständigkeit
- Gute Atmungsaktivität
- Interne und externe Oberflächen sind klar getrennt
Filtering Face Pieces Klasse 2
(FFP2)-Masken
Standard:
- "N95" Atemschutz gemäß FDA-Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder
- "FFP2" gemäß EN 149
- Verordnung (EU) 2016/425 Kategorie III
oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Gute Atmungsaktivität
- Formstabiles Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig)
- Ausgestattet mit Ausatemventil
- Wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel
Filtering Face Pieces Klasse 3
(FFP3)-Masken
Standard:
- "FFP3" gemäß EN 149:2001+A1
oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Gute Atmungsaktivität
- Formstabiles Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig)
- Ausgestattet mit Ausatemventil
- Wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel
Schutzkittel Standard:
- Verordnung (EU) 2016/425
- Richtlinie 93/42/EWG
- Medizinisches Gerät der FDA-Klasse I oder II
- EN 13795 jede Leistungsstufe
- AAMI PB70 alle Stufen akzeptabel
oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Länge: wadenlang
Schutzanzüge Standard:
- Beständig gegen das Eindringen von Flüssigkeiten: EN 13795 hohe Güte
oder
- AAMI PB70 Level 3 Leistung oder höher
oder gleichwertige Normen
- Durchblutungsresistent gegen Krankheitserreger: AAMI PB70 Stufe 4,
oder
- EN 14126 und Teilkörperschutz EN 13034 oder EN 14605,
oder gleichwertige Normen
- Vollschutzanzüge nach EN 943 (Typ 1 + 2) oder vergleichbare
- Chemikalienschutzanzüge gemäß EN 14605 (Typ 3 + 4)
oder vergleichbare
- Schutzkleidung gegen feste Partikel gemäß EN 13982 (Typ 5) oder vergleichbare
Beschreibung/Funktionen:
- Einmaliger Gebrauch, Einweg
- Flüssigkeitsbeständig
- Mit Kapuze, Langarm, Daumen-/Fingerschlaufen oder elastischen Manschetten zur Verankerung der Ärmel an Ort und Stelle
Handschuhe Standard:
- Richtlinie 93/42/EWG Kategorie III
- Verordnung (EU) 2016/425 Kategorie III
- EN 455
- EN 374
- ANSI/ISEA 105
- ASTM D6319
Beschreibung/Funktionen:
- Lange Manschetten
- mindestens 220 mm Gesamtlänge
- Schichtdicke kleiner/gleich 0,3 mm
- unsteril

Die unter der Überschrift "Beschreibung/Funktionen" genannten Merkmale müssen nicht kumulativ vorliegen.

II.

Abschnitt I findet keine Anwendung auf:

Güter für die oben genannten Zwecke müssen nicht beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sondern können auch vor- oder nachgesendet werden.

III.

Sofern die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland gewährleistet ist, können Ausfuhren und Verbringungen auf Antrag abweichend von Abschnitt I ausnahmsweise im Voraus durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden, wenn die Ausfuhr oder Verbringung der Güter

In besonderen Härtefällen können auch andere Ausfuhren und Verbringungen in die genannten Staaten genehmigt werden, außerdem Ausfuhren in weitere Drittstaaten.

IV.

Die Begriffe "Ausfuhr", "Durchfuhr" und "Verbringung" werden wie in § 2 Absatz 3 und 9 und Absatz 21 Nummer 1 AWG definiert angewendet.

V.

Diese Anordnung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 1a AWG öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

Begründung

Mit dieser Anordnung wird einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland entgegengewirkt und dadurch in Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen geschützt ( § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG).

Die Deckung des Bedarfs mit den in Abschnitt I genannten Gütern ist für die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems in der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Die in Abschnitt I näher bezeichneten Güter stellen medizinische Schutzausrüstung dar, die dazu dient, bei infektiösen Krankheitsbildern zum einen eine Übertragung auf medizinisches Fachpersonal zu verhindern und zum anderen die gesunde Bevölkerung vor einer Infizierung durch erkrankte Personen zu schützen. Aufgrund der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten epidemiologischen Krisenlage in einer Vielzahl von Ländern weltweit ist der globale Bedarf an medizinischer Schutzausrüstung, darunter die in Abschnitt I genannten Güter, signifikant erhöht. Mit der Zunahme von bestätigten Infektionen innerhalb der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland steigt der Bedarf an diesen Gütern im Inland. Dieser Entwicklung der Nachfrage stehen nur begrenzte lokale, regionale und nationale Bevorratungen und Produktionskapazitäten gegenüber, die nicht mehr ausreichend auf die Nachfrageentwicklung reagieren können, sodass das Gesundheitswesen bereits jetzt mit erheblichen Engpässen konfrontiert ist. Die Nachfrage von Krankenhäusern, Ärzten und Apotheken kann bereits jetzt nicht mehr vollständig bzw. nicht ausreichend schnell gedeckt werden, und mit einer sich abzeichnenden Zunahme der Erkrankungsfälle in Deutschland besteht die konkrete Gefahr einer Unterversorgung, wenn nicht zeitnah gehandelt wird. So hat inzwischen auch das Robert Koch-Institut die Gefahreneinstufung auf "mäßig" erhöht. Diese Gefährdung variiert aber von Region zu Region und ist in "besonders betroffenen Gebieten" höher. Mit einer weiteren Ausbreitung der Virusinfektion und einer daraus resultierenden erheblichen weiteren Nachfrage nach den hier betroffenen Gütern ist zu rechnen. Die Situation wird zudem durch die Einführung von spezifischen Handelsbeschränkungen in Bezug auf diese oder ähnliche Güter durch Länder wie Thailand, Südkorea, Indien und Kenia verstärkt. Als weitere faktische Verschärfung der Angebotssituation im Inland wirken handelsbeschränkende Aktivitäten von anderen EU-Mitgliedstaaten.

Durch die vorstehende Untersagung wird der Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland entgegengewirkt. Mit Inkrafttreten werden sämtliche geplante und vereinbarte Ausfuhren und Verbringungen mit sofortiger Wirkung unterbunden mit der Folge, dass die betreffenden Güter nicht ins Ausland ausgeführt oder verbracht werden. Gleichzeitig wird dafür gesorgt, dass zukünftig in inländischen Produktionsanlagen produzierte Güter des Abschnitts I ebenfalls im Inland verbleiben. Erfasst von dieser Regelung werden auch Verträge über die Lieferung von Gütern des Abschnitts I, die zeitlich vor Inkrafttreten dieser Untersagung geschlossen wurden, da angesichts der oben dargestellten Gefährdung des Bedarfs an diesen Gütern eine Erfüllung von Lieferpflichten aus Altverträgen den Zweck einer Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland erheblich gefährden würde.

Eine Untersagung von Ausfuhren und Verbringungen ist auch geeignet und erforderlich, um der Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an den Gütern aus Abschnitt I entgegenzuwirken. Die Untersagung ist geeignet, einen Abfluss dieser lebensnotwendigen Güter aus dem Inland zu verhindern. Bei einer weiteren Zuspitzung der epidemiologischen Krise wird der Bedarf weltweit zunehmen, wodurch die Gefährdung der Deckung im Inland weiter verstärkt wird. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Abfluss der Güter des Abschnitts I aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lässt sich nur durch die angeordneten Beschränkungen verhindern.

Durch die Regelung in Abschnitt II werden die Ausfuhr- und Verbringungsvorgänge aus dem Anwendungsbereich der Untersagung in Abschnitt I ausgenommen, die sich nicht in erheblicher Weise auf die Mangellage auswirken können.

Durch die Regelung in Abschnitt III wird sichergestellt, dass Ausfuhren und Verbringungen auf Antrag abweichend von Abschnitt I ausnahmsweise genehmigt werden können, insbesondere wenn die Ausfuhr oder Verbringung der Güter im Zusammenhang mit koordinierten internationalen Hilfsaktionen steht oder erforderlich ist, um einer Deckung des lebenswichtigen Bedarfs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation entgegenzuwirken und dadurch die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. Zudem wird hinsichtlich der Ausfuhr in Drittstaaten eine Härtefallklausel eingeführt. Die Regelungen des Abschnitts III erlauben eine Abstufung, die in jedem Fall dem nationalen Bedarf Rechnung trägt: eine Verbringung bzw. Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation ist unter eng definierten Voraussetzungen möglich, ein Export in Drittstaaten nur in besonderen Härtefällen. So kann berücksichtigt werden, ob der nationale Bedarf in Deutschland gedeckt ist und welche Auswirkungen die Genehmigung auf die nationale Versorgungssituation hat. Mit der neu eingeführten Ausnahmemöglichkeit für ausländische Tochterunternehmen oder ausländische Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Inland wird eine wettbewerbsverzerrende Privilegierung deutscher Unternehmen weder bezweckt noch bewirkt. Um zu gewährleisten, dass dem BAFA in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde jederzeit eine aktuelle Lageeinschätzung zu diesem Zweck zur Verfügung steht, wird das BAFA bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Basis des neu eingefügten Genehmigungstatbestands in Abschnitt III. letzter Spiegelstrich von einem hochrangig besetzten Ressortgremium (AA, BMF, BMG, BMWi) unterstützt.

Im Hinblick auf die erheblichen Gesundheitsgefahren durch den neu aufgetretenen und sich schnell verbreitenden Coronavirus SARS-CoV-2, der Leib und Leben der Bevölkerung bedroht, aber auch aufgrund der damit einhergehenden Begleiterscheinungen im Nutzungsverhalten der Bevölkerung, die die Gesundheitsversorgung insgesamt in Frage stellen, stellt eine Untersagung von Ausfuhren und Verbringungen eine angemessene Maßnahme dar. Es ist darüber hinaus angemessen, dass die Kriterien für eine Ausnahme von der Untersagungsanordnung so eng gefasst sind, dass in der anhaltenden Krisensituation nur im Ausnahmefall eine Ausfuhr in Drittstaaten bzw. eine Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgt.

Die Anordnung der Verbringungseinschränkung erfolgt auch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479, denn sie ist zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen notwendig. Eine mit der Anordnung einhergehende Beschränkung der Verbringung auch in andere Mitgliedstaaten ist aufgrund der besonderen Gefährdungslage und entsprechender Aktivitäten anderer Mitgliedstaaten notwendig, vor allem auch um zu gewährleisten, dass von Deutschland aus über andere Mitgliedstaaten kein Abfluss in Drittstaaten erfolgt. Sobald es in der EU ein einheitliches Vorgehen in dieser Hinsicht gibt, entfällt die Notwendigkeit einer nationalen Regelung. Auch eine angestrebte europarechtliche Lösung kann daher zu einer Überprüfung dieser Allgemeinverfügung führen.

Mit der Ausgestaltung als Untersagung mit Genehmigungsvorbehalt sowie der Berücksichtigung spezifischer Ausnahmetatbestände wird den berechtigten Interessen der anderen Mitgliedstaaten am Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung angemessen Rechnung getragen. Durch die Genehmigungstatbestände wird klargestellt, dass der Bedarf und etwaige Notlagen in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Insbesondere sollen Verbringungen geschützt werden, die auf staatliche Veranlassung oder zur Aufrechterhaltung der medizinischen Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgen. Damit wird insgesamt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewahrt.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

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