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Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter
Vom 1. August 2017
(BAnz AT vom 18.09.2017 B2)
I. Vorbemerkungen
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002), die hiermit vollständig aufgehoben wird. Mit dieser Bekanntmachung werden die grundlegenden Inhalte der Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepasst. Hierbei werden die bewährten Grundsätze der Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002) fortgeführt.
Die Rechtsgrundlagen für die Anforderung von Endverbleibsdokumenten bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen aus der Europäischen Union (EU) ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften in den Rechtsakten der EU, insbesondere aus Artikel 9 Absatz 2 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (vgl. ABl. Nr. L 134 vom 29. Mai 2009, S. 1), sowie aus § 21 Absatz 2 AWV vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der Fassung des Artikels 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. Juli 2015 (BAnz AT 17.07.2015 V1).
In Übereinstimmung mit nationaler und europäischer Gesetzgebung sowie in Einklang mit den Verpflichtungen aus den Internationalen Exportkontrollregimen, denen Deutschland beigetreten ist, ist zur Bewertung des Endverbleibs bei der Ausfuhr bestimmter Güter (Waren, Software und Technologie) die Vorlage von Endverbleibserklärungen (EVEen) erforderlich.
Diese Bekanntmachung bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Anlage AL zur AWV (Ausfuhrliste) oder um Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung) handelt. Hierzu zählen insbesondere Ausfuhren oder Verbringungen von Gütern, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 (sogenannte EG-Dualuse-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU vom 27. Juni 2005 oder nach Maßgabe der AWV in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genehmigungspflichtig sein können. Die nachfolgende Bekanntmachung gilt auch für etwaige Genehmigungspflichten aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts, der der Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dient (Embargoverordnungen).
In Abhängigkeit von dem in Frage stehenden Gut und dem Bestimmungsland der Ausfuhr oder Verbringung gelten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der EVE. Zur Konkretisierung der sich hieraus ergebenden inhaltlichen Anforderungen wurden die Muster der Anlagen C 1, C 2, C 3, C 4 und C 5 unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage erstellt. Im Vergleich zur früheren Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002) enthält diese neue Bekanntmachung aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit nicht mehr die Vorgaben zu Endverbleibsdokumenten für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgüter oder Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung). Gegenstand dieser Bekanntmachung sind Vorgaben zu Endverbleibsdokumenten für Dualuse-Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste, für Güter der Anhänge II, III, IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU (Antifolter-Verordnung) sowie für Güter der Anhänge I, II der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung).
Zu Informationszwecken können Sie diese Bekanntmachung sowie die Muster der Anlagen C 1, C 2, C 3, C 4 und C 5 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de einsehen. Daneben wird das BAFA auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren zu beachtenden Hinweisen zum Ausfüllen der EVEen veröffentlichen.
II. Arten von Endverbleibsdokumenten
Bei den Endverbleibsdokumenten sind drei verschiedene Arten zu unterscheiden: private oder amtliche EVEen oder International Import Certificates (ICs). Die Unterscheidung der EVEen knüpft daran an, ob es sich bei dem Endverwender um einen privatrechtlichen oder um einen staatlichen Endverwender handelt, hat aber keinen Einfluss auf die zu nutzenden Muster von EVEen. In Kapitel III dieser Bekanntmachung wird dargelegt, welche Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs vorzulegen sind.
1 Private EVE
Bei der privaten EVE handelt es sich um die Erklärung eines privaten Endverwenders. Eine private EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an eine Person des Privatrechts, z.B. an ein privates Unternehmen oder an einen Händler, geliefert werden.
Private EVEen werden nur anerkannt, wenn sie auf einem originalen Briefbogen des Endverwenders ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet sind. Dabei ist unter die Unterschrift der Name des Unterzeichners deutlich lesbar, z.B. in Druckbuchstaben oder mit Stempel, zu setzen.
2 Amtliche EVE
Bei der amtlichen EVE handelt es sich um eine Erklärung des amtlichen Endverwenders.
Eine amtliche EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an einen amtlichen Endverwender geliefert werden, also der Empfangsstaat selbst direkter oder mittelbarer Abnehmer der Güter ist, etwa weil die Güter an Dienststellen ausgeliefert werden oder zwar für ein privates Unternehmen bestimmt sind, dieses die Güter aber im Auftrag einer staatlichen Stelle weiterverarbeiten soll. Amtliche EVEen werden nur anerkannt, wenn sie auf einem originalen Briefbogen des Endverwenders ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet sind. Dabei ist unter der Unterschrift der Name der ausstellenden Dienststelle deutlich lesbar, z.B. in Druckbuchstaben oder mit Stempel, zu versehen.
Eine amtliche EVE liegt auch vor, wenn eine private EVE durch eine staatliche oder staatlich ermächtigte Stelle bestätigt wird.
Sofern die auszuführenden Güter vom Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) erfasst sind und in Nicht-CWÜ-Vertragsstaaten geliefert werden, bedarf es stets einer amtlichen EVE.
3 International Import Certificate (IC)
Bei dem IC handelt es sich um ein auf einem amtlichen Vordruck einer staatlichen oder staatlich ermächtigten Stelle ausgestelltes Endverbleibsdokument des Empfangsstaats. Es wird zwischen nachfolgenden IC unterschieden:
3.1 Mit dem herkömmlichen IC ("klassisches IC") erklärt der Empfangsstaat, dass die Güter ab dem Grenzübertritt seinen Exportkontrollvorschriften unterliegen. Dieses IC wird von folgenden Ländern ausgestellt: den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Singapur, Türkei und den USA.
3.2 Mit dem "Importer Statement on End-User and End-Use" des chinesischen Handelsministeriums (Ministry of Commerce People's Republic of China, MOFCOM) werden ergänzende Angaben zur Endverwendung abgefragt. Dadurch erfolgt die Zusicherung der Volksrepublik China, die Güter entsprechend nationaler Bestimmungen zu kontrollieren. Die Vorlage des Importer Statement des MOFCOM dient der Umsetzung eines Notenwechsels zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.
III. Vorlagepflicht von Endverbleibsdokumenten
1 Grundsatz
Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern sind Endverbleibsdokumente nach Maßgabe der in Kapitel V enthaltenen Vorgaben vorzulegen, sofern die Ausfuhr oder die Verbringung einer Genehmigungspflicht unterfällt. Der Begriff Güter erfasst hierbei neben der Ware grundsätzlich auch Software und Technologie (Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, EG-Dualuse-Verordnung; § 2 Absatz 13 des Außenwirtschaftsgesetzes [ AWG]). Bei sonstigen Rechtsgeschäften wird auf die Vorlage eines Endverbleibsdokuments grundsätzlich verzichtet.
Genehmigungspflichten bestehen grundsätzlich
2 Besonderheiten nach Bestimmungszielen
2.1 Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und USA
Für Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und USA ist, sofern nicht die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 (Anhang IIa der EG-Dualuse-Verordnung) anzuwenden ist, ein IC vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann auch eine EVE anerkannt werden.
2.2 Ausfuhren nach China, Hongkong, Singapur oder Türkei
Für Ausfuhren nach China mit Ausnahme von Hongkong ist das in Kapitel II Nummer 2.2 genannte IC vorzulegen.
Für Ausfuhren nach Hongkong, Singapur und die Türkei ist ein IC bei den Gütern vorzulegen, die von Anhang I Kennung 001-099 (Wassenaar Arrangement) und 101-199 (Missile Technology Control Regime) der EG-Dualuse Verordnung erfasst sind; im Übrigen ist eine EVE vorzulegen.
Für die Ausfuhr von Technologie in alle vorgenannten Bestimmungsländer ist stets eine EVE vorzulegen.
IV. Ausnahmen
1 Allgemeine Genehmigungen
Bei Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung entfällt die Vorlage von Endverbleibsdokumenten, da in diesen Fällen kein Antragsverfahren durchgeführt wird.
2 Antragsverfahren/Verzicht zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten, § 21 Absatz 2 Satz 2 AWV
Nach § 21 Absatz 2 Satz 2 AWV kann das BAFA auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichten, wenn die in § 4 AWG genannten Belange nicht gefährdet werden. Dies gilt entsprechend für die in den einschlägigen Verordnungen der EU genannten Belange.
Das BAFA behält sich vor, die nachfolgend genannten Befreiungen von der Vorlagepflicht generell zu beschränken oder vollständig aufzuheben. Im Übrigen sind im Einzelfall Rückausnahmen möglich, d. h. Endverbleibsdokumente sind trotz des Ausnahmekatalogs vorzulegen oder es sind Zusatzerklärungen abzugeben, wenn die Vorlage zum Zwecke der Endverbleibssicherung notwendig ist.
2.1 Allgemeine Befreiungen
Auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten wird regelmäßig in folgenden Fällen verzichtet:
2.1.1 Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen
Bei Antragsverfahren zur vorübergehenden Ausfuhr oder Verbringung der in Kapitel III Nummer 1 genannten Güter, z.B. auf eine Auslandsmesse, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten grundsätzlich verzichtet. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt nicht vor, wenn die Güter im Empfangsland längerfristig einer Verwendung zugeführt werden. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt auch nicht bei Leasing-Geschäften vor, da Ausfuhren im Rahmen von Leasing-Geschäften exportkontrollrechtlich als endgültige Ausfuhren anzusehen sind.
2.1.2 Wiederausfuhren nach erfolgter Einfuhr
Bei Antragsverfahren zur Ausfuhr oder Verbringung der in Kapitel III Nummer 1 genannten Güter, die nach ihrer Einfuhr oder Verbringung in das Inland ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale an den ursprünglichen Empfänger in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden oder an ihrer Stelle andere Güter gleicher Menge und Beschaffenheit ausgeführt oder verbracht werden, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten grundsätzlich verzichtet.
2.1.3 Technologie zu Angebotszwecken
Sofern Technologie zu Angebotszwecken in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 12 EG-Dualuse-Verordnung, § 2 Absatz 25 AWG) oder in die in Anhang IIa Teil 2 der EG-Dual-Use-Verordnung genannten Länder verbracht oder ausgeführt werden, wird grundsätzlich auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet.
2.2 Befreiungen für Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Sofern Güter des Anhangs I Kennung 001-099 (Wassenaar-Arrangement) der EG-Dualuse-Verordnung mit einem Warenwert von weniger als 10.000 Euro ausgeführt werden, wird auf die Vorlage einer EVE grundsätzlich verzichtet. Diese Freistellung gilt nicht für Technologie und Software.
Das BAFA behält sich vor, in besonderen Fällen eine EVE nachträglich anzufordern. Für Ausfuhren von anderen Gütern des Anhangs I der EG-Dualuse-Verordnung besteht keine wertabhängige Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Endverbleibsdokuments.
V. Muster der privaten bzw. amtlichen EVEen gemäß den Anlagen C 1 bis C 5
In den Anlagen C 1 bis C 5 sind die Mustertexte für EVEen abgedruckt. Es müssen nur die entsprechenden anwendbaren Teile (sogenannte Sections) ausgefüllt und diese unterschrieben werden. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die auszufüllenden Sections gegenüber den Mustertexten nicht abgeändert werden. Eine inhaltliche Änderung des Mustertexts ist nicht zulässig. Der Antragsteller kann sich mithin nicht auf EVEen berufen, die den vom BAFA in den Musteranlagen vorgegebenen Erklärungsinhalt nicht aufweisen.
Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder der Verbringung von Gütern, die in Anhang I der EG-Dualuse-Verordnung, in den Anhängen II, III und IIIa der Anti-Folterverordnung, in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste oder in Anhängen I, II der Iran-Embargoverordnung genannt sind, ist je nach Art des antragsgegenständlichen Gutes, eines der folgenden alternativ zu verwendenden Muster für EVEen mit den darin enthaltenen Erklärungen beizufügen:
Soweit Güter des Anhangs I der EG-Dualuse-Verordnung, mit Ausnahme der in Anhang IV dieser Verordnung genannten Güter, sowie Güter des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste nach erfolgter Ausfuhr in folgende Länder reexportiert werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der EVE gemäß Anlage C 1 verzichtet:
Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik/Tschechien, Ungarn, USA, Zypern. Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Reexporte in Teile von Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt.
VI. Einreichung und Aufbewahrung
Die EVEen gemäß der Anlagen C 1 bis C 5 sind dem BAFA unter Nutzung des elektronischen Antragportals ELAN-K2 als Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Original der EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vorlage beim BAFA erfolgte, aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
VII. Anforderung von EVEen im Einzelfall und zusätzliche Erklärungen
1 Anforderung von Endverbleibsdokumenten im Einzelfall
Abweichend von den Regelungen in den Abschnitten III und IV dieser Bekanntmachung behält sich das BAFA vor, in begründeten Einzelfällen ein Endverbleibsdokument anzufordern.
2 Zusätzliche Erklärungen (sogenannte Additional Statements)
Das BAFA ist berechtigt im Einzelfall zusätzliche Erklärungen (sogenannte Additional Statements) vom Endverwender zu verlangen. Die Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Erklärung kann aus europäischen Verordnungen und Beschlüssen, völkerrechtlichen Verpflichtungen, nationalen Bestimmungen oder aus Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik resultieren. Das Additional Statement ersetzt andere Endverbleibsdokumente (wie z.B. die EVE) nicht, sondern ergänzt diese nur und muss mithin zusätzlich eingereicht werden. Der Endverwender muss das Additional Statement separat unterschreiben. Das BAFA behält sich vor, bestehende Additional Statements zu ändern bzw. aufzuheben und neue Additional Statements zu veröffentlichen.
VIII. Übergangsregelung
Die EVEen gemäß den Anlagen der Muster C 1 bis C 5 sind für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen der in Kapitel V beschriebenen Ausfuhren/Verbringungen zu nutzen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung beim BAFA eingereicht werden. Soweit danach grundsätzlich die Anlagen C 1 bis C 5 dieser Bekanntmachung vorzulegen sind, können Antragsteller bis zum Ablauf des 31. März 2018 anstelle dieser Anlagen auch die jeweils einschlägigen Muster gemäß Abschnitt V Nummer 3 bis 5 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Absatz 2 AWV vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002) bzw. - soweit einschlägig - die EVE-Muster zur Genehmigung von Ausfuhren nach der Anti-Folterverordnung einreichen.
Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen EVE nach den Anlagen C 1 bis C 5 dieser Bekanntmachung.
IX. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung sowie die zugehörige Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. .
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