Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 14. Juli 2017
(BAnz AT vom 17.07.2017 V1)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BAnz AT 03.05.2017 V1) und Artikel 115 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen
Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Umgehungsgeschäft" die Wörter "zumindest auch" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält."
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. | "(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist dem unmittelbaren Erwerber und dem vom Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen zuzustellen. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines inländischen Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 durch einen Unionsfremden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden."
2. In § 57 Satz 3 werden nach dem Wort "Einzelfall" die Wörter "von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten" eingefügt.
3. In § 58 Absatz 2 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
4. § 59 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm werden in Nummer 2 vor den Wörtern "einen Treuhänder" die Wörter "auf Kosten des Erwerbers" eingefügt.
5. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0005, 0011, 0014, 0015 oder 0017 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen oder
5. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0018 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen, sofern diese zur Herstellung von Gütern im Sinne von Nummer 4 bestimmt sind."
dd) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Prüfung unterliegen auch Erwerbe durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält."
b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 58 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen." |
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "für den Meldepflichtigen" gestrichen.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter "einem Monat" werden durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bemerkung: Inkrafttreten lt. Bekanntmachung vom 14.07.2017 im BGBl. I Nr. 51 vom 26.07.2017 S. 2728 tritt die 9. Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsVO am 18.07.2017 in Kraft.
ID: 171251
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